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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzErlass über die Offenlegungen bei Erneuerung und Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie bei der Feststellung und der Abmarkung von Grundstücksgrenzen (Offenlegungserlass)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass über die Offenlegungen bei Erneuerung und Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie bei der Feststellung und der Abmarkung von Grundstücksgrenzen (Offenlegungserlass)

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 2000-07-01

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- 1 - Erlass über Offenlegungen bei Erneuerung und Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie bei der Feststellung und der Abmarkung von Grundstücksgrenzen (Offenlegungs-Erlass) vom 28.12.1999 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland 2000, Seite 118 In Kraft ab 01. 07. 2000 Zu § 13 Abs. 4 und § 22 des Saarländischen Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz - SVermKatG -) vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130) erlässt das Ministerium für Umwelt folgende Verwaltungsvorschrift: 1. Offenzulegen sind a) bei der Erneuerung des Liegenschaftskatasters: Die erneuerten Teile von Katasterkarte und Katasterbuch (Anlage 1), b) bei der Fortführung des Liegenschaftskatasters: Der Veränderungsnachweis mit einer Vervielfältigung der Flurkarte aus den Abschreibungsunterlagen (Anlage 2) und c) bei der Feststellung und der Abmarkung von Grenzen: Die beim Grenztermin gefertigte Niederschrift (Anlage 3). 2. Die Katasterunterlagen sind bei der Erneuerung und Fortführung des Liegenschaftskatasters in den Diensträumen des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen (LKVK), bei Grenzfeststellungen und Abmarkungen in den Dienst- bzw. Geschäftsräumen der Vermessungsstelle während der Dienst- bzw. Geschäftsstunden offenzulegen. 3. Den Beteiligten ist im Umfang ihrer Betroffenheit Einsicht zu gewähren; bei Bedarf ist Auskunft zu erteilen und der Sachverhalt zu erläutern. 4. Nach § 13 Abs. 4 und § 22 SVermKatG sind Ort, Beginn und Ende der Offenlegung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen. Als ortsübliche Bekanntmachung gilt die von der Gemeinde, in deren Gebiet die betroffenen Liegenschaften liegen, durch Satzung nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Bekanntmachungsverordnung - BekVO) vom 15. Oktober 1981 (Amtsbl. S. 828), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), festgelegte Bekanntmachungsform. - 2 - 5. In der Bekanntmachung müssen die betroffenen Liegenschaften eindeutig benannt werden. Wenn nicht die ganze Gemarkung oder Flur betroffen ist, sind die Liegenschaften durch Aufzählung mit ihrer Bezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer) einzeln anzugeben. 5.1 Bei der Fortführung des Liegenschaftskatasters, bei erneuerten und inhaltlich veränderten Teilen von Katasterkarte und Katasterbuch sowie bei der Grenzfeststellung und der Abmarkung ist in der Bekanntmachung auf die Wirkung der Offenlegung nach § 43 SVwVfG hinzuweisen. Außerdem ist anzugeben, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist ein Widerspruch einzulegen ist. 5.2 Bei der Erneuerung des Liegenschaftskatasters ist in der Bekanntmachung der Zeitpunkt anzugeben, in dem die erneuerten Teile an die Stelle der bisherigen treten. 6. Muster für Bekanntmachungen enthalten die Anlagen 1 bis 3. 7. Eine Abschrift der Bekanntmachung, mit Vermerken über Stelle und Tag der Veröffentlichung sowie mit dem zugehörigen Schriftverkehr ist zu dem betreffenden Veränderungsnachweis, zur Niederschrift über den Grenztermin bzw. zu den allgemeinen Akten zu nehmen. 8. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Erscheinungstages des amtlichen Bekanntmachungsblattes oder der Zeitung vollzogen. Sind mehrere Zeitungen bestimmt, ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die letzte Zeitung erscheint. Die Offenlegung der Katasterunterlagen darf frühestens eine Woche nach der Bekanntmachung beginnen. Die Dauer der Offenlegung beträgt einen Monat. Für die Berechnung der Fristen gelten § 31 SVwVfG und §§ 187, 188 BGB. 8.1 Bei der Wochenfrist zählt der Tag der Bekanntmachung nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mit. Nach § 188 Abs. 2 BGB endet die Frist mit dem Ablauf des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt. Erfolgt die Bekanntmachung z.B. an einem Dienstag, so beginnt die Bekanntmachungsfrist am Mittwoch, sie endet am Dienstag der folgenden Woche. Die Auslegung kann frühestens am folgenden Mittwoch beginnen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. - 3 - 8.2 Der konkrete Zeitraum der Offenlegung (Fristbeginn und Fristende) wird durch die Vermessungsstelle im Rahmen der Verfahrensherrschaft festgelegt. Es handelt sich um eine behördliche Fristbestimmung i.S. von § 31 Abs. 2 letzter Satzteil und § 31 Abs. 3 Satz 2 SVwVfG. Zu dieser besonderen Regelung des Fristendes ist in der Bekanntmachung auf § 31 Abs. 3 SVwVfG Bezug zu nehmen. 9. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am ersten des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass über die Offenlegungen bei Erneuerung und Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie bei Abmarkung von Grundstücksgrenzen vom 13. Februar 1984, (GMBl 1984, S. 145), AZ D/II -1- 540/83 - Vm 6110 A - des Ministers der Finanzen außer Kraft. Ministerium für Umwelt Im Auftrag Gerd-Rainer Damm *) Nichtzutreffendes bitte streichen Anlage 1 Muster zu Nr. 1 Buchstabe a) Bekanntmachung über die Offenlegung des Liegenschaftskatasters Die durch ................................... erneuerten Teile von Katasterkarte und Katasterbuch / Das aus Anlass der Übernahme der Bodenschätzungsergebnisse neuaufgestellte Liegenschaftskataster der Gemarkung(en) ......................................................... Flur ................. Flurstücksnummer(n) ............................................................................ werden / wird in der Zeit vom ............................................. bis ..................................... bei dem Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen, Außenstelle ..................................... Zimmer............. während der Dienststunden von ..........................Uhr bis......................Uhr offengelegt. *) Es werden die erneuerten / neuaufgestellten Teile von Katasterkarte, Katasterbuch und Schätzungskarten offengelegt. *) Die in das Liegenschaftskataster übernommenen Angaben werden nicht besonders bekanntgegeben. Gegen die in das Liegenschaftskataster übernommenen Angaben ist Widerspruch nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Der Widerspruch ist spätestens bis..................................... bei der obengenannten Behörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Mit Ablauf der Offenlegungsfrist treten die erneuerten Teile der Katasterkarte, dem Katasterbuch und Schätzungskarten / tritt das neuaufgestellte Liegenschaftskataster an die Stelle des bisherigen Katasters. *) .....................................,den.................................. Die Leiterin/der Leiter des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen Im Auftrag ........................................................................... *) Nichtzutreffendes bitte streichen Anlage 2 Muster zu Nr. 1 Buchstabe b) Bekanntmachung über die Offenlegung eines Veränderungsnachweises zur Katasterfortführung Im Bereich der / des........................................................................................................ ......................................................................................................................................... (Straße, Hausnummer, Gewanne, Erschließungsgebiet, Bebauungsplan, u.ä.) wurde in der Gemarkung................................................................................................. Flur........................, Flurstücksnummer(n)...................................................................... eine Teilungsmessung durchgeführt. Die Fortführung des davon betroffenen Liegenschaftskatasters wird durch Offenlegung des Veränderungsnachweises, Gemarkung .................................... Nr. ....... / ........ mit einer Vervielfältigung der Flurkarte in der Zeit vom ...............................................................bis............................................ bei dem Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen, Außenstelle ...................................... Zimmer.............. während der Dienststunden von ............................ Uhr bis....................Uhr bekanntgegeben. Gem. § 31 Abs. 3 Satz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird das Ende der Offenlegungsfrist auf den ..................... , ............. Uhr festgesetzt. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Fortführung des Liegenschaftskatasters als bekanntgegeben; die neuen Katasterangaben treten an die Stelle der bisherigen Angaben des Liegenschaftskatasters. Gegen die Fortführung des Liegenschaftskatasters kann innerhalb eines Monats nach dem Ende der Offenlegungsfrist Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Katasterwesen, Außenstelle ............................................ einzulegen. ........................................, den ................................ Die Leiterin/der Leiter des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen Im Auftrag ............................................................................. *) Nichtzutreffendes bitte streichen Anlage 3 Muster zu Nr. 2 Buchstabe c) Bekanntmachung über die Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin Im Zusammenhang mit einer in der / den Gemarkung(en) ............................................ Flur ................................ durchgeführten Katastervermessung wurden die Grenzen der Flurstücke Nr. ............................................................... festgestellt und abgemarkt. *) Die Grenzfeststellung und die Abmarkung werden den beim Grenztermin am ............ nicht anwesenden Beteiligten durch Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin in der Zeit vom ...................................... bis .................................... in den Dienst-/ Geschäftsräumen des ......................................................................................................................................... ......................................................................................................................................... (Bezeichnung / Name der Vermessungsstelle während der Dienst-/Geschäftsstunden von ........................... Uhr bis...................Uhr bekanntgegeben. *) Gem. § 31 Abs. 3 Satz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird das Ende der Offenlegungsfrist auf den ................................ , ............Uhr festgesetzt. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Grenzfeststellung und Abmarkung als bekanntgegeben; die Grenzfeststellung und Abmarkung wird / werden wirksam. *) Gegen die Grenzfeststellung und Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach dem Ende der Offenlegungsfrist Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der für die oben genannte Vermessung zuständigen Vermessungsstelle einzulegen. .........................................., den........................... .......................................................................... ........................................................................... Unterschrift


Erlass über die Offenlegungen bei Erneuerung und Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie bei der Feststellung und der Abmarkung von Grundstücksgrenzen (Offenlegungserlass)Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen