Erlass über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für die Beamtinnen und Beamte der Polizeivollzugsbehörden des Saarlandes
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Franz-Josef-Röder-Straße 21 66119 Saarbrücken www.saarland.de Erlass über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für die Beamtinnen und Beamten der Polizeivollzugsbehörden des Saarlandes (zuletzt geändert mit Erlass vom 7. Juli 2003) 21. Juni 2003 Bearbeiter/in: Herr PHK M. Fuhr Telefon: (06 81) 9 62-12 55 Telefax: (06 81) 9 62-12 49 m.fuhr@innen.saarland.de Az.: D 5 – 34.00 Seite 2 Unter Berücksichtigung des am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz – BesStrktG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138 ff.) wird für die Anordnung, Genehmigung und Abgeltung von Mehrarbeit für die Beamtinnen und Beamten der Polizeivollzugsbehörden des Saarlandes Folgendes bestimmt: 1 Allgemeines 1.1 Nach § 87 Abs. 3 SBG1 ist einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht worden ist, innerhalb von drei Monaten entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte an ihrer Stelle eine Vergütung erhalten. Mehrarbeit ist bis zu 480 Stunden im Jahr vergütungsfähig. 1.2 Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Vergütung für geleistete Mehrarbeitsstunden bestimmen sich nach den Vorschriften der Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Bundes (MVergV 2 ). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 wird Vergütung nur dann gewährt, wenn die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen durch Dienstbefreiung nicht innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann. Ein Anspruch auf die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung besteht für die/den Mehrarbeit leistende Beamtin/leistenden Beamten daher nur, wenn ein solcher Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen auch innerhalb der verbleibenden neun Monate nicht gewährt werden kann. Ist dagegen ein Freizeitausgleich in diesem Zeitraum möglich, erfolgt keine Gewährung von Mehrarbeitsvergütung. 1.3 Nach § 2 Abs. 1 MVergV kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Vorbereitungsdienst sowie in einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung B keine Vergütung für Mehrarbeit gewährt werden. 1.4 Als weitere Vergütungsvoraussetzungen legt § 3 MVergV fest, dass die Mehrarbeit von einer Beamtin oder einem Beamten geleistet werden muss, die/der der Arbeitszeitregelung für Beamte unterliegt. die Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sein muss. Die Anordnung bzw. Genehmigung muss sich auf konkrete Tatbestände beziehen (Nr. 1 MArbEVwV 3 zu § 3 MVergV). 1.5 Mehrarbeit ist nach der MArbEVwV zu § 1 MVergV jeder Dienst, der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet wird. Regelmäßige Arbeitszeit ist die nach Landesrecht in den Arbeitszeitverordnungen angeordnete wöchentliche Arbeitszeit. 1 Saarländisches Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27. November 2002 (Amtsbl. S. 2505) 2 Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I. S. 3494), geändert durch Art. 6c BesStruktG vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138), zuletzt geändert durch Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher Vorschriften auf Euro vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) 3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 6. August 1974 (GMBl.-Bund S. 386) Seite 3 1.6 Nach § 2 der AZVO-Pol4 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Arbeitstag, vermindert sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit um die auf diesen Tag entfallende regelmäßige Arbeitszeit. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Wechseldienst wird nach § 87 Abs. 1 SBG wegen eines Wochenfeiertags so viel an Freizeit zuteil, wie sie einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten im Tagesdienst in der 5-Tage-Woche zufällt (acht Stunden pro Wochenfeiertag). Ob und in welchem Umfang die Beamtin oder der Beamte nach der getroffenen Dienstzeitregelung an dem Wochenfeiertag Dienst zu leisten hätte, bleibt rechtlich ohne Bedeutung. 1.7 Nach Nr. 2 MArbEVwV zu § 3 MVergV erfordert die für einen Kalendermonat (Abrechnungszeitraum) zu ermittelnde Mehrarbeit eine Gegenüberstellung der von dem Beamten in diesem Zeitraum geleisteten Arbeitsstunden (Ist-Stunden) und der sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für den Abrechnungsmonat ergebenden Soll-Stunden. Arbeitsausfall, der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eintritt und auf den der Beamte einen Rechtsanspruch hat (z. B. Urlaub, Erkrankung), ist in gleicher Weise anzurechnen, wie wenn der Beamte arbeiten würde. Hat der Beamte keinen Rechtsanspruch auf den Arbeitsausfall (z. B. Dienstbefreiung aus persönlichen/privaten Gründen), ist wie bei der Gewährung von Freizeitausgleich zu verfahren. 1.8 Nach § 5 Abs. 3 MVergV sind Bruchteile einer Stunde erst bei der Berechnung am Monatsende zu runden. Dabei werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt. 1.9 Wenn die für den Kalendermonat ermittelten und gerundeten Mehrarbeitsstunden fünf Stunden überschreiten, ist die Mehrarbeit nach Nr. 3 MArbEVwV zu § 3 MVergV bereits von der ersten Stunde an durch Freizeitausgleich bzw. Vergütung abzugelten. 2 Ergänzende Regelungen: 2.1 Zuständige Vorgesetzte zur Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit i. S. d. § 3 AZVO-Pol sind Vorgesetzte, denen im Rahmen ihrer Verwendung in der Organisation schriftlich Leitungsfunktionen übertragen wurden, und deren offiziell benannten Vertreter. Die Befugnis gilt nur für den jeweiligen Leitungsbereich. 2.2 Zu 1.4: Wurde Mehrarbeit mündlich angeordnet, ist die schriftliche Anordnung unverzüglich nachzuholen. Als schriftliche Anordnung genügt ein entsprechender Vermerk in den Dienstnachweisen. 2.3 Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zwingend erfordern, sind alle Beamtinnen und Beamten der Vollzugspolizei berechtigt, Mehrarbeit aus eigenem Entschluss durchzuführen. Die schriftliche Genehmigung durch die zuständige Vorgesetzte bzw. den zuständigen Vorgesetzten (Ziff. 2.1) ist unverzüglich nachzuholen. 4 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten der Vollzugspolizei vom 4. August 1978 (ABl. S. 737), zuletzt geändert durch VO vom 12. Dezember 2000 (ABl. S. 2126) 2.4 Zu Ziff. 1.7: Bei der Berechnung der Stundenzahl der monatlichen Mehrarbeit ist von den festgelegten Dienststunden des jeweiligen Dienstes (Tagesdienst, Seite 2 Wechseldienst, wechseldienstähnlicher Dienst) für den betreffenden Tag auszugehen. 2.5 Das Verfahren für die Beantragung und Gewährung von Mehrarbeitsvergütung regelt das Landesamt für Finanzen 6 . 2.6 Alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind in geeigneter Form – auch anlassbezogen - über die Regelungen im Zusammenhang mit der Anordnung, Genehmigung und Abgeltung von Mehrarbeit zu unterrichten. 2.7 Die Überwachung der Einhaltung dieser Regelungen obliegt den zuständigen Vorgesetzten (Ziff. 2.1) und den Beamtinnen und Beamten, denen die Befugnis zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit für die Prüfung von Anträgen auf Mehrarbeitsvergütung übertragen ist. 2.8 Den Erlass MdI vom 2. Juni 1993, Az.: D 5 – 34.00 hebe ich hiermit auf. Im Auftrag Für die Richtigkeit: gez. Klaus Viergutz 6 Schreiben OFD/ZBS (St 33) vom 26. Januar 1999