Erlass über die Fürsorge für schwerbehinderte Angehörige des öffentlichen Dienstes im Saarland
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Erlass über die Fürsorge für schwerbehinderte Angehörige des öffentlichen Dienstes im Saarland vom 16. März 2005 Im Interesse einer wirkungsvollen Fürsorge für schwerbehinderte Angehörige des öffentlichen Dienstes bitte ich Folgendes zu beachten: I. Allgemeines Der Dienstherr (Arbeitgeber) ist verpflichtet, für die schwerbehinderten Menschen seines Dienstbereichs zu sorgen und ihre Tätigkeit zu erleichtern sowie ihr berufliches Weiterkommen zu fördern. Die Durchführung der Fürsorgemaßnahmen obliegt in erster Linie den Dienststellenleitern und den leitenden Beamten, die über die Einstellung und Verwendung von Bediensteten zu entscheiden haben. Aufgabe der zuständigen Stellen ist insbesondere, die Unterbringung der schwerbehinderten Menschen zu fördern und sich um eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Beschäftigung zu bemühen. Alle beteiligten Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der verwaltungsmäßigen Möglichkeiten den schwerbehinderten Bediensteten mit Wohlwollen zu begegnen und in allen Fragen, die diese betreffen, mit den Schwerbehindertenvertretungen, den zuständigen Personalvertretungen und dem Integrationsamt vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. II. Personenkreis Zu den schwerbehinderten Menschen im Sinne dieses Erlasses gehört der Personenkreis nach § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBI. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBI. I S. 3242). III. Einstellung Nach § 71 Abs. 1 SGB IX müssen die Arbeitgeber der öffentlichen Hand, die über mindestens zwanzig Arbeitsplätze im Sinne des § 73 SGB IX verfügen, auf wenigstens 6 v.H. der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Arbeitgeber der öffentlichen Hand sind nach § 71 Abs. 3 SGB IX der Ministerpräsident und die Ministerinnen und Minister mit ihren nachgeordneten Dienststellen, der Landtag, der Rechnungshof und jede sonstige Landesbehörde, zusammengefasst jedoch diejenigen Behörden, die eine gemeinsame Personalverwaltung haben, sowie darüber hinaus die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Unter den einzustellenden schwerbehinderten Menschen müssen in angemessenem Umfang schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 72 SGB IX sein. Der Dienststellenleiter und die Stellen, die über die Einstellung und Verwendung von Personal entscheiden, sind verpflichtet, unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und Anhörung der zuständigen Personalvertretung sorgfältig zu prüfen, ob freie Stellen mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Diese Verpflichtung besteht in erhöhtem Maße, solange der Pflichtsatz des § 71 Abs. 1 SGB IX noch nicht erfüllt ist, besonders im Hinblick darauf, dass der Arbeitgeber der öffentlichen Hand nach § 77 SGB IX für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten hat. Die Entrichtung der Ausgleichsabgabe sollte in jedem Falle durch bevorzugte Einstellung von schwerbehinderten Menschen abgewendet werden. Sind freie Stellen für die Besetzung mit schwerbehinderten Menschen geeignet und liegen Gesuche von schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern vor, so soll ihnen bei sonst gleicher Eignung der Vorzug vor anderen Bewerberinnen und Bewerbern gegeben werden. Bei etwaigen Stellenausschreibungen soll darauf hingewiesen werden, dass schwerbehinderte Menschen im Rahmen der geltenden Bestimmungen bevorzugt berücksichtigt werden. Vor einer Stellenbesetzung ist bei dem für die Einstellungsbehörde zuständigen Arbeitsamt unter Beschreibung der Stellenanforderungen anzufragen, ob geeignete schwerbehinderte Menschen gemeldet sind. Die Schwerbehindertenvertretung und die zuständige Personalvertretung sollen gleichzeitig je eine Durchschrift der Anfrage erhalten. Kommt eine schwerbehinderte Bewerberin oder ein schwerbehinderter Bewerber nach übereinstimmender Auffassung von Dienststelle und Schwerbehindertenvertretung für die freie Stelle nicht in Betracht, so sollte von der Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch abgesehen werden. Alle übrigen schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber sind zu einem Vorstellungsgespräch zu laden. Die Schwerbehindertenvertretung und ein Mitglied der zuständigen Personalvertretung haben das Recht, an dem Vorstellungsgespräch teilzunehmen. Soweit ein Einstellungsverfahren ohne Vorstellungsgespräch vorgeschrieben oder sonst verbindlich festgelegt ist, verbleibt es dabei. Sind für die Einstellung Eignungstests oder andere Leistungsnachweise vorgesehen, so müssen schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber rechtzeitig darauf hingewiesen werden, dass ihnen auf Antrag entsprechend der Art und dem Umfang der Behinderung Erleichterungen eingeräumt werden können. Hat sich die Dienststelle für eine Bewerberin oder einen Bewerber entschieden, so unterrichtet sie die Schwerbehindertenvertretung und leitet das Zustimmungsverfahren nach dem Personalvertretungsgesetz ein. Eine von der Schwerbehindertenvertretung abgegebene Stellungnahme ist beizufügen. Die besonderen Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung von Beamten- und Richterstellen nach § 128 SGB IX sind so zu gestalten, dass die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gefördert und ein angemessener Anteil schwerbehinderter Menschen unter den Beamten und Richtern erreicht wird. Zur Ausführung dieser Vorschrift sind in der Saarländischen Laufbahnverordnung (SLVO) folgende Regelungen aufgenommen worden, die der Behinderung Rechnung tragen: 1. Bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit für die betreffende Stelle verlangt werden (§ 12 Abs. 1 SLVO). 2. Schwerbehinderte Menschen können in den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes bis zum Höchstalter von 40 Jahren eingestellt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SLVO). Für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes bildet das 40. Lebensjahr die Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe (§ 20 a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, § 26 a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SLVO). Für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte besonderer Fachrichtungen des höheren Dienstes gilt das 45. Lebensjahr als Höchstaltersgrenze (§ 33 Abs. 2 Satz 2 SLVO). Es entspricht dem Sinn des § 12 Abs. 1 SLVO, dass bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen wohlwollend verfahren und auf die Art der Behinderung Rücksicht genommen wird. Die körperliche Rüstigkeit wird im Allgemeinen auch dann noch als ausreichend angesehen werden können, wenn der schwerbehinderte Mensch nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der Laufbahn, in der er verwendet werden soll, körperlich geeignet ist. Dabei wird allerdings zu berücksichtigen sein, dass in bestimmten Laufbahnen, z.B. beim Polizeivollzugsdienst und beim Werk- und Aufsichtsdienst im Justizvollzugsdienst besondere Anforderungen an die körperliche Tauglichkeit aller Beamtinnen und Beamten gestellt werden müssen, so dass sich hierdurch gewisse Beschränkungen zur Einstellung von schwerbehinderten Menschen ergeben. Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen sind der Schwerbehindertenvertretung mitzuteilen. Auf § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB IX wird hingewiesen. Schwerbehinderte Menschen können auch dann als für ein Beamtenverhältnis gesundheitlich geeignet angesehen werden, wenn zwar ihre vorzeitige Dienstunfähigkeit infolge ihrer Behinderung nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, jedoch aufgrund amtsärztlicher Beurteilung erwartet werden kann, dass Dienstunfähigkeit nicht vor Ablauf von zehn Jahren eintreten wird. Durch die in anderen Gesetzen begründeten Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung bestimmter Personenkreise wird die Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach Teil 2 des Sozialgesetzbuches IX nicht berührt (§ 122 SGB IX). IV. Prüfung Bei Prüfungen können sich für schwerbehinderte Menschen im Vergleich zu anderen Bediensteten Härten ergeben. Daher sind nach § 12 Abs. 2 SLVO für schwerbehinderte Menschen im Prüfungsverfahren die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Vor jeder Prüfung ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Schwerbehinderteneigenschaft, die Art der Behinderung und den Grad der Behinderung des Prüflings zu unterrichten. Ebenso ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung zu hören, wenn es der schwerbehinderte Mensch wünscht. Den Prüflingen können auf Antrag bei Laufbahnprüfungen Erleichterungen in folgendem Rahmen gewährt werden: 1. Schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern, die infolge ihrer Behinderung den anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Prüfung gegenüber wesentlich benachteiligt sind, ist eine angemessene Verlängerung der Frist für die Ablieferung der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bewilligen. Die Verlängerung der Frist darf bis zu 50 v.H. betragen. Diese Erleichterung kommt vor allem in Betracht bei Armamputierten, Handverletzten, Blinden und Hirnverletzten. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 ist die Ablieferungsfrist in jedem Fall zu verlängern. 2. Bei technischen Arbeiten sollen der Behinderung entsprechend Zeichnungen nur in vermindertem Umfang gefordert werden. 