Erlass über die Kampfmittelbeseitigung im Saarland (KMB-Erlass)
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
Erlass über die Kampfmittelbeseitigung im Saarland (KMB-Erlass) Vom 1. August 2025 Bearbeitung: POR Markus Fuhr Telefon: 0681 501–3585 Telefax: 0681 501–3539 Az. D5 –95.52/51.42 aktualisiert: 11.09.2025 Inhaltsverzeichnis 1 ZIEL UND ZWECK ..................................................................................................... 3 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN .................................................................................... 3 2.1 Kampfmittel ............................................................................................................... 3 2.2 Fundmunition ............................................................................................................ 3 2.3 „Alte Kampfmittel“ und „Neue Kampfmittel“ ..................................................... 3 3 GEFAHREN DURCH KAMPFMITTEL, ANZEIGEPFLICHTEN ............................... 3 3.1 Gefährdungspotenzial ............................................................................................. 3 3.2 Informationen über Verhaltensregeln für Bürgerinnen und Bürger ............. 4 3.3 Anzeigepflichten, Ahndungsvorschriften ........................................................... 4 4 ZUSTÄNDIGKEITEN UND AUFGABEN ................................................................... 4 4.1 Ortspolizeibehörden ................................................................................................ 4 4.2 Grundstückseigentümer, Bauherren und bauausführende Firmen .............. 5 4.3 Kampfmittelbeseitigungsdienst SAARLAND ...................................................... 6 4.4 Entschärfergruppe der Vollzugspolizei ............................................................... 7 4.5 Gewerbliche Fachfirmen ......................................................................................... 7 5 KOSTEN ....................................................................................................................... 8 6 KARTENWERK „DOKUMENTATION VON KRIEGSEREIGNISSEN IM SAARLAND VON 1939 -1945“............................................................................... 8 6.1 Beschreibung des Kartenwerks ............................................................................ 8 6.2 Bezug von Kartenblättern des Kartenwerks ....................................................... 9 7 LITERATUR, INFORMATIONSQUELLEN ................................................................ 9 8 INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN .............................................................. 9 Anmerkung: Soweit Personen- und Funktionsbezeichnungen aus Gründen der Lesbarkeit nur in der männlichen Form verwendet werden, gelten sie gleichermaßen für alle Geschlechter. 1 Ziel und Zweck Dieser Erlass regelt Zuständigkeiten und Aufgaben der für die Kampfmittelbeseitigung (KMB) im Saarland Verantwortung tragenden Stellen. 2 Begriffsbestimmungen 2.1 Kampfmittel 1. Kampfmittel im Sinne dieses Erlasses sind zur Kriegsführung bestimmte Gegenstände und Teile davon, die Zünd-, Explosiv-, Brand-, Nebel-, Reiz-, Rauch-, Leucht- oder Kampfstoffe enthalten oder aus solchen bestehen, unabhängig davon, ob sie zwischenzeitlich ihre Kampfmitteleigenschaft verloren haben, weil sie beschädigt oder unbrauchbar geworden sind. 2. Zu den Kampfmitteln gehören insbesondere Bomben, Minen, Raketen, Panzerfäuste, Artillerie-, Gewehr- und Handgranaten, militärische Patronenmunition sowie militärische Spreng- und Zündmittel. 