Erlass über die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse der Ausbildungsberufe Vermessungstechniker, Fachkraft für Wasserversorgungstechnik, für Kreislauf- und Abfallwirtschaft, für Abwassertechnik
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Entwurf Stand: 1. November 2002 = aktuelle Fassung \\S1\DATA\DATA\ABTA4\CKlass\Text\Haushalt\erlass entschädigung lehrtätigkeit azubis.doc Öffentlicher Personennahverkehr hilft unsere Umwelt zu schützen: Sie erreichen uns mit den Saartal-Linien 10, 17, 20, 22, 25, 26, 30, 31, 36, 37, 38, 40, 42, 46, 47, 49 (Haltestelle Gutenbergstraße bzw. Luisenbrücke) Ministerium für Umwelt, Postfach 10 24 61, 66024 Saarbrücken Abteilung A Allgemeine Verwaltung, Personal, Organisation, Haushalt Christian Klaß Az.: A/4-H-HS-1613.02 CK Telefon: 06 81/ 5 01 – 43 09 Telefax: 06 81/ 5 01 – 46 60 E-Mail: c.klass@umwelt.saarland.de Datum: 6. August 2003 Kundendienstzeiten: Mo-Fr 08:00–12:00 Uhr Mo-Do 13:00–15:30 Uhr Erlass über die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse für Auszubildende des Ausbildungsberufes - Vermessungstechniker - Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen - Fachbereich Flurbereinigung - Kommunaler Vermessungsdienst - Vermessungstechniker - Fachkraft für Wasserversorgungstechnik - Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft - Fachkraft für Abwassertechnik Erlass vom 12. Juni 1986, Az.: A/III-4-P 1564 A Die Entschädigung für die Prüfungstätigkeit bei Abnahme der Lehrabschlussprüfungen und Zwischenprüfungen von Auszubildenden als Vermessungstechniker und Kartographen wird mit Wirkung vom 1. Januar 2003 wie folgt festgesetzt: 1. Erstellen einer Prüfungsarbeit 17,90 € 2. Begutachtung einer Prüfungsarbeit a) Erstkorrektur 2,81 € b) Zweitkorrektur 1,53 € 3. Vergütung des Vorsitzenden und der Beisitzer der Prüfungskommission und der Fachlehrer für die mündliche Prüfung je volle Stunde 10,23 € höchstens jedoch je Prüfungsgruppe 33,75 € Eine Vergütung kann hauptamtlich mit der Ausbildung und Prüfung betrauten Beamten nicht gewährt werden. Frühere Regelungen betreffend Entschädigung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse treten hiermit außer Kraft. Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten. Im Auftrag Maurer