3. Blinden sowie Hand- und Hirnverletzten kann für die schriftliche Prüfung eine im Prüfungsfach nicht vorgebildete Schreibkraft gestellt oder eine geeignete Schreibmaschine gegeben werden. Im Allgemeinen wird genügen, den Blinden und Hirnverletzten Aufgaben zu stellen, deren Lösung die notwendigen Kenntnisse und die Fähigkeit zur richtigen Entscheidung nachweist. Schriftliche Rechenaufgaben sind Blinden zu erlassen. 4. Bei der mündlichen Prüfung soll auf gedächtnismäßiges Wissen verzichtet werden, soweit es sich mit dem Zweck der Prüfung vereinbaren lässt. Hörgeschädigte, die nahezu taub sind, sind von der mündlichen Prüfung zu befreien. 5. In besonderen Fällen kann es ferner geboten sein, der körperlichen Behinderung entsprechend die Dauer der mündlichen Prüfung angemessen, höchstens bis zur Hälfte, zu verkürzen. Bei der Beurteilung der mündlichen Prüfungsleistungen sowie bei der Bildung des Gesamturteils ist auf die physischen und psychischen Auswirkungen, die Folgeerscheinungen der Behinderung sind, Rücksicht zu nehmen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden als bei Nichtbehinderten. Prüfungserleichterungen dürfen sich weder zum Nachteil noch zum Vorteil auf die Bewertung der Prüfungsleistungen auswirken. Ein Hinweis auf Prüfungserleichterungen ist in Zeugnissen nicht aufzunehmen. Bei der Gestaltung einer praktischen Prüfung oder einer Sportprüfung ist die Behinderung angemessen zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen soll die Teilnahme freigestellt werden. Wenn nötig, sind bei solchen Prüfungen Erholungspausen einzulegen. Bei Prüfungen, die dem Betriebsschutz dienen, dürfen Prüfungserleichterungen nicht gewährt werden. Durch Prüfungserleichterungen dürfen die übrigen Teilnehmer nicht gestört werden. Bei Eignungsprüfungen gelten diese Ausführungen entsprechend. V. Beschäftigung und Fortbildung schwerbehinderter Menschen 1. Schwerbehinderte Menschen sind nach § 81 Abs. 4 SGB IX so zu beschäftigen, dass sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse entfalten und weiterentwickeln können. Es ist selbstverständliche Pflicht einer oder eines jeden Vorgesetzten, die Bemühungen des schwerbehinderten Menschen, seine Dienstpflichten wie jede oder jeder andere Bedienstete zu erfüllen, zu unterstützen und ihm in menschlicher und persönlicher Hinsicht jede Hilfe zu gewähren. Die Bemühungen des schwerbehinderten Menschen, trotz körperlicher und seelischer Beeinträchtigung vollwertige Arbeit zu leisten, ist von der oder dem Vorgesetzten mit Verständnis und Einfühlungsvermögen nach Kräften zu unterstützen. 2. Bei schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst kann sich die Notwendigkeit ergeben, auf die Art ihrer Behinderung Rücksicht zu nehmen. Die informatorische Beschäftigung in den verschiedenen Zweigen der Verwaltung ist deshalb so zu ordnen, dass den schwerbehinderten Menschen einerseits hinreichend Gelegenheit gegeben wird, die erforderlichen Kenntnisse zu erwerben, dass aber andererseits eine nicht zumutbare körperliche Belastung vermieden wird. 3. Für schwerbehinderte Bedienstete sind die bestmöglichen Arbeitsbedingungen zu schaffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nach dem Grad der Behinderung notwendig sein kann, entsprechend der individuellen Leistungsfähigkeit besondere Regelungen der Arbeitsgestaltung zu treffen. Die Arbeitsräume für schwerbehinderte Menschen sind so auszuwählen, dass die Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird; nach Möglichkeit ist dem schwerbehinderten Menschen auf Wunsch ein Einzelzimmer zuzuteilen. 4. Der Einstellung schwerbehinderter Menschen muss eine berufsbegleitende Hilfe am Arbeitsplatz folgen. Neu eingestellte schwerbehinderte Menschen sowie schwerbehinderte Menschen, die ein neues Arbeitsgebiet übernehmen, sind am Arbeitsplatz sorgfältig einzuweisen. 5. Soweit erforderlich, sind zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit oder zur Erleichterung der dienstlichen Tätigkeit besondere Hilfsmittel bereitzustellen. Zur Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen nach § 81 Abs. 4 SGB IX gehören z.B. eine behindertengerechte EDV-Ausstattung, Schreibmaschinen, Diktiergeräte und Wörterbücher für Blinde, Spezialwähleinrichtungen und Vermittlungsanlagen für blinde Telefonistinnen und Telefonisten, besondere Vorrichtungen zur Telefonbedienung durch Armamputierte, behindertengerechte Stühle und besondere Sitzkissen für Gesäß- und Beinverletzte. Blinden kann eine Vorlesekraft gestellt werden. Außerdem empfiehlt sich die Bereitstellung von Fachschrifttum in Blindenschrift oder auf Tonbändern. Den Dienststellen wird empfohlen, Kriegsbeschädigte auf die Betreuungsmaßnahmen durch die Kriegsopferfürsorge hinzuweisen. 