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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturErlass über die Suchtvorbeugung und das Verhalten bei Suchtmittelmißbrauch in der Schule

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Erlass über die Suchtvorbeugung und das Verhalten bei Suchtmittelmißbrauch in der Schule

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 1988-05-09

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Erlaß über die Suchtvorbeugung und das Verhalten bei Suchtmittelmißbrauch in der Schule Vom 9. Mai 1989 (GMBl. Saar S. 208) Die Gefährdung der Jugend durch Drogen sowie durch die stoffungebundenen, modernen Süchte ist in den vergangenen Jahren gewachsen und scheint auch weiterhin zuzunehmen. Die Schule muß daher in verstärktem Maße dazu beitragen, durch Vorbeugung der Entstehung von Suchtverhalten entgegenzuwirken bzw. bei gegebenem Anlaß angemessen zu reagieren. 1. Suchtvorbeugung als Aufgabe der Schule 1.1 Suchtvorbeugung in der Schule soll fächerübergreifend langfristig solche Einstellungen, Erlebnisfähigkeiten und Handlungsmöglichkeiten entwickeln und fördern, die zur Bewältigung von Konflikten und Problemen sowie zu selbstbestimmtem und selbstverantwortlichem Handeln befähigen. Kinder und Jugendliche sollen lernen, Gefährdungen, die von legalen und illegalen Suchtstoffen (Alkohol, Nikotin, Medikamente, Haschisch, Heroin u.a.) ausgehen, rechtzeitig zu erkennen und stoffungebundenen Suchthaltungen (übertriebenes Fernsehen, übersteigertes Konsumverhalten, Spielsucht u. a.) entgegenzuwirken. 1.2 Dieses Verständnis von Suchtvorbeugungen erfordert, daß sich jede Lehrkraft über die Entstehung von Suchthaltungen informiert und sich in entsprechenden pädagogischen Fragen fortbildet. 1.3 Zur Unterstützung sollen die Erziehungsberechtigten und Ausbildungsbetriebe sowie die Eltern- und Schülervertretungen in die vorbeugende pädagogische Arbeit einbezogen werden. Außerdem können Fachleute der Suchtberatung und außerschulischen Jugendarbeit hinzugezogen werden. 2. Verhalten bei Suchtmittelmißbrauch in der Schule 2.1.1 Werden Einzelfälle von Suchtmittelmißbrauch in der Schule bekannt, so hat – entsprechend dem pädagogischen Auftrag der Schule – jeder Schüler/jede Schülerin das Recht auf Förderung, Beratung und Hilfe durch alle Lehrkräfte. Der Klassen- oder der Verbindungslehrer/Die Klassen- oder die Verbindungslehrerin soll von sich aus das persönliche Gespräch mit dem/der Betroffenen suchen. 2.1.2 Die Schule muß aber auch dafür sorgen, dass nicht einzelne Schüler/Schülerinnen ihre sich aus dem Schulverhältnis ergebenden Pflichten verletzen, durch ihr Verhalten ihre Mitschüler/Mitschülerinnen gefährden und diese dadurch in deren Rechten gegenüber der Schule beeinträchtigen. 2.1.3 Der Schulleiter/Die Schulleiterin ist in allen Fällen von Suchtmittelmißbrauch zu unterrichten. 2.1.4 Bei allen Maßnahmen ist, soweit möglich, auf die Intimsphäre der Schüler/Schülerinnen Rücksicht zu nehmen. 2.2 Das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz, Art. 24 Abs. 1 Verfassung des Saarlandes) schließt auch einen Anspruch auf Informationen über schulische Angelegenheiten ein. Daraus folgt, dass die Lehrkräfte gegenüber den Erziehungsberechtigten der Schüler und Schülerinnen im Regelfall kein Schweigerecht haben. Die Lehrkraft wägt daher, wenn ihr bekannt wird, dass ein Schüler/eine Schülerin suchtgefährdet ist, die Interessen des Kindes und der Erziehungsberechtigten gegeneinander ab. Danach informiert sie gegebenenfalls – möglichst im Einverständnis mit dem betroffenen Schüler/der betroffenen Schülerin – die Erziehungsberechtigten und weist sie auf geeignete Maßnahmen hin. 2.3 Kontaktadressen für die individuelle Beratung, Betreuung und Therapie können von den Gesundheits- und Jugendämtern sowie der Telefonseelsorge Saarbrücken (Tel. 06 81/1 11 01 oder 1 11 02) erfragt werden. 2.4.1 Kann die Lehrkraft von einer Gefährdung der Mitschüler/Mitschülerinnen ausgehen, so verständigt sie den Schulleiter/die Schulleiterin umgehend. Von einer Gefährdung ist regelmäßig auszugehen, wenn der Verdacht besteht, dass ein Schüler/eine Schülerin andere zum Drogenkonsum verleiten wird oder bereits dazu verleitet hat. 2.4.2 Der Schulleiter/Die Schulleiterin berät mit der Lehrkraft, welche konkreten Maßnahmen von der Schule getroffen werden müssen. Diese können insbesondere sein: - Information der betroffenen Erziehungsberechtigten, - Einbeziehung weiterer Lehrkräfte oder schulischer Gremien, - Kontaktaufnahme mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde (§§ 55 bis 57 Schulordnungsgesetz), dem Gesundheitsamt, dem Jugendamt, Fachleuten der Suchtberatung. 2.4.3 Eine Verständigung der Strafverfolgungsbehörden ist in der Regel nur dann geboten, wenn Verstöße eine Anzeige zum Schutz der anderen Kinder und Jugendlichen erforderlich machen. Ein solcher Fall ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Schüler/eine Schülerin nach den Feststellungen der Schule Drogen verteilt. Gleichzeitig ist der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft zu benachrichtigen. 2.5 Welche Reaktionen jeweils gegenüber dem Schüler/der Schülerin notwendig sind, kann nicht im einzelnen geregelt werden. In jedem Einzelfall muß die Schule eine verantwortliche Entscheidung treffen, die vor allem die Persönlichkeit des Schülers/der Schülerin, die Intensität und Häufigkeit seines/ihres Fehlverhaltens, dass Maß der Gefährdung der anderen Schüler/Schülerinnen und die Verhältnisse an der Schule berücksichtigen soll. Dabei kann die Schule zu den Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach dem Schulordnungsgesetz greifen. 2.6 Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß Lehrkräfte und Schulleiter/Schulleiterinnen aus dienst- und arbeitsrechtlichen Gründen verpflichtet sind, über die ihnen im Zusammenhang mit dem Suchtmittelmissbrauch bekannt gewordenen Tatsachen – unbeschadet der vorstehenden Regelungen – Verschwiegenheit zu bewahren. 2.7 Lehrkräfte, auch Verbindungslehrer/Verbindungslehrerinnen sind verpflichtet, in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht auszusagen. Sie besitzen kein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen. Die Aussage bedarf der Genehmigung durch den Dienstvorgesetzten. Sie ist rechtzeitig durch den Schulleiter/die Schulleiterin beim Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft zu beantragen.


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