3. Kriegswaffen sind die in der Anlage „Kriegswaffenliste“ zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenkontrollgesetz, KrWaffKontrG)1 genannten Kampfmittel. 2.2 Fundmunition Fundmunition im Sinne dieses Erlasses sind gewahrsamslos gewordene Kampfmittel (Ziffer 2.1). 2.3 „Alte Kampfmittel“ und „Neue Kampfmittel“ Im Sinne dieses Erlasses sind - „Alte Kampfmittel“ solche, die in den beiden letzten Weltkriegen Verwendung fanden und bis Ende des Zweiten Weltkrieges hergestellt wurden, - „Neue Kampfmittel“ solche, die nach dem Zweiten Weltkrieg hergestellt wurden. 3 Gefahren durch Kampfmittel, Anzeigepflichten 3.1 Gefährdungspotenzial Kampfmittel können ein erhebliches Gefährdungspotenzial aufweisen. Jeder unsachgemäße Umgang birgt erhebliche Risiken. Dies gilt auch für Bodeneingriffe auf munitionsbelasteten Grundstücken. Daher bedarf es entsprechender Vorsorgemaßnahmen (s. auch Ziffern 4.2 und 4.5). 1Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.11.1990 (BGBl. I 2506), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19.02.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 47) geändert worden ist (KrWaffKontrG) 3.2 Informationen über Verhaltensregeln für Bürgerinnen und Bürger Den Ortspolizeibehörden wird empfohlen, die Bürgerinnen und Bürger in geeigneter Weise über das richtige Verhalten beim Auffinden von Gegenständen, die nach ihrem Aussehen Kampfmittel/Fundmunition sein können, zu informieren. Eine Handreichung ist als Orientierung beigefügt (Anlage 1). 3.3 Anzeigepflichten, Ahndungsvorschriften 1. Handelt es sich bei den aufgefundenen Kampfmitteln/der Fundmunition um Kriegswaffen, kann es als Ordnungswidrigkeit (§ 22 b Absatz 1 Nr. 3 KrWaffKontrG) geahndet werden, wenn sie nicht unverzüglich der zuständigen Überwachungsbehörde oder einer für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörde oder Dienststelle (z. B. nächstgelegene Polizeidienststelle) angezeigt werden. Deren widerrechtliche Inbesitznahme in der Absicht der Aneignung ist strafbar (§ 22a Absatz 1 Nr. 6 Buchst. a) KrWaffKontrG). 2. Schließen die aufgefundenen Kampfmittel explosionsgefährliche Stoffe ganz oder teilweise fest ein, sind für Umgang und Überlassen auch die Vorschriften des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG)2 zu beachten. Der Umgang oder Verkehr mit sowie die Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen ohne die erforderliche Erlaubnis werden als Straftat nach § 40 SprengG geahndet. 3. Ohne die erforderliche Erlaubnis kann der Umgang mit militärischer Munition, die dem Waffengesetz unterliegt, strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (§ 52 WaffG3). 4 Zuständigkeiten und Aufgaben 4.1 Ortspolizeibehörden 1. Die Kampfmittelbeseitigung dient dem Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen. Sie ist als Teil der Gefahrenabwehr Aufgabe der Ortspolizeibehörden (§ 1 SPolG4 i. V. m. § 80 Absatz 2 SPolG). 2. Die Ortspolizeibehörden treffen alle hoheitlichen Maßnahmen, die gegenüber Grundstückseigentümern und anderweitig Verantwortlichen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. 3. Zu ihren Aufgaben bei Kampfmittelfunden zählen insbesondere: a) Sicherung der freigelegten oder freigewordenen Kampfmittel an Ort und Stelle zum Schutze Dritter bis zum Eintreffen des angeforderten 2 Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist (SprengG) 3 Waffengesetz vom 11.10.2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist (WaffG) 4 Saarländisches Polizeigesetz vom 08.11.1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.03.2001 (Amtsbl. S. 1074), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 2169 vom 09.04.2025 (Amtsbl. I S. 506) geändert worden ist (SPolG) Kampfmittelbeseitigungsdienstes und/oder bis zum festgelegten Zeitpunkt der Entschärfung und Beseitigung des Kampfmittels (in Absprache mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst). b) Veranlassen einer personellen und/oder technischen Sicherung der Fundstelle, wenn die Entschärfung nicht zeitnah (am gleichen Tag) erfolgt. In Betracht kommen insbesondere der Einsatz eines Wachdienstes sowie das Aufstellen eines Bauzauns. c) Einleitung von Sofortmaßnahmen bei Bombenfunden: Einstellen der Baumaßnahmen und Festlegung eines Gefahrenbereichs von 100 m um die Fundstelle mit Aufenthaltsverbot für Personen in diesem Gefahrenbereich. d) Anpassung der nach Buchstabe c) veranlassten Sicherungsmaßnahmen und Ausdehnung des Gefahrenbereichs, wenn der Kampfmittelbeseitigungsdienst nach seinem Eintreffen die Notwendigkeit hierfür feststellt. e) Entscheidung über Entschärfungs- oder Sprengmaßnahmen auf Vorschlag des Kampfmittelbeseitigungsdienstes bei nicht transportfähigen Kampfmitteln. f) Evakuierung des vom Kampfmittelbeseitigungsdienst empfohlenen Gefahrenbereichs und dessen Absperrung. g) Bereitstellung von Materialien zur Abdeckung (z. B. mit Sand gefüllte Big-Packs, loser Sand pp.), die im Zuge von Sprengungen benötigt werden. h) Die Kosten für die personelle und technische Sicherung der Fundstelle und Bereitstellung der für die Sprengung benötigten Materialien zur Abdeckung gehen zu Lasten der zuständigen Ortspolizeibehörde. 4.2 Grundstückseigentümer, Bauherren und bauausführende Firmen 1. Der Grundstückseigentümer ist als Zustandsverantwortlicher nach § 5 Absatz 2 SPolG grundsätzlich für die Beseitigung konkreter Gefahren, die auf seinem Grundstück von Kampfmitteln ausgehen, verantwortlich. 2. Die zuständigen Gefahrenabwehrbehörden können diesen im Einzelfall bei Vorliegen einer konkreten Gefahr verpflichten, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. 3. Bauherren und bauausführende Firmen sind verantwortlich für Gefährdungen durch Kampfmittel bei Baumaßnahmen. Sie haben einem Verdacht auf möglicherweise vorhandene Kampfmittel nachzugehen, erforderliche Maßnahmen zu veranlassen und hierfür gewerbliche Fachfirmen (Ziffer 4.5) mit Gefahrenerforschungsmaßnahmen zu beauftragen. 4. Grundlage für vorsorgliche Maßnahmen sind vor allem grundstücksbezogene historische Recherchen. Das Saarland hält das Kartenwerk „Dokumentation von Kriegsereignissen im Saarland von 1939-1945“ zur Feststellung von munitionsgefährdeten Flächen vor. Entsprechende Kartenblätter können über den Kampfmittelbeseitigungsdienst Saarland (Ziffer 4.3) bezogen werden. Weitere Informationen enthält Ziffer 6 - Kartenwerk „Dokumentation von Kriegsereignissen im Saarland von 1939 -1945“. 5. Bei Bauvorhaben auf Kampfmittelverdachtsflächen sind die geltenden Vorschriften, Regeln und Informationsschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger zu beachten. Literatur und Informationsquellen sind in Ziffer 7 genannt. 4.3 Kampfmittelbeseitigungsdienst des Saarlandes 1. Der Umgang mit Kampfmitteln setzt besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraus. Vor diesem Hintergrund hält das Saarland einen staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst ( nachfolgend: KBD SL) vor, der im Rahmen der Amtshilfe die zuständigen Ortspolizeibehörden unterstützt. 2. Der KBD SL ist der Vollzugspolizei des Saarlandes als Dienststelle eingegliedert. Die örtliche Zuständigkeit des KBD SL erstreckt sich auf die gesamte Landesfläche des Saarlandes. 