6. Fachlich geeigneten schwerbehinderten Menschen soll die Möglichkeit beruflichen Fortkommens durch die Übertragung höherwertiger Aufgaben eröffnet werden. Bei der Besetzung freier Stellen sind solche schwerbehinderten Menschen bevorzugt zu berücksichtigen, die bereits in der betreffenden Dienststelle auf geringer bewerteten Dienstposten tätig sind, sofern sie in gleicher Weise fachlich und persönlich geeignet sind wie sonstige Bewerberinnen und Bewerber. Schwerbehinderten Angestellten und Arbeiterinnen oder Arbeitern ist im Rahmen der vorhandenen Aufstiegsmöglichkeiten eine höherwertige Tätigkeit zu übertragen, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für diese Tätigkeit besitzen. Ihnen sind Probe- und Bewährungszeiten einzuräumen. 7. Bei schwerbehinderten Menschen ist die Umstellung auf einen anderen Arbeitsplatz in der Regel mit größeren Schwierigkeiten verbunden als bei anderen Bediensteten. Vor der Verwendung auf einem anderen Arbeitsplatz, insbesondere vor Abordnungen und Versetzungen, ist daher stets zu prüfen, ob die beabsichtigte Maßnahme unumgänglich notwendig ist. Bei unvermeidbaren Veränderungen ist dem betroffenen schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung vor dieser Maßnahme Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die berechtigten Interessen des schwerbehinderten Menschen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Dem schwerbehinderten Menschen sollen wenigstens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden. Begründeten Anträgen auf Versetzung oder sonstigen Wechsel des Arbeitsplatzes soll nach Möglichkeit entsprochen werden. 8. Besonderer Wert ist auf die Berufsfortbildung der schwerbehinderten Menschen zu legen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern. Zu geeigneten Fortbildungslehrgängen sind sie, soweit es sich mit den dienstlichen Belangen vereinbaren lässt, bevorzugt zuzulassen; dabei sollen ihnen die möglichen Erleichterungen gewährt werden. Kosten für solche Fortbildungslehrgänge sollten übernommen werden. Die Bestimmungen des Teils 1 des SGB IX, insbesondere die Bestimmungen über die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sind zu berücksichtigen. Für Kriegsbeschädigte sollen die Hilfen nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes ausgeschöpft werden. VI. Berufsförderung besonderer Gruppen von schwerbehinderten Menschen 1. Schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 72 SGB IX soll wegen der Art und Schwere ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung und ihrer dadurch bedingten stärkeren beruflichen Behinderung zusätzliche Hilfe gewährt werden. 2. Bei schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 72 SGB IX, die als Beamtinnen und Beamte infolge vorgerückten Lebensalters oder infolge ihrer Behinderung voraussichtlich vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden müssen, ohne das nächste Beförderungsamt ihrer Laufbahn zu erreichen, ist zu prüfen, ob eine Vorrangbeförderung möglich ist. Die Beförderung in das Spitzenamt ihrer Laufbahn soll diesen schwerbehinderten Menschen nicht versagt werden, wenn nach Würdigung aller Umstände, insbesondere der Vor- und Ausbildung, der dienstlichen Bewährung usw. anzunehmen ist, dass sie ohne gesundheitliche Schädigung dieses Amt erreicht hätten und ihm auch gerecht werden können. 3. Eine berufliche Förderung nach den Nummern 1 und 2 soll auch nicht vollbeschäftigten schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 72 SGB IX ermöglicht werden. Dazu ist je nach Lage des Einzelfalles zu prüfen, ob ihnen ein geeigneter Dienstposten übertragen oder durch Zusammenfassung mehrerer Aufgaben ein geeigneter Dienstposten geschaffen werden kann. VII. Beurteilungen und Personalakten 1. Vor einer dienstlichen Beurteilung schwerbehinderter Menschen hat der Dienstherr die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu unterrichten und auf deren Antrag zu hören. Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung wohlwollend zu berücksichtigen (§ 41 Abs. 3 SLVO). Hat eine Behinderung eine Minderung der Arbeitsund Einsatzfähigkeit zur Folge, so ist in der Beurteilung ein Hinweis aufzunehmen, dass die Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit infolge der Behinderung berücksichtigt wurde. Haben sich die Leistungen in einem Beurteilungszeitraum gegenüber einer früheren Beurteilung wesentlich verschlechtert, so ist in der Beurteilung zu vermerken, ob und inwieweit der Rückgang der Arbeits- und Einsatzfähigkeit auf die Behinderung zurückzuführen ist. 2. Die Eignung für ein Beförderungsamt wird dem schwerbehinderten Menschen in der Regel nur dann nicht zuzuerkennen sein, wenn er bei wohlwollender Prüfung die an das Amt zu stellenden Mindestanforderungen nicht erfüllt. Es liegt weder im wohlverstandenen Interesse des schwerbehinderten Menschen noch im dienstlichen Interesse der Behörde, wenn einem schwerbehinderten Menschen ein Amt übertragen wird, dem er nicht gewachsen ist. In diesen Fällen sind die Gründe nach eingehender Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung rücksichtsvoll, aber offen darzulegen. 