Erlass über die Festlegung nicht regelmäßig zu durchlaufender Beförderungsämter in den Laufbahnen des Schuldienstes
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226 Erlass über die Festlegung nicht regelmäßig zu durchlaufender Beförderungsämter in den Laufbahnen des Schuldienstes Vom 14. November 2019 Az.: A4 – 2.114.0 Aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 2 der Saarländischen Laufbahnverordnung bestimmt das Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa unter Mitwirkung des Landespersonalausschusses, dass in den Laufbahnen des Schuldienstes die nachfolgenden Ämter nicht regelmäßig zu durchlaufen sind: 1. Laufbahnen des gehobenen Dienstes: Beförderungsämter einschließlich der Ämter mit Amtszulagen sind nicht regelmäßig zu durchlaufen. Regelmäßig zu durchlaufen ist das jeweilige Eingangsamt. 2. Laufbahnen des höheren Dienstes: Für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 ist ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 nicht regelmäßig zu durchlaufen. Regelmäßig zu durchlaufen sind das jeweilige Eingangsamt und ein Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 14 oder der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage. Dieser Erlass tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass über die Festlegung nicht regelmäßig zu durchlaufender Beförderungsämter in den Laufbahnen des Schuldienstes vom 28. April 2003 (GMBl. Saar S. 225) außer Kraft. Saarbrücken, den 14. November 2019 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Kölsch