Erlass über die Festsetzung der Berechnungsfaktoren für die Zuführung zur Versorgungsrücklage für die Abschlagszahlung für das Jahr 2012
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Amtsblatt des Saarlandes vom 15. November 2012 1075 A. Amtliche Texte Erlasse 1295 Erlass über die Festsetzung der Berechnungsfaktoren für die Zuführung zur Versorgungsrücklage für die Schlusszahlung für das Jahr 2012 Vom 25. Oktober 2012 Az: C/1-3- P 1602 Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Versorgungsrücklagen im Saarland vom 23. Juni 1999 (VersRG-SL), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730), des Erlasses betreffend Errichtung des Sondervermögens „Versorgungsrücklage Saarland“ (GMBl. Saar 1999 S. 327), zuletzt geändert durch Erlass vom 9. Dezember 2003 (Amtsbl. 2004 S. 710), werden die anzuwendenden Berechnungsfaktoren für die Schlusszahlung 2012 zum 15. Januar 2013 veröffentlicht: ! "#$!%#$#&'()(*+,-./0$!,1$!23#!4),1'$)(*!5)$!6#$- sorgungsrücklage für Beamte, Richter usw. (Aktive) beträgt 0,005426995. ! "#$!%#$#&'()(*+,-./0$!,1$!23#!4),1'$)(*!5)$!6#$- sorgungsrücklage für die Versorgungsempfänger beträgt 0,026397308. Saarbrücken, den 26. Oktober 2012 Ministerium für Finanzen und Europa Im Auftrag Förster Richtlinien 1298 Änderung der Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur energetischen Modernisierung der sozialen Infrastruktur in Gemeinden Vom 30. Oktober 2012 Die Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur energetischen Modernisierung der sozialen Infrastruktur in Gemeinden vom 23. Februar 2009 (Amtsbl. S. 604) wird wie folgt geändert: 1. Nummer 7.5 wird wie folgt gefasst: „7.5 Zu beachtende Vorschriften 7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/ VV-P-GK zu § 44 LHO (soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind). 7.5.2 Zuwendungen dürfen auch gewährt werden für Vorhaben, die nach dem 1. Januar 2008 bereits begonnen wurden. 7.5.3 Abweichend von Nr. 1.2 ANBest-P-GK dürfen einzelne Ausgabenansätze um mehr als 20 % überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ansätzen ausgeglichen werden kann. 7.5.4 Sofern eine Kumulierung nach Nummer 5.5 mit dem Förderprogramm „Zukunftsenergieprogramm kommunal“ erfolgt, sind die in der Richtlinie „Zukunftsenergieprogramm kommunal“ vom 8. Juli 2008 (Amtsbl. S. 1215) in der jeweils geltenden Fassung genannten EU-Bestimmungen zu beachten und einzuhalten.“ 2. Inkrafttreten 789! "3#+#!:3&'/;3(3#!/$3//!-<!=-*!(-&'!2#$!6#$.1(2)(*! in Kraft. 2.2 Nummer 7.5.2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. 2.3 Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind auch auf bereits bei der Bewilligungsbehörde vorliegende Auszahlungsanträge und Verwendungsnachweise anzuwenden. Saarbrücken, den 30. Oktober 2012 Die Ministerin für Inneres und Sport Bachmann