Erlass über die gesetzliche Unfallversicherung, die Unfallverhütung und den Gesundheitsschutz für Schüler und Schülerinnen in Schulen
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Erlass über die gesetzliche Unfallversicherung, die Unfallverhütung und den Gesundheitsschutz für Schüler und Schülerinnen in Schulen Vom 27. Juni 2001 Az.: R 1/B - 2.5.1.0 2.5.2.0 1. Gesetzliche Schülerunfallversicherung 1.1 Für Schüler und Schülerinnen besteht bei Schulunfällen gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach den Bestimmungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) – Gesetzliche Unfallversicherung. 1.2 Ein Schulunfall liegt vor, wenn ein Schüler oder eine Schülerin - während des Schulbesuchs einschließlich der Pausen oder - bei schulischen Veranstaltungen, wie z. B. Schulwanderungen, Lehrfahrten, Schullandheimaufenthalten, Besichtigungen, oder - bei Veranstaltungen, die in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule fallen (z. B. Betriebspraktika), oder - bei Betreuungsmaßnahmen, die im Zusammenwirken mit der Schule durchgeführt werden (z. B. im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule), oder - bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen, die nach dem Erlass vom 23. Dezember 1987 (GMBl. Saar 1988, S. 25) als Schulveranstaltungen anerkannt wurden, oder - auf dem Schulweg bzw. auf dem Weg zu oder von einer der o. g. Veranstaltungen eine Verletzung erleidet oder zu Tode kommt. 1.3 Die Schulleitung hat Schulunfälle, bei denen ein Schüler oder eine Schülerin mehr als drei zusammenhängende Tage dem Unterricht fern bleiben musste oder getötet wurde, unter Benutzung der dafür vorgesehenen Vordrucke innerhalb von drei Tagen, nachdem sie davon erfahren hat, dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen. Unfälle mit Todesfolge und Ereignisse, bei denen mehr als drei Personen gesundheitlich geschädigt wurden, sind dem Unfallversicherungsträger außerdem sofort fernmündlich oder über Telefax mitzuteilen. Daneben ist jede Erste-Hilfe-Leistung, die keine ärztliche Behandlung nach sich zieht, in dem dafür vorgesehenen Verbandbuch zu vermerken. Die Entscheidung darüber, ob im Einzelfall ein Schulunfall vorliegt und welche Leistungen zu gewähren sind, trifft der Unfallversicherungsträger. Die Schule hat deshalb über jeden Unfall, der ein Schulunfall sein kann und bei dem Versicherungsleistungen in Frage kommen können, die Unfallanzeige zu erstatten. 1.4 Zuständiger Unfallversicherungsträger ist die Unfallkasse Saarland (UKS) Beethovenstraße 41 66125 Saarbrücken-Dudweiler Telefon: 0 68 97/9 73 30 Telefax: 0 68 97/97 33 37 Internetadresse: www.uks.de 1.5 Der Unfallversicherungsträger gewährt nach einem Schulunfall die nach dem SGB VII vorgesehenen Leistungen wie Heilbehandlung, Berufshilfe, schulische Rehabilitation (z. B. Nachhilfeunterricht, Transport zur Schule etc.) und Verletztenrente. Die Inanspruchnahme von ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen für Schulunfälle erfolgt formlos. Der behandelnde Arzt oder Zahnarzt ist jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass es sich um einen Schulunfall handelt. Die ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen werden vom Arzt unmittelbar mit dem Unfallversicherungsträger abgerechnet. 2. Unfallverhütung und Gesundheitsschutz in den Schulen 2.1 Unfallversicherungsträger Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Ihm obliegt es, - Unfallverhütungsvorschriften und Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu erlassen, - seine Hilfspersonen hinsichtlich der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame erste Hilfe zu überwachen, - Schulleitungen, Lehrkräfte und Schüler/Schülerinnen über alle mit der Unfallverhütung zusammenhängenden Fragen zu beraten und aufzuklären, - die mit dem Unfall- und Gesundheitsschutz beauftragten Personen in Abstimmung mit der Schulleitung aus- und fortzubilden. Hierzu werden von dem Unfallversicherungsträger Schriften herausgegeben, die von diesem zu beziehen sind. 2.2 Schulträger Für die Sicherheit der Schulgebäude, Schulräume, Anlagen und Einrichtungen im Schulbereich sowie der für die Schule erforderlichen Gegenstände und Lehrmittel ist der Schulträger, d. h. der Sachkostenträger, verantwortlich. 2.3 Schule Die Schule soll mit den ihr zur Verfügung stehenden pädagogischen Mitteln und Maßnahmen das Sicherheitsbewusstsein der Schüler und Schülerinnen auf allen Gebieten wecken und fördern. Die in den Lehrplänen enthaltenen Unterrichtsziele zur Sicherheitserziehung, zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz sind umzusetzen. 2.4 Schulleitung Die Durchführung der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes im inneren Schulbetrieb wird auf die Schulleitung übertragen. Diese gilt insoweit als Unternehmer im Sinne von § 21 Abs. 1 SGB VII. Sie hat insbesondere die Aufgabe, - dem Schulträger Mängel an der Schulanlage oder einer sonstigen Einrichtung, die die Sicherheit des Unterrichtsbetriebs oder die Gesundheit der Schüler und Schülerinnen gefährden können, unverzüglich anzuzeigen und auf deren Beseitigung hinzuwirken bzw. bei entsprechender Mittelbereitstellung durch den Schulträger die Mängel zu beseitigen; - Lehrkräfte, Schüler und Schülerinnen sowie Elternvertreter und Elternvertreterinnen über die vom Unfallversicherungsträger allgemein oder für besondere Unterrichtsbereiche erlassenen Regelungen und die Sicherheitsbestimmungen der Schulverwaltung zu unterrichten; - die für einen sicherheitsgemäßen Ablauf des Schulbetriebs erforderlichen besonderen Anweisungen zu geben; - die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen; - die Lehrkräfte in regelmäßigen Abständen darauf hinzuweisen, die Erziehung der Schüler und Schülerinnen zu sicherheitsbewusstem Denken und Handeln in den Unterricht mit einzubeziehen; - im Zusammenwirken mit dem Schulträger und der Schulaufsichtsbehörde eine wirksame erste Hilfe bei Unfällen sicherzustellen; - Unfälle und bekannt gewordene „Beinahe-Unfälle“ in Zusammenarbeit mit dem/der Sicherheitsbeauftragten unter Hinzuziehung des Personalrates zu untersuchen und daraufhin zu überprüfen, ob diese Anlass zu Unfallverhütungsmaßnahmen geben. 2.5 Schulaufsicht Die Schulaufsicht hat in enger Zusammenarbeit mit dem Unfallversicherungsträger die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Schülerunfällen und zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes sowie einer wirksamen ersten Hilfe zu veranlassen und zu überwachen. 2.6 Sicherheitsbeauftragte Neben dem/der durch den Schulträger zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten für den äußeren Schulbereich sind von der Schulleitung schriftlich Sicherheitsbeauftragte für den inneren Schulbereich unter Beteiligung des Personalrates zu bestellen, und zwar an Schulen mit bis zu 1.000 Personen ein Sicherheitsbeauftragter/eine Sicherheitsbeauftragte und an Schulen mit mehr als 1.000 Personen zwei Sicherheitsbeauftragte. An Schulen mit bis zu 200 Personen kann die Schulleitung unter Berücksichtigung besonderer örtlicher, räumlicher oder personeller Verhältnisse in Abstimmung mit dem Unfallversicherungsträger davon absehen, einen Sicherheitsbeauftragten/eine Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Werden mehrere Sicherheitsbeauftragte bestellt, sollte mindestens einer/eine von ihnen eine Ausbildung im Fach Sport haben. Die Namen der bestellten Sicherheitsbeauftragten sind der Schulaufsichtsbehörde und auf Anfrage dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen. Der/Die Sicherheitsbeauftragte soll die Schulleitung bei der Durchführung der Unfallverhütung, des Gesundheitsschutzes und der Sicherheitserziehung unterstützen. Er/Sie soll sich fortlaufend von der Wirksamkeit der organisatorischen Schutzmaßnahmen, dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzvorrichtung sowie dem sicherheitsgerechten Verhalten der Schüler und Schülerinnen überzeugen. Der/Die Sicherheitsbeauftragte trägt als solcher/solche weder eine zivilrechtliche noch eine strafrechtliche Verantwortung in dem Sinne, dass er/sie für einen durch Verstoß gegen die Sicherheitsbestimmungen entstandenen Schaden verantwortlich gemacht werden könnte. Er/Sie hat weder Aufsichtsfunktionen noch Weisungsbefugnisse. Von Unfällen nimmt der/die Sicherheitsbeauftragte durch seine/ihre Unterschrift unter der Unfallanzeige Kenntnis. Die Sicherheitsbeauftragten sind befugt, an den Besichtigungen und Beratungsgesprächen der Aufsichtspersonen des Unfallversicherungsträgers teilzunehmen. Den Sicherheitsbeauftragten sind für ihre Tätigkeiten ausreichend Zeit zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Informationen zugänglich zu machen; sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Aus- und Fortbildung der Sicherheitsbeauftragten obliegt dem Unfallversicherungsträger. Ort und Zeit werden mit der Schulleitung abgestimmt. Die Schulleitung hat den Lehrkräften zu ermöglichen, an den Ausund Fortbildungsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers teilzunehmen. Die Lehrkräfte sind dazu vom Unterricht zu befreien, soweit im Einzelfall keine schulischen Belange entgegenstehen. Die Reisekosten für die Teilnahme von Sicherheitsbeauftragten an diesen Veranstaltungen trägt der Unfallversicherungsträger. 2.7 Erste Hilfe Nach Unfällen ist Schülern und Schülerinnen unmittelbar und sachgerecht die notwendige erste Hilfe zu leisten (s. Merkblatt GUV 20.26 bzw. 20.38 des Unfallversicherungsträgers, welches bei Bedarf bei der UKS angefordert werden kann). Die Schulleitung hat zu gewährleisten, dass eine ausreichende Zahl von Lehrkräften die Aufgaben erfüllen kann und dass das notwendige Erste-HilfeMaterial zur Verfügung steht. Über die Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte in erster Hilfe werden Vereinbarungen zwischen der Schulaufsichtsbehörde und dem Unfallversicherungsträger getroffen.