Erlass über die Errichtung einer Fachoberschule - Fachbereich Sozialwesen - am Berufsbildungszentrum Homburg des Saar-Pfalz-Kreises zu Beginn des Schuljahres 2009/2010
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9. Antragstellung/Antragsweg Die mit einem Zinszuschuss zu verbilligenden Kredite werden von der Saarländischen Investitionskreditbank AG (SIKB), Saarbrücken, bereitgestellt. Die SIKB gewährt Kredite grundsätzlich nicht unmittelbar an den Investor, sondern über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite vollständig die Haftung übernehmen. Der Antrag ist daher bei einem Kreditinstitut zu stellen; dessen Wahl steht dem Kreditnehmer frei. Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen. Ausgeschlossen sind die Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben. 10. Subventionserheblichkeit Ein bewilligter Kredit nach diesen Richtlinien ist eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Deshalb finden sowohl diese Vorschrift als auch die gem. § 1 des Gesetzes Nr. 1061 über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 25. Mai 1977 (Abl. S. 598) i.V. m. § 1 Abs. 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz — SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I. S. 2037), sowie die §§ 2 – 6 des Subventionsgesetzes Anwendung. Subventionserhebliche Tatsachen im Sinne dieser Vorschriften sind alle förderrelevanten Angaben im Antrag und seinen Anlagen. 11. Auskunftspflicht, Prüfungsrecht Die Verwendung des Zinszuschusses und des damit verbilligten Kredites kann vom Saarland, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft oder dessen Beauftragten, jederzeit durch Einsichtnahme in die betrieblichen Unterlagen und durch Besichtigung an Ort und Stelle geprüft werden. Die Prüfungshandlungen erstrecken sich nicht auf die sonstige Geschäftstätigkeit des Kreditnehmers oder der SIKB. Der Rechnungshof des Saarlandes ist nach § 91 Abs. 1 und 2 LHO berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung der Kredite bei dem Kreditnehmer und der SIKB zu prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Geschäftstätigkeit des Kreditnehmers erstrecken, wenn es der Rechnungshof für die Verwendungsprüfung des Zinszuschusses für erforderlich hält. Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung erhobenen Daten vom Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft zum Zwecke der Antragsbearbeitung, Subventionsverwaltung und statistischen Auswertung auf Datenträgern erfasst und verarbeitet werden oder im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft von wissenschaftlichen Einrichtungen oder Einrichtungen des Saarlandes, des Bundes oder der Europäischen Union für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden. 12. Schlussbestimmungen Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013. Saarbrücken, den 1. Dezember 2008 Der Minister für Wirtschaft und Wissenschaft Joachim Rippel Erlasse 1 Erlass über die Errichtung einer Fachoberschule — Fachbereich Sozialwesen — am Berufsbildungszentrum Homburg des Saarpfalz-Kreises zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 Vom 11. Dezember 2008 Az.: C 5/C 2 – I.2.0 Gemäß § 40 Absatz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schul ordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2008 (Amtsbl. S. 1258), wird im Benehmen mit dem Saarpfalz-Kreis als Schulträger und nach Anhörung der Schulregionkonferenz Homburg/St. Ingbert sowie der zuständigen Schulkonferenz am Berufsbildungszentrum Homburg mit Wirkung vom 1. August 2009 eine Fachoberschule — Fachbereich Sozialwesen — errichtet. Hierzu wird festgestellt: 1. Schulträger ist der Saarpfalz-Kreis. 2. Die Schule führt die Bezeichnung „Fachoberschule — Fachbereich Sozialwesen — des Saarpfalz-Kreises am Berufsbildungszentrum Homburg“. 3. Mit der Schulleitung wird der Leiter des Berufsbildungszentrums Homburg beauftragt. 4. Die Fachoberschule beginnt zum Schuljahr 2009/2010 mit der Klassenstufe 11 und umfasst ab dem Schuljahr 2010/2011 die Klassenstufen 11 und 12. Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur Im Auftrag Biewen-Boesen