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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturErlass über die Teilnahme konfessionsfremder oder konfessionsloser Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht und über die konfessionelle Kooperation im Religionsunterricht

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Erlass über die Teilnahme konfessionsfremder oder konfessionsloser Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht und über die konfessionelle Kooperation im Religionsunterricht

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 2021-09-03

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284 Erlass über die Teilnahme konfessionsfremder oder konfessionsloser Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht und über die konfessionelle Kooperation im Religionsunterricht Vom 25. August 2021 Rechtsgrundlagen des Religionsunterrichts Der Religionsunterricht ist verfassungsrechtlich ver ankert. Nach Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes und Artikel 29 der Verfassung des Saarlandes ist er an öffentlichen Schulen ordentliches Unterrichtsfach, für das Staat und Kirche gemeinsam Verantwortung tra gen. Religionsunterricht ist somit Teil des staatlichen Bildungsauftrages. Die hier normierte Verpflichtung des Staates zur Veranstaltung von Religionsunterricht ist Grundlage für die Ausübung und Entfaltung der in Artikel 4 des Grundgesetzes garantierten Freiheit der Religionsausübung. In Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes ist be stimmt, dass unbeschadet des staatlichen Aufsichts rechtes der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften er teilt wird. Unterhalb der Verfassung ist der Religionsunterricht in § 10 des Schulordnungsgesetzes geregelt. I. Teilnahme konfessionsfremder oder konfessionsloser Schülerinnen und Schüler Zur inhaltlichen Ausgestaltung der genannten Rechts grundlagen gehört auch die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang konfessions fremde oder konfessionslose Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht teilnehmen können. Deren Teil nahme ist nämlich geeignet, die innere Gestaltung des Religionsunterrichtes zu beeinflussen. Deshalb haben die Religionsgemeinschaften zu entscheiden, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang konfessionsfremden oder konfessionslosen Schülerin nen und Schülern die Teilnahme am Religionsunter richt gestattet wird. Zur Teilnahme konfessionsfremder oder konfessions loser Schülerinnen und Schüler haben der damalige Leiter des Katholischen Büros Saarland und der dama lige Beauftragte der Evangelischen Kirchen im Saar land mit Schreiben vom 24. September 1985 dem da maligen Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft folgende gemeinsame Grundlagen (1 – 4) übermittelt, die an die aktuellen Gegebenheiten angepasst wurden: 1. Es wird vom Grundsatz ausgegangen, dass im Re ligionsunterricht die konfessionelle Homogenität von Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern und Lehre gegeben ist. 2. Für die Sekundarstufe II stimmen die Kirchen fol gender Ausnahmeregelung zu: Schülerinnen und Schüler, die Religionslehre als Pflichtgrundfach haben, dürfen während der Ein führungs und Hauptphase bis zu zwei Halbjahre beziehungsweise Kurse im Religionsunterricht der anderen Konfession belegen. Schülerinnen und Schüler, die Religionslehre als Prüfungsfach im Abitur wählen wollen, müssen alle Kurse im Religionsunterricht ihrer Konfession belegen. Aufgrund eines schriftlichen Antrages der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler kann die Schulleitung aus wichtigem Grund im Benehmen mit den auf nehmenden Religionslehrerinnen und Religions lehrern Ausnahmen zulassen. Schülerinnen und Schüler, die Religionslehre als Leistungsfach wählen, müssen alle Kurse im Reli gionsunterricht ihrer Konfession belegen. 3. Darüber hinaus sind folgende Ausnahmen zu lässig: Auf schriftlichen Antrag der Erziehungs berechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler können Schülerinnen und Schüler, die keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehö ren, am Religionsunterricht einer der beiden Kon fessionen teilnehmen; dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, für die aber aus schulorganisatorischen Gründen Religionsunter richt ihres Bekenntnisses nicht eingerichtet werden kann. 4. Die Zulassung einer konfessionsfremden oder kon fessionslosen Schülerin oder eines konfessions fremden oder konfessionslosen Schülers zum Re ligionsunterricht kann nicht gegen den Willen der aufnehmenden Religionslehrkraft geschehen. Ausnahmen von dem Grundsatz der konfessionel len Homogenität von Schülerinnen und Schülern im Religionsunterricht sind somit nur nach Maß gabe der vorstehenden Erklärung zulässig. Nehmen konfessionsfremde oder konfessionslose Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe dieser Regelung am Religionsunterricht teil, so erfolgt die Bewertung der hierbei erbrachten Leistungen, ihre Ausweisung in den Zeugnissen und ihre Berück sichtigung für die Versetzung beziehungsweise das Bestehen einer Prüfung nach den allgemeinen Regelungen. II. Konfessionelle Kooperation im Religionsunterricht Der konfessionell kooperative Religionsunterricht ist konfessioneller Religionsunterricht gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes. Er trägt den veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung. Er stellt sich den pluralen Bedingungen der heutigen Zeit im Rahmen des Bildungsauftrages der Schule. Er zielt auf religiöse Bildung, die zu Mündigkeit, ethischer Urteils kraft und Toleranz befähigt. In Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Bildung und Kultur haben die Vertreterinnen und Vertreter der katholischen und evangelischen Kirchen im Saarland auf der Grundlage der Vereinbarungen „Konfessionelle Kooperation im evangelischen und katholischen Reli gionsunterricht im Saarland. Den konfessionellen Reli gionsunterricht stärken – Perspektiven konfessioneller Kooperation“ vom 1. Juli 2021 zwischen der Evangeli schen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) und dem Bistum Speyer sowie zwischen der Evangeli schen Kirche im Rheinland und dem Bistum Trier fol gende Regelungen getroffen: 1. Konfessionelle Kooperation als zusätzliche Orga nisationsform des evangelischen und des katho lischen Religionsunterrichts kann in den Schu len den Religionsunterricht stärken und zu seiner Qualität beitragen. Hierbei können in einer Schu le gemischt konfessionelle Lerngruppen für so wohl den evangelischen als auch den katholischen Religionsunterricht gebildet werden. Darin wird der konfessionelle Unterricht im Wechsel von Leh rerinnen und Lehrern für den evangelischen und für den katholischen Religionsunterricht mit kirch licher Bevollmächtigung (§ 11 Absatz 2 Satz 2 des Schulordnungsgesetzes) erteilt. Evangelische Reli gionslehre und katholische Religionslehre bleiben eigenständige Fächer im Sinne des § 10 Absatz 3 des Schulordnungsgesetzes. 2. Konfessionelle Kooperation im Religionsunter richt ist möglich, wenn an einer Schule Religions unterricht beider Bekenntnisse eingerichtet ist. Sofern die Schule eine konfessionelle Kooperation einrichten möchte, stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit den Fachkonfe renzen, bei den Schulen der Primarstufe im Einver nehmen mit den Fachlehrkräften, bei der Schulauf sichtsbehörde einen Antrag auf Genehmigung der konfessionellen Kooperation. 3. Der Antrag erstreckt sich — in der Primarstufe auf die Klassen 1 und 2 oder 3 und 4 oder beide Doppeljahrgänge, — in der Sekundarstufe I auf die Klassen 5 und 6 oder 7 und 8 oder die Klassen danach bis zum Ende der Sekundarstufe I oder mehrere dieser Doppeljahrgänge. Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Schulkonferenz über den beabsichtigten Antrag und gibt ihr die Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt den schriftlichen Antrag mit einer Begründung, insbe sondere mit einer Darstellung der konfessionsver bindenden und konfessionsspezifischen Perspek tiven und der Stellungnahme der Schulkonferenz, der Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vor. 4. Die Schulaufsichtsbehörde unterrichtet die zustän digen kirchlichen Oberbehörden über den Antrag und ihre beabsichtigte Entscheidung. Sind die Vo raussetzungen für die konfessionelle Kooperation im Religionsunterricht erfüllt und haben die kirch lichen Oberbehörden ihr Einvernehmen erklärt, ge nehmigt die Schulaufsichtsbehörde den Antrag der Schule. 5. Nach der Genehmigung erarbeiten und beschließen die Fachkonferenzen für den evangelischen Reli gionsunterricht und für den katholischen Religi onsunterricht auf der Grundlage der Lehrpläne ein fachdidaktisches Konzept. Das Konzept bildet die für den Unterricht vorgesehenen konfessionsver bindenden und konfessