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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErlass über die Nutzung personenbezogener Daten aus den Pass- und Personalausweisregistern zum Zwecke der Identifizierung von fahrzeugführenden Personen

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass über die Nutzung personenbezogener Daten aus den Pass- und Personalausweisregistern zum Zwecke der Identifizierung von fahrzeugführenden Personen

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2021-02-09

Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

Mainzer Straße 136 66121 Saarbrücken Tel.: +49 (0)681 501-00 poststelle@innen.saarland.de www.saarland.de Erlass über die Nutzung personenbezogener Daten aus den Pass- und Personalausweisregistern zum Zwecke der Identifizierung von fahrzeugführenden Personen D 6 – 4.1 - GS/20 kr I. Rechtslage a) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist eine nach dem Rechtsstaatsprinzip zentrale staatliche Aufgabe, die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie aus general- und individualpräventiven Gründen möglichst rechtssicher und zugleich effizient wahrgenommen werden muss. Insbesondere die zunehmend mangelnde Disziplin im Straßenverkehr bedingt einen optimierten Prozess der Verfolgung und Ahndung von Verstößen. Ein zulässiges und erprobtes Verfahren zur Erreichung dieses Ziels ist die Identifizierung der mutmaßlichen fahrzeugführenden Person mit Hilfe der in den Passund Personalausweisregistern hinterlegten Lichtbilder. Gleichzeitig greift dieses Verfahren weniger in die Persönlichkeitssphäre der jeweils Betroffenen ein als tradierte Ermittlungsansätze wie etwa das Aufsuchen der mutmaßlichen fahrzeugführenden Personen oder die Befragung des jeweiligen persönlichen Umfeldes oder Zeugenvernehmungen. Insoweit wahrt die zulässige Einsichtnahme auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip1. b) Das Ersuchen an die Pass- und Personalausweisbehörden setzt voraus, dass Betroffene vorher erfolglos nach § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) angehört und auf die Möglichkeit des Bildabgleichs hingewiesen wurden. c) Nach § 24 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) und § 22 Absatz 2 des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), beide Gesetze zuletzt geändert das Gesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744), in der jeweils geltenden Fassung dürfen die Gemeinden als für den Vollzug dieser Gesetze zuständige Behörden personenbezogene Daten, auch Lichtbilder, auf Ersuchen an andere Behörden übermitteln, wenn die ersuchende Behörde 1. auf Grund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen berechtigt ist, solche Daten zu erhalten, 2. ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe zu erfüllen, und 1 Bestätigend: Unabhängiges Datenschutzzentrum Schleswig-Holstein: Darf-die-Bussgeldstelle-zurAufklaerung-einer-Verkehrsordnungswidrigkeit-Fotos-aus-der-Personalausweisdatei-desEinwohnermeldeamtes-einsehen.html 3. die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben kann oder wenn nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, von einer solchen Datenerhebung abgesehen werden muss. Die zitierten Vorschriften enthalten die Ermächtigungsgrundlagen für die Datenübermittlung aus den Pass- und Personalausweisregistern an andere Behörden. Die Regelungen sind abschließend, sie verdeutlichen, dass die Register, anders etwa als das Melderegister, keine Auskunftsregister sind. Neben diesen Vorschriften ist insbesondere kein Raum für die Anwendung der Übermittlungsvorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts (siehe auch Hornung/Möller/Hornung PaßG § 22 Rn. 5-14, beck-online). Die Übermittlungsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, woraus folgt, dass es nicht ausreicht, wenn lediglich ein Übermittlungstatbestand erfüllt ist. Auch bei Ersuchen der jeweiligen Ortspolizeibehörde oder des Ordnungsamtes der Gemeinde müssen die vorstehend genannten Übermittlungstatbestände vorliegen. d) Die ersuchende Behörde trägt sowohl nach § 24 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes als auch nach § 22 Absatz 2 des Paßgesetzes die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen des jeweiligen Absatzes 2 vorliegen. Im Falle eines Ersuchens prüfen Passund Personalausweisbehörden lediglich, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers steht. Überdies kann die konkrete Erforderlichkeit sinnvoll nur durch die ersuchende Behörde beurteilt werden. e) Die Ersuchen dürfen nur von Bediensteten veranlasst werden, die durch die Leitung der Bußgeldbehörde besonders dazu ermächtigt wurden. Anlass und Herkunft der übermittelten personenbezogenen Daten sind zu dokumentieren, s. hierzu auch § 24 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes und § 22 Absatz 3 des Paßgesetzes. II. Umsetzung a) Die Identifizierung von fahrzeugführenden Personen im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren ist Aufgabe der Bußgeldbehörden. Zu diesen Aufgaben zählt auch die Anforderung von Lichtbildern aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie deren Abgleich. Eine Inanspruchnahme der Vollzugspolizei kommt regelmäßig nur beim Aufsuchen der mutmaßlichen fahrzeugführenden Personen, zur Befragung des jeweiligen persönlichen Umfeldes oder bei Zeugenvernehmungen in Betracht. Etwas anderes gilt nur, wenn Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die Vollzugspolizei selbst eingeleitet werden. b) Die zuständige Bußgeldbehörde stellt die Fahrzeughalterinnen oder -halter nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes fest. Sie weist die mutmaßlichen fahrzeugführenden Personen bereits im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 55 OWiG darauf hin, dass die vorliegenden Lichtbilder mit den im Pass- oder Personalausweisregister hinterlegten verglichen werden können, falls die festgestellte Halterin oder der festgestellte Halter keine Angaben zur fahrzeugführenden Person machen kann oder will. c) Stimmen das Geschlecht der fahrzeugführenden Person und das der Halterin beziehungsweise des Halters nicht überein, werden letztere als Zeugen angehört. Auf die Zeugnisverweigerungsrechte nach § 46 OWiG in Verbindung mit den §§ 52ff der Strafprozessordnung (StPO) ist zwingend hinzuweisen. Weiter sind die als Zeugen anzuhörenden Personen darauf hinzuweisen, dass der Bußgeldbehörde die Möglichkeit offensteht, über das Melderegister – soweit die dort gespeicherten Datensätze dies erlauben und es sich zudem als erforderlich erweisen sollte – auch den in § 52 Absatz 1 StPO genannten Personenkreis2 zu recherchieren, ggf. anzuhören und die vorliegenden Lichtbilder mit den Daten, die im Pass- oder Personalausweisregister gespeichert sind, zu vergleichen3. d) Soweit fahrzeugführende Personen nach Buchstabe c) Satz 3 identifiziert wurden, sind sie vor einem Ersuchen an die Pass- und Personalausweisbehörden nach § 55 OWiG anzuhören. e) Handelt es sich bei dem jeweiligen Fahrzeug um ein Firmenfahrzeug, ein DienstKraftfahrzeug oder ein Mietfahrzeug, ist zu prüfen, ob Personenidentität zwischen fahrzeugführender Person und Firmeninhaberin oder –inhaber besteht. Ist dem nicht so, wird wie unter c) beschrieben verfahren. Gleiches gilt im Falle von Fahrzeugen, die im Berufskraftverkehr, im Lieferdienst, als Taxis oder in sonstiger Weise durch Personen geführt werden, die in einem beruflichen Abhängigkeitsverhältnis zur Halterin oder zum Halter des Kraftfahrzeugs stehen. Ein Zeugnisverweigerungsrecht kommt dabei regelmäßig nicht in Betracht, worauf im Interesse der Verfahrensökonomie hinzuweisen ist. Im weiteren Verfahren sind die mitgeteilten Personen nach § 55 OWiG anzuhören und darauf hinzuweisen, dass die vorliegenden Lichtbilder mit den im Pass- oder Personalausweisregister hinterlegten verglichen werden können, falls die oder der jeweils Betroffene keine Angaben zur Fahrzeugführerin oder zum Fahrzeugführer machen kann oder will, vgl. Buchstabe b). Buchstabe c) und d) gelten entsprechend4. 2 Nach § 52 Absatz 1 StPO sind dies: Verlobte, Ehegattinnen und -gatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, Lebenspartnerin oder –partner, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, wer mit den Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war. Über das Melderegister recherchierbar sind: Ehegattinnen und –gatten, Lebenspartnerin oder –partner, minderjährige Kinder. 