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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturErlass über die Teilnahme konfessionsfremder oder konfessionsloser Schüler am Religionsunterricht

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Erlass über die Teilnahme konfessionsfremder oder konfessionsloser Schüler am Religionsunterricht

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 1985-11-19

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Erlaß über die Teilnahme konfessionsfremder oder konfessionsloser Schüler am Religionsunterricht Vom 19. November 1985 (GMBl. Saar 1986 S. 7) In Art. 7 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz ist bestimmt, daß unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt wird. Zur inhaltlichen Ausgestaltung dieser Grundsätze gehört auch die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang konfessionsfremde oder konfessionslose Schüler am Religionsunterricht teilnehmen können. Deren Teilnahme ist nämlich geeignet, die innere Gestaltung des Religionsunterrichtes zu beeinflussen. Deshalb haben die Religionsgemeinschaften zu entscheiden, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang konfessionsfremden oder konfessionslosen Schülern die Teilnahme am Religionsunterricht gestattet wird. Hierzu haben der Leiter des Katholischen Büros Saarland und der Beauftragte der Evangelischen Kirchen im Saarland mit Schreiben vom 24. September 1985 dem Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft folgende gemeinsame Erklärung übermittelt: „1. Es wird vom Grundsatz ausgegangen, daß im Religionsunterricht die konfessionelle Homogenität von Lehrern, Schülern und Lehre gegeben ist. 2. Für die Sekundarstufe II des Gymnasiums stimmen die Kirchen folgender Ausnahmeregelung zu: Ein Schüler, der Religionslehre als Pflichtgrundfach hat, darf während der Einführungs- und Hauptphase bis zu zwei Halbjahre bzw. Kurse im Religionsunterricht der anderen Konfession belegen. Ein Schüler, der Religionslehre als Prüfungsfach (4. Prüfungsfach im Abitur) wählen will, muß alle Kurse im Religionsunterricht seiner Konfession belegen. Aufgrund eines schriftlichen Antrages der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers kann der Schulleiter aus wichtigem Grund im Benehmen mit dem aufnehmenden Religionslehrer aus wichtigem Grund im Benehmen mit dem aufnehmenden Religionslehrer Ausnahmen zulassen. Ein Schüler, der Religionslehre als Leistungsfach wählt, muß alle Kurse im Religionsunterricht seiner Konfession belegen. 3. Darüber hinaus sind folgende Ausnahmen zulässig: Auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers können Schüler, die keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, am Religionsunterricht einer der beiden Konfessionen teilnehmen; dies gilt entsprechend für Schüler, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, für die aber aus schulorganisatorischen Gründen Religionsunterricht ihres Bekenntnisses nicht eingerichtet werden kann. 4. Die Zulassung eines konfessionsfremden oder konfessionslosen Schülers zum Religionsunterricht kann nicht gegen den Willen des aufnehmenden Religionslehrers geschehen.“ Ausnahmen von dem Grundsatz der konfessionellen Homogenität von Schülern im Religionsunterricht sind somit nur nach Maßgabe der vorstehenden Erklärung zulässig. Nimmt ein konfessionsfremder oder konfessionsloser Schüler nach Maßgabe dieser Regelung am Religionsunterricht teil, so erfolgt die Bewertung der hierbei erbrachten Leistungen, ihre Ausweisung in den Zeugnissen und ihre Berücksichtigung für die Versetzung bzw. das Bestehen einer Prüfung nach den allgemeinen Regelungen.


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