Erlass über die Festsetzung der für die Zuführung zur Versorgungsrücklage für das Jahr 2001 und 2002 maßgeblichen Berechnungsfaktoren
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Erlasse 208 Erlass ¸ber die Festsetzung der Berechnungsfaktoren f¸r die Zuf¸hrung zur Versorgungsr¸cklage f¸r die Abschlagszahlung f¸r das Jahr 2004 Vom 23. April 2004 Az: C/1-3-P 1602 Gem‰˚ ß 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes ¸ber Versor(VersRG-SL), zuletzt ge‰ndert durch Gesetz vom 5. Februar 2003 (Amtsbl. S. 442), des Erlasses betreffend Errichtung des Sondervermˆgens πVersorgungsr¸cklage Saarland™ (GMBl. Saar 1999 S. 327) und den hierzu ergangenen ænderungen werden die anzuwendenden Berechnungsfaktoren f¸r die Abschlagszahlung 2004 zum 15. Juni 2004 verˆffentlicht: – Der Berechnungsfaktor f¸r die Zuf¸hrung zur Versorgungsr¸cklage f¸r Beamte, Richter usw. (Aktive) betr‰gt 0,005159556. – Der Berechnungsfaktor f¸r die Zuf¸hrung zur Versorgungsr¸cklage f¸r die Versorgungsempf‰nger betr‰gt 0,011417222. Ministerium f¸r Finanzen und Bundesangelegenheiten Im Auftrag Dr. Spies II. Beschl¸sse und Bekanntmachungen Bekanntmachungen 212 Regionales Fˆrderprogramm des Saarlandes f¸r kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (einschlie˚lich Tourismus) vom 23. Januar 2001, zuletzt ge‰ndert mit Wirkung ab 1. Januar 2004 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach der Definition der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 ¸ber die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-V auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG L 10/33 vom 13. Januar 2001) kˆnnen mit Investitionszusch¸ssen aus Haushaltsmitteln des Saarlandes nach Ma˚gabe dieser Richtlinien gefˆrdert werden. Ab 1. Januar 2005 gilt die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend der Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. Nr. L 124/36 vom 20. Mai 2003). Ziel der Fˆrderma˚nahme ist es, einen Beitrag zum Strukturwandel der saarl‰ndischen Wirtschaft und zur Schaffung von Dauerarbeitspl‰tzen zu leisten. Soweit in diesen Richtlinien und den Bewirtschaftungsgrunds‰tzen f¸r die Verwendung von Investitionszusch¸ssen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsfˆrderung nichts anderes bestimmt ist, finden auch die Bestimmungen des ß 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000, S. 194 ff.) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2001, (GMBl. Saar 2001, S. 553 ff.) sowie die Vorschriften des jeweiligen Haushaltsgesetzes Anwendung. Ein Rechtsanspruch auf Gew‰hrung der Investitionszusch¸sse besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehˆrde aufgrund ihres pflichtgem‰˚en Ermessens im Rahmen der verf¸gbaren Haushaltsmittel. 2. Voraussetzungen, Art und Intensit‰t der Fˆrderung 2.1 Zuwendungsempf‰nger, Art und Umfang der Zuwendung Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (einschlie˚lich Tourismus). Als mittlere Unternehmen werden solche Unternehmen definiert, die – weniger als 250 Personen besch‰ftigen und – einen Jahresumsatz von hˆchstens 40 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von hˆchstens 27 Mio. Euro haben, und – nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der KMU nicht erf¸llen. Als kleine Unternehmen werden solche Unternehmen definiert, die – weniger als 50 Personen besch‰ftigen und – einen Jahresumsatz von hˆchstens 7 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von hˆchstens 5 Mio. Euro haben, und