3 S. a. Urteil des AG St. Ingbert vom 16.06.2020, AZ: 23 OWi 63 Js 2716/19 (65/20): „Es begegnet keinen nennenswerten datenschutzrechtlichen Bedenken, wenn Polizei- oder Verwaltungsbehörden ausschließlich zum Zweck der Identitätsfeststellung und damit der Fahrermittlung betreffend eine Verkehrsordnungswidrigkeit Passbildkopien betreffend Halter/Halterin eines Kfz und unter Umständen von dessen/deren Umfeldpersonen (Familienmitglieder, Firmenmitarbeiter) über die zuständige Behörde beiziehen, ohne diese Personen vorher deswegen angehört zu haben, wenn der/die Halter/Halterin im Rahmen der Anhörung bzw. Zeugenbefragung schweigt, vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht oder nach mehrfachen polizeilichen Ermittlungsversuchen am Wohn- bzw. Firmensitz nicht angetroffen wurde und es keine sonstigen Anhaltspunkte für den/die Fahrzeugführer/in gibt.“ (recherchiert nach juris) 4 Dies dürfte vor allem für die Fälle relevant sein, in denen Firmenfahrzeuge zur privaten Nutzung, auch durch Partner*innen, überlassen wurden. f) Die Personalausweisbehörde darf die Daten aus dem Pass- bzw. Personalausweisregister nur unter den einschränkenden Vorgaben des § 24 Absatz 2 Nummer 1 - 3 PAuswG/§ 22 Absatz 2 Nummer 1-3 PaßG übermitteln. Das ist insbesondere nur dann der Fall, wenn die ersuchende Behörde die ihr obliegenden Aufgaben nicht anders erfüllen und den Betroffenen nicht anders ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln kann. (AG Schleswig, Beschluss vom 19. November 2018 – 53 OWi 107 Js 24000/18 –, Rn. 3, juris). Vor Anforderung eines Lichtbildes aus den genannten Registern sind Ermittlungen vorrangig in öffentlich zugänglichen Quellen durchzuführen. Dazu darf auch in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten genommen werden mit Ausnahme der Nutzung privater Accounts in sozialen Netzwerken. Die Umgehung der Vorgaben des Personalausweisgesetzes durch die Bußgeldbehörde kann dazu führen, dass die Sanktionierung mit einem Fahrverbot und einem Bußgeld mit der Rechtsordnung unvereinbar wäre und das Verfahren deshalb einzustellen ist, AG Schleswig, a. a. O. im Falle eines Rechtsanwaltes dessen Lichtbild über den InternetAuftritt der Kanzlei recherchierbar gewesen wäre. g) Im Falle der Abfrage bei der jeweiligen Pass-oder Personalausweisbehörde ist diesen gegenüber zu erklären, dass die Betroffenen beziehungsweise die Zeuginnen oder Zeugen auf die Möglichkeit des Auskunftsersuchens hingewiesen worden sind. h) Soweit überhaupt erforderlich, ist dem Ermittlungsersuchen nur das Beweisfoto beizufügen. Soweit eine Beifahrerin oder ein Beifahrer zu erkennen sind, sind diese unkenntlich zu machen. Sollte es sich im Laufe des Verfahrens erweisen, dass die in Satz 2 Genannten als Zeuginnen oder Zeugen vernommen werden müssen, weil die fahrzeugführende Person anderweitig nicht zu identifizieren ist, sind ihre wahrscheinlichen Adressdaten zu ermitteln. Nummer II c) und d) sind entsprechend anzuwenden. Eine Übermittlung der Lichtbilder von Beifahrerinnen und Beifahrern an die Pass-und Personalausweisbehörden zum Zwecke des dortigen Abgleichs und ggf. Identifizierung ist nicht zulässig. Pass- und Personalausweisbehörden sind in dem Verfahren nach den §§ 24 Absatz 2 PAuswG, 22 Absatz 2 PaßG lediglich ausführende Organe. Ihnen werden von der Bußgeldbehörde Daten zu einer bestimmten Person übermittelt und sie übermitteln das hierzu im gespeicherte Lichtbild. Ein Abgleich der so übermittelten Passbilder mit den Fotografien einer Verkehrsordnungswidrigkeit steht ausschließlich der Bußgeldbehörde zu. i) Befragungen im Umfeld der mutmaßlichen fahrzeugführenden Person sind nur bei erfolglosem Lichtbildabgleich zulässig. Bei lediglich geringfügigen Verstößen deren Ahndungsrahmen im Verwarngeldbereich liegt, sind Befragungen des jeweiligen persönlichen oder nachbarschaftlichen Umfeldes der fahrzeugführenden Person oder Zeugenvernehmungen in der Regel unverhältnismäßig und sollten daher vermieden werden. j) Bei Abgabe eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens an das Landesverwaltungsamt, ZBB, muss die fahrzeugführende Person identifiziert sein. III. Der Erlass vom 14. April 2005, D 4 – B – 1 – 1, Tgb-Nr.: 15/05, wird hiermit aufgehoben. Saarbrücken, den 21. Januar 2021 Im Auftrag gez. Stefan Spaniol


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