3. Die Amtshilfe des KBD SL ist auf die zur Abwehr konkreter Gefahren unmittelbar erforderlichen Maßnahmen beschränkt. Der KBD SL ist im Falle freigelegter oder freigewordener „alter“ Kampfmittel (Ziffer 2.3) der beiden Weltkriege zuständig für deren a) fachgerechte Bergung, b) Entschärfung, c) Transport, d) Zwischenlagerung und e) Vernichtung. 4. Im Übrigen unterstützt der KBD SL die Gefahrenabwehrbehörden bei deren Aufgabenwahrnehmung durch Fachberatung. 5. Der KBD SL wird auf Anforderung der örtlich zuständigen Ortspolizeibehörde oder einer von ihr beauftragten Dienststelle, in Fällen des § 85 Absatz 2 SPolG5 auf Anforderung der Vollzugspolizei, des Grundstückseigentümers oder der bauverantwortlichen Person im Auftrag des Bauherrn/des Grundstückseigentümers tätig. 6. Erreichbarkeit des KBD SL: Landespolizeidirektion LPD 125 Kampfmittelbeseitigungsdienst Mainzer Straße 134 66121 Saarbrücken E-Mail: LPD125@polizei.slpol.de Telefon: 0681 962-5633 (über die Führungs- und Lagezentrale der Vollzugspolizei des Saarlandes - FLZ) 5 § 85 Absatz 2 Satz 1 SPolG: „Die Polizeivollzugsbehörden werden bei der Gefahrenabwehr nur tätig, soweit die Abwehr einer Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich ersche int.“ 4.4 Entschärfergruppe der Vollzugspolizei 1. In folgenden Fällen ist nicht der KBD SL, sondern die Entschärfergruppe der Vollzugspolizei des Saarlandes zuständig: a) Beseitigung von „neuen“ Kampfmitteln (Ziffer 2.3) oder Übungsmunition der Gegenwart. Bundeswehrmunition ist an der Beschriftung „DM“, Munition ausländischer Streitkräfte an der länderspezifischen Beschriftung und entsprechendem Anstrich zu erkennen. b) Veränderte, missbräuchlich benutzte oder widerrechtlich in Besitz genommene Kampfmittel. 2. Erreichbarkeit/Alarmierung der Entschärfergruppe: Über die Führungs- und Lagezentrale der Vollzugspolizei des Saarlandes (FLZ): Telefon: 0681 962-5633 4.5 Gewerbliche Fachfirmen 1. Vorbemerkungen: - Auf Anfragen ohne konkreten Gefahrenhintergrund bzw. ohne tatsächliche Hinweise auf Kampfmittel kann der KBD SL mangels gefahrenrechtlicher Anknüpfungspunkte nach dem Saarländischen Polizeigesetz nicht weiter tätig werden. Für diese Fälle wird auf die Möglichkeit verwiesen, geeignete gewerbliche Fachfirmen mit der Prüfung zu beauftragten (kostenpflichtig). - Mangels konkreten Gefahrenverdachts gehört es nicht zu den Aufgaben des KBD SL, die Kampfmittelbelastung bzw. -freiheit von Grundstücken im Vorfeld von Baumaßnahmen zu beurteilen oder zu bescheinigen. Für grundstücksbezogene historische Recherchen und Bewertungen besteht die Möglichkeit, ein gewerbliches Fachunternehmen mit der Luftbildauswertung (kostenpflichtig) zu beauftragen (Adressenlisten - Anlage 3). 2. Die Beauftragung gewerblicher Fachfirmen erfolgt durch den Grundstückseigentümer, den Bauherrn selbst oder in seinem Namen Handelnde (z. B. Planer, Architekten, Generalunternehmen pp.) oder die zuständige Gefahrenabwehrbehörde. 3. Gewerbliche Fachfirmen sind insbesondere für folgende Aufgaben heranzuziehen: a) Auswertung von Luftbildaufnahmen6 einzelner Baugrundstücke, grundstücksbezogene historische sowie technische Erkundung mit Gefährdungsabschätzung; b) Weitergehende Gefahrenerforschungsmaßnahmen, wie z. B. Einmessung von Blindgängerverdachtspunkten, Sondierungsmaßnahmen, 6 Die Auswertung von Luftbildaufnahmen aus dem Zweiten Weltkrieg, die der Feststellung munitionsgefährdeter Bereiche dienen sollen, soll insbesondere dazu beitragen, bei geplanten Baumaßnahmen vorab Untersuchungen veranlassen zu können, um Unfällen mit Kampfmitteln bei den anschließenden Bauarbeiten vorzubeugen und die Herstellung der Baugrundsicherheit zu ermöglichen. Taucharbeiten und Wassersondierungen, Freilegung von Verdachtspunkten, notwendige Vor- und Nebenarbeiten für Blindgängerbergungen. 4. Gewerbliche Fachfirmen beurteilen die Kampfmittelbelastung von Grundstücken. Ihnen obliegen im Rahmen ihres Auftrags die Herstellung und Bescheinigung der sog. „Kampfmittelfreiheit“. 5. Die jeweiligen Veranlasser tragen grundsätzlich die Kosten für die Tätigkeit der gewerblichen Fachfirmen. 5 Kosten 1. Das Land trägt aus Billigkeitsgründen grundsätzlich die bei der Beseitigung von Kampfmitteln anfallenden Kosten für die unter Ziffer 4.3 Nr. 3 beschriebenen Maßnahmen des KBD SL, die der Abwehr einer unmittelbaren Gefahr dienen. 2. Im Übrigen trägt grundsätzlich der Veranlasser bzw. Auftraggeber die Kosten, sofern in diesem Erlass nichts anderes bestimmt ist. 3. Ob die Ortspolizeibehörden auf Grundlage des Gefahrenabwehrrechts die nach § 5 SPolG verantwortlichen Grundstückseigentümer zur Erstattung entstandener Kosten heranziehen oder hierauf aus Billigkeitsgründen allgemein oder im Ergebnis einer möglichen Härtefallprüfung im Einzelfall verzichten, bleibt ihnen überlassen. 6 Kartenwerk „Dokumentation von Kriegsereignissen im Saarland von 1939 -1945“ 6.1 Beschreibung des Kartenwerks Das Kartenwerk „Dokumentation von Kriegsereignissen im Saarland von 1939 -1945“ dient als Grundlage zur Feststellung von munitionsgefährdeten Flächen. Darin sind die Trichter von Bomben und Granaten, die Schützengräben und zerstörten Bauwerke, die Mannlöcher, Löschteiche, Panzergräben, Erdkampfund Flakstellungen sowie die Westwallbunker eingetragen. Diese Informationen sind wesentlich für die Beurteilung munitionsgefährdeter Flächen. Des Weiteren sind die Höckerlinien, die bereits geräumten Minenfelder, die Straßensperren, die Drahtverhaue, die Luftschutz- und Wehrmachtsstollen, die Hoch- und Tiefbunker, die Westwallstollen sowie das Eroberungsdatum der jeweiligen Gemeinde dokumentiert. Die Legende befindet sich auf der Rückseite der Kartenblätter. Dort werden die Signaturen erläutert und hinsichtlich ihrer Munitionsgefährdung beurteilt. Weiterhin sind die Kennzahlen und die Typenpläne der im Saarland häufigsten Westwallbunker aufgeführt. Sie geben dem Planer Hinweise über Lage und Typ der eingeebneten Westwallbunker, deren massiven Reste oftmals im Boden verblieben sind. Die Karten können als Planungsgrundlage zur Beurteilung munitionsgefährdeter Flächen genutzt werden. Sie sind nicht in allen Einzelheiten als punktgenaue Übertragungen zu betrachten und stellen auch nicht den vollen Belastungsgrad des jeweiligen Kartenausschnittes dar. 6.2 Bezug von Kartenblättern des Kartenwerks Die Karten sind - mit Ausnahme der Kartenblätter Nr. 6705, 6806, 6807 und 6810 - flächendeckend für das gesamte Saarland vorhanden und in gedruckter Form erhältlich (vgl. beigefügte Übersicht – Anlage 2). Sie können über den KBD SL zum Selbstkostenpreis von zurzeit 24,00 € zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten bezogen werden. 7 Literatur, Informationsquellen Zur Information von Gefahrenabwehrbehörden, Grundstückseigentümern, Bauherren und sonstigen Interessierten über Abläufe und Besonderheiten bei Kampfmittelräummaßnahmen stehen u. a. zur Verfügung (Aufzählung ist nicht abschließend): a) „Baufachliche Richtlinien Kampfmittelräumung“ des Bundes - www.bfrkmr.de b) „Kampfmittelfrei Bauen“ - www.kampfmittelportal.de c) DGUV Information 201-027 – Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung - DGUV Information 201-027 d) Güteschutzgemeinschaft Kampfmittelräumung Deutschland e. V. - www.gkd-kampfmittelraeumung.de e) ATV DIN 183232 „Kampfmittelräumarbeiten“ - www.beuth.de f) „Kampfmittelräumarbeiten“ Kommentar zur VOB Teil C - www.beuth.de 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Der Erlass tritt am 01.08.