3. Diese Grundsätze gelten auch für schwerbehinderte Angestellte und Arbeiterinnen oder Arbeiter, soweit für diesen Personenkreis Beurteilungen abgegeben werden oder Höhergruppierungen in Frage stehen. 4. Die Personalakten müssen einen Feststellungsbescheid des Landesamtes für Jugend, Soziales und Versorgung oder einen anderen rechtskräftigen Bescheid einer zuständigen Stelle über die Anerkennung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch und den Grad der Behinderung enthalten. Änderungen in der Höhe des Grades der Behinderung sollen, soweit sie rechtskräftig festgestellt sind, sofort in die Personalakten aufgenommen werden. Bei Anträgen des schwerbehinderten Menschen an die Dienststelle genügt ein Hinweis auf die Personalakten bezüglich des Grades der Behinderung. In allen Schreiben an andere Stellen, die Personalangelegenheiten des schwerbehinderten Menschen betreffen, ist auf die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (Art und Grad der Behinderung) in geeigneter Weise hinzuweisen, sofern die Kenntnis der Behinderung von Bedeutung sein kann. Entsprechende Hinweise sollen auch die Schreiben an die Personalvertretungen enthalten. In allen Berichten an übergeordnete Behörden über Personalangelegenheiten schwerbehinderter Menschen ist auf die Schwerbehinderteneigenschaft hinzuweisen. Im Interesse des schwerbehinderten Menschen sind diese Hinweise streng vertraulich zu behandeln. VIII. Kündigung Vor jeder beabsichtigten Kündigung oder vor jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Berufsunfähigkeit ist zu prüfen, ob schwerbehinderte Menschen nicht auf anderen Arbeitsplätzen verwendet werden können. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85 SGB IX). Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen; sie beginnt erst mit Zugang der Kündigung beim schwerbehinderten Menschen nach erfolgter Zustimmung des Integrationsamtes. Die Zustimmung zur Kündigung ist beim zuständigen Integrationsamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Das Integrationsamt entscheidet nach Anhörung des zuständigen Arbeitsamtes, der zuständigen Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung. Vor der Entscheidung ist der schwerbehinderte Mensch zu hören. Es obliegt dem Integrationsamt, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken (§ 87 Abs. 3 SGB IX). Die Entscheidung, die das Integrationsamt, erforderlichenfalls auf Grund mündlicher Verhandlung, innerhalb eines Monats treffen soll, ist dem Dienstherrn und dem schwerbehinderten Menschen zuzustellen. Die Kündigung kann, falls das Integrationsamt die Zustimmung erteilt hat, nur innerhalb eines Monats nach Zustellung erklärt werden. Diese Vorschriften gelten auch für die außerordentliche Kündigung, soweit im Folgenden nichts anderes gesagt wird. Die Zustimmung zur Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Ereignisses beantragt werden, das die außerordentliche Kündigung begründet. Das Integrationsamt entscheidet innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, so gilt die Zustimmung als erteilt. Das Integrationsamt soll die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Gemäß § 91 SGB IX gilt abweichend von dem oben Gesagten für die außerordentliche Kündigung Folgendes: Eine außerordentliche Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung bzw. nach Ablauf der zwei Wochen erklärt wird. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt (§ 92 SGB IX). IX. Versetzung in den Ruhestand Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte sind wegen Dienstunfähigkeit auf Grund ihrer Behinderung nur dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn festgestellt wird, dass sie auch bei weitestgehender Rücksichtnahme nicht fähig sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Von der Versetzung der schwerbehinderten Beamtin oder des schwerbehinderten Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihr oder ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn, für die sie oder er die Befähigung besitzt, übertragen werden kann und wenn zu erwarten ist, dass sie oder er den gesundheitlichen Anforderungen dieses Amtes voraussichtlich noch genügt. Dies gilt insbesondere, wenn die Dienstunfähigkeit auf der Behinderung beruht (vgl. § 52 Abs. 3 SBG). Bei schwerbehinderten Angestellten und Arbeiterinnen oder Arbeitern richtet sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach § 59 Abs. 1 bis 3 des Bundesangestelltentarifvertrages bzw. nach § 62 Abs. 1 und 2 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder. X. Zusammenarbeit der zur Wahrung der Interessen schwerbehinderter Menschen besonders berufenen Stellen A. Die Schwerbehindertenvertretung (§§ 94 bis 97 SGB IX) 1. Zur Wahrung ihrer Interessen wählen die schwerbehinderten Menschen in Dienststellen mit mindestens fünf nicht nur vorübergehend beschäftigten schwerbehinderten Menschen eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt. Die zuständige Personalvertretung hat nach § 93 Satz 2 SGB IX auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken. Für die Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden sind, soweit sie einen Hauptpersonalrat haben, eine Hauptschwerbehindertenvertretung und die jeweiligen stellvertretenden Mitglieder zu wählen. Bei Dienststellen mit weniger als fünf schwerbehinderten Menschen werden diese von der Hauptschwerbehindertenvertretung unmittelbar betreut. Die gewählten Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen sind unverzüglich nach der Wahl der für den Sitz der Dienststelle zuständigen Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt zu benennen (§ 80 Abs. 8 SGB IX). 2. Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Schwerbehindertenvertretung ist befugt, sich unmittelbar an das Integrationsamt und das Arbeitsamt zu wenden. Die Schwerbehindertenvertretung hat nicht nur die Interessen des einzelnen schwerbehinderten Menschen, sondern vornehmlich die der schwerbehinderten Menschen der Dienststelle in ihrer Gesamtheit wahrzunehmen. Die jeweilige Schwerbehindertenvertretung ist vor Entscheidungen zu hören, die schwerbehinderte Menschen ihrer Dienststelle betreffen. Die Hauptschwerbehindertenvertretung ist zu hören bei Angelegenheiten, die sich für die Gesamtheit der Verwaltungen ihres Bereiches ergeben und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Verwaltungen nicht geregelt werden können. 3. Die Vertrauenspersonen sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben in dem notwendigen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen; notwendige Versäumnisse von Arbeitszeit darf eine Minderung der Dienstbezüge bzw. des Arbeitsentgelts nicht zur Folge haben. Die durch die Geschäftsführung entstehenden notwendigen Kosten trägt die Verwaltung, und zwar die Dienststelle, bei der die Vertauensperson beschäftigt ist. Dienstreisen der Vertrauenspersonen, die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sind, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Dienststelle; für sie gelten die allgemeinen Vorschriften des Reisekostenrechts. Die Vertrauensperson ist nach § 96 Abs. 4 SGB IX von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts freizustellen, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gilt dies entsprechend, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. 4. Um der Schwerbehindertenvertretung einen laufenden Überblick über den zu betreuenden Personenkreis zu geben, sind ihr Zu- und Abgänge von schwerbehinderten Menschen mitzuteilen. 5. Im Rahmen der Beratung und Betreuung soll die Schwerbehindertenvertretung die von ihr vertretenen schwerbehinderten Menschen mindestens einmal im Jahr und die Hauptschwerbehindertenvertretung die Schwerbehindertenvertretungen mindestens alle zwei Jahre zu einer Aussprache einladen. Der Versammlungsort ist so zu wählen und die Dauer der Versammlung so einzurichten, dass die Grundsätze der Sparsamkeit beachtet werden. 6. Die Arbeit der Vertrauenspersonen ist unentgeltlich und ehrenamtlich. Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden. 7. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen der zuständigen Personalvertretung und deren Ausschüssen beratend teilzunehmen. Bei Beschlüssen der Personalvertretung, die die Schwerbehindertenvertretung als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der schwerbehinderten Menschen erachtet, kann sie durch ihren Antrag die Wirkung der Beschlüsse für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an aussetzen lassen. 8. Zu den regelmäßigen gemeinschaftlichen Besprechungen nach § 69 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes zwischen dem Arbeitgeber und der zuständigen Personalvertretung ist die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. 9. Die Schwerbehindertenvertretung hat auch das Recht, an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (§ 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes) teilzunehmen. Sind in den Verwaltungen örtliche Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII bestellt, so hat sie ebenfalls das Recht, an deren Sitzungen teilzunehmen. Die Einladungen zu allen Sitzungen sind ihr rechtzeitig zu übermitteln. 10. Die Vertrauensperson besitzt gegenüber dem Dienstherrn die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Mitglied der Personalvertretung. Eine freigestellte Vertrauensperson darf von inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsförderung nicht ausgeschlossen werden. Nach Beendigung ihrer Freistellung ist ihr innerhalb eines Jahres im Rahmen der Möglichkeiten der Dienststelle Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene berufliche Entwicklung in der Dienststelle nachzuholen. Die Vertrauensperson hat über die ihr durch ihre Tätigkeit bekannt gewordenen Verhältnisse von schwerbehinderten Menschen in gleicher Weise Stillschweigen zu bewahren wie ein Mitglied der Personalvertretung. Sie kann sich nach § 155 SGB IX strafbar machen. B. Die oder der Beauftragte der Dienststelle (§ 98 SGB IX) Jede Dienststelle hat eine oder einen Beauftragten zu bestellen, der den Arbeitgeber in Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen verantwortlich vertritt und mit der Schwerbehindertenvertretung zusammenzuwirken hat. Die oder der Beauftragte ist schriftlich zu bestellen und abzuberufen. Sie oder er ist unverzüglich nach der Bestellung der für den Sitz der Dienststelle zuständigen Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt zu benennen. Die Bestellung (Abberufung) ist den personalbearbeitenden Stellen, der Schwerbehindertenvertretung und der zuständigen Personalvertretung anzuzeigen. Die oder der Beauftragte der Dienststelle ist dazu berufen, ausgleichend und vermittelnd zu wirken und hat insoweit etwaige Entscheidungen der Dienststelle vorzubereiten. Sie oder er ist ebenso wie die Vertrauensperson Verbindungsperson zur Bundesagentur für Arbeit und zu den Integrationsämtern. Die oder der Beauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein. Sie oder er achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden. C. Die Personalvertretung (§ 93 SGB IX) 1. Nach § 71 Buchstabe d des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes (SPersVG) ist die Personalvertretung berufen, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in die Dienststelle zu fördern und für eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Beschäftigung zu sorgen. Die Personalvertretungen sind insoweit verpflichtet, in allen Stufen mit den Schwerbehindertenvertretungen zusammenzuarbeiten. 2. Die Personalvertretung ist verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen (§ 34 Abs. 5 Satz 2 SPersVG). D. Integrationsamt und Bundesagentur für Arbeit (§ 80 SGB IX) Der Dienstherr hat, gesondert für jede Dienststelle, die eine eigene Personalverwaltung hat, ein Verzeichnis der dort beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu führen und dieses den Vertreterinnen oder Vertretern der Bundesagentur für Arbeit und des Integrationsamtes, die für den Sitz der Dienststelle zuständig sind, auf Verlangen vorzulegen. Jährlich einmal, spätestens bis 31. März, sind den für ihren Sitz zuständigen Agenturen für Arbeit, für das vergangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, der Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind. Der Anzeige sind das o.a. Verzeichnis sowie eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zur Weiterleitung an das für ihren Sitz zuständige Integrationsamt beizufügen Der Dienstherr ist verpflichtet, den Beauftragten der Bundesanstalt für Arbeit und des Integrationsamtes Einblick in die Dienststelle zu gewähren, soweit es im Interesse der schwerbehinderten Menschen erforderlich ist und Dienstgeheimnisse nicht gefährdet werden. XI. Ergänzende und allgemeine Fürsorgemaßnahmen 1. Zusatzurlaub Schwerbehinderten Menschen, nicht aber den Gleichgestellten im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB IX, steht nach § 125 SGB IX ein Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr zu. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Den Wünschen von schwerbehinderten Menschen hinsichtlich der Urlaubszeit soll nach Möglichkeit entsprochen werden. Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Urlaubstag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden. Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung. 2. Dienstbefreiung bei extremen Wetterlagen An Tagen mit extremen Wetterlagen soll schwerbehinderten Menschen, denen die jeweilige Wetterlage besondere Erschwernisse verursacht, in angemessenem Umfang stundenweise Dienstbefreiung erteilt oder eine Erleichterung in der Gestaltung der Arbeitszeit gewährt werden. Ob die erforderlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte nach Anhörung der Schwerbehindertenvertretung. 3. Abholdienst Für Fahrten zwischen Dienststelle und Wohnung kann, soweit Dienstkraftwagen verfügbar sind, ausnahmsweise zur Beförderung von schwerbehinderten Menschen die unentgeltliche Benutzung von Dienstkraftwagen zugelassen werden, wenn die Wohnung innerhalb des Wohngebietes des Dienstortes liegt und die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels wegen der Art und Schwere der Behinderung unzumutbar ist. Die Fahrten zwischen Dienststelle und Wohnung sind nach Möglichkeit als Gemeinschaftsfahrten durchzuführen. 4. Parkmöglichkeiten Schwerbehinderten Menschen, die wegen ihrer Behinderung auf den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges auf dem Wege von und zu der Dienststelle angewiesen sind, ist in der Nähe des Arbeitsplatzes auf den Parkplätzen für private Kraftfahrzeuge eine genügende Anzahl von Abstellflächen bereitzustellen. Falls nötig, sind diese Abstellplätze besonders zu kennzeichnen. Sind keine Parkplätze vorhanden, auf denen Abstellflächen für Kraftfahrzeuge schwerbehinderter Menschenbereitgestellt werden können, so sind solche Flächen nach Möglichkeit anzumieten oder zu erwerben. Anmietung und Erwerb müssen wirtschaftlich vertretbar sein. Stehen Abstellflächen nicht zur Verfügung, so ist von der Dienststelle für solche schwerbehinderte Menschen, die auch kurze Strecken nur unter Beschwerden zurücklegen können, gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung dahingehend zu beantragen, dass sie ihr Fahrzeug während des Dienstes an einer Stelle im Parkverbot abstellen dürfen. 5. Servicehunde Servicehunde (z.B. Blinden- und Rollstuhlbegleithunde) sind während der Dienstzeit nach Möglichkeit in der Nähe des Arbeitsplatzes unterzubringen. 6. Behindertensport Der Behindertensport ist geeignet, zusätzliche Gesundheitsschäden zu verhüten und die Arbeitskraft zu stabilisieren. Daher ist die Teilnahme am Behindertensport zu fördern. 7. Erwerb von Kraftfahrzeugen Beim Verkauf ausgesonderter landeseigener Kraftfahrzeuge können schwerbehinderte Beschäftigte des Landes, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, auf Antrag aussonderungsreife Dienstfahrzeuge zum Schätzwert erwerben. XII. Schlussbestimmungen 1. Der Begriff des Arbeitsplatzes im Sinne der Beschäftigungspflicht des Dienstherrn ergibt sich aus § 73 SGB IX. Bei der Berechnung der Pflichtzahl der zu besetzenden Arbeitsplätze ist § 74 SGB IX zu beachten. 2. Nach § 141 SGB IX sind Aufträge, die von Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, vom Dienstherrn bevorzugt diesen Werkstätten anzubieten. Dies gilt in besonderem Maße, da 50 v. H. des Rechnungsbetrages der Aufträge auf die jeweils zu zahlende Ausgleichsabgabe anzurechnen ist (§ 140 SGB IX). 3. Auf die in § 94 SGB IX enthaltenen Wahlbestimmungen zu den Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen wird besonders hingewiesen. 4. Schwerbehinderte Menschen sind nach § 124 SGB IX auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen. 5. Der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erlischt grundsätzlich mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 SGB IX; wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert, so erlischt der Schutz jedoch erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides. Die besonderen Regelungen für gleichgestellte behinderte Menschen werden nach dem Widerruf oder der Rücknahme der Gleichstellung nicht mehr angewendet. Der Widerruf der Gleichstellung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 i.V.m. § 68 Abs. 2 SGB IX weggefallen sind. Er wird erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit wirksam (§ 116 SGB IX). Im Fall der befristeten Gleichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3 SGB IX endet der gesetzliche Schutz mit Ablauf der Frist. Der Schwerbehindertenschutz kann nach § 117 SGB IX auch zeitweilig entzogen werden. Das Erlöschen und den Entzug des Schwerbehindertenschutzes haben Beschäftigte der Dienststelle mitzuteilen. 6. Auf die Strafvorschriften des § 155 SGB IX wird besonders hingewiesen. 7. Dieser Erlass ist allen Dienststellen, den Schwerbehindertenvertretungen, den Beauftragten des Dienstherrn und den Personalvertretungen zur Kenntnis und Beachtung zuzuleiten. Außerdem ist zu veranlassen, dass alle Bearbeiterinnen und Bearbeiter von Personalangelegenheiten über den Inhalt dieses Erlasses unterrichtet werden. Die Unterrichtung ist jährlich zu wiederholen. XIII. Anwendungsbereich 1. Die genannten Grundsätze sind auf Richterinnen und Richter entsprechend anzuwenden. 2. Den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren. 3. Dieser Erlass ersetzt den Erlass über die Fürsorge für schwerbehinderte Angehörige des öffentlichen Dienstes im Saarland vom 5. September 1974 (GMBI. Saar S. 573), den Erlass vom 4. August 1985 betr. Zusatzurlaub für Behinderte und den Erlass vom 3. November 1992 betr. die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretungen im Beurteilungsverfahren.