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: - Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 26.02.2002, Az.: B 4- 6250.3 - Erlass des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport vom 13.05.2022, Az. D5 – 51.42/95.52 (Einstellen der Luftbildauswertung durch den KBD SL mit Ablauf Juni 2022) Saarbrücken, 01.08.2025 Reinhold Jost Minister für Inneres, Bauen und Sport Anlage 1 Handreichung für die Ortspolizeibehörden „Verhaltensregeln für Bürgerinnen und Bürger“ Beim Auffinden von Kampfmitteln/Fundmunition muss von einer konkreten und unmittelbar zu beseitigenden Gefahr ausgegangen werden. Wer Gegenstände findet, die nach ihrem Aussehen Kampfmittel sein können, hat – auch im eigenen Interesse – folgende Verhaltensregeln zu beachten: - Verdächtige Gegenstände niemals bewegen, aufnehmen oder anfassen! - Unverändert in der vorgefundenen Lage belassen! - Sicherheitsabstand einnehmen/einhalten! - Umgehend die zuständige Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt der Gemeinde) oder nächstgelegene Polizeidienststelle verständigen! Diese alarmieren unverzüglich den Kampfmittelbeseitigungsdienst des Saarlandes. Anlage 2 Kartenwerk (Übersicht) „Dokumentation von Kriegsereignissen im Saarland von 1939 -1945“ Blatteinteilung: In den Kästchen sind die Nummer und die Bezeichnung der gedruckten Kartenblätter angegeben. Maßstab der Kartenblätter: 1 : 25.000 Anlage 3 Adressenliste „Fachfirmen für Luftbildauswertung“ In nachfolgender Übersicht sind Fachfirmen aufgelistet, die für grundstücksbezogene historische Recherchen und Bewertungen Luftbilder (Kriegsluftbilder) mit Hilfe einer volldigitalen oder optisch-digitalen Auswerteeinrichtung auswerten. Das aktuelle Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, fachlichen Qualifikation und Zuverlässigkeit sind ausschließlich von der jeweiligen Fachfirma nachzuweisen und zu verantworten. Die Nennung in nachfolgender Adressenliste stellt keinen Nachweis in diesem Sinne dar. Die Liste ist nicht abschließend7. Sie spricht keine Empfehlung aus. Es steht dem/der Auftraggeber/in frei, sich anderer geeigneter, hier nicht aufgeführter Fachunternehmen zu bedienen. Luftbilddatenbank Ing.-Büro Dr. Carls St. Mauritiusstr. 30 97230 Estenfeld Herr Müller 09305 900020 mueller@luftbilddatenbank.de www.luftbilddatenbank.de LBA Luftbildauswertung GmbH Ludwigstraße 17 B 70176 Stuttgart 0711 7799-222, Fax. -249 info@lba-luftbildauswertung.de www.lba-luftbildauswertung.de Agarius & Dr. Weth – Beratende Ingenieure Geibelstraße 63 30173 Hannover Herr Agarius 0511 2155651 Agarius@iggh.de www.iggh.de Mull und Partner Ingenieursgesellschaft mbH Joachimstraße 1 30159 Hannover Herr Brosy 0511 12355925 brosy@mullundpartner.de www.mullundpartner.de Büro Immekus Kösterweg 2A 30938 Burgwedel Herr Immekus 05139 982628 a.immekus@onlinehome.de www.buero-immekus.de Koch Munitionsbergungsdienst GmbH Bernauer Straße 39 16515 Oranienburg Herr Jaensch 03301 5234820 m.jaensch.koch_muni@arcor.de Tauber GmbH & Co. KG Riedstraße 36 64331 Weiterstadt Herr Matischok 06151 3972715 tm@munition.de www.munition.de IABG Einsteinstraße 20 85521 Ottobrunn Herr Forsthofer 089 6088-3630 forsthofer@iabg.de www.iabg.de Wessling Beratende Ingenieure GmbH Büro Dresden Moritzburger Weg 67 01109 Dresden Herr Staude 0351 8838-2060 dietmar.staude@wessling.de www.wessling.de Stand 07/2025 7 An einer Aufnahme in die Adressenliste interessierte Fachunternehmen wenden sich hierfür bitte an den Kampfmittelbeseitigungsdienst des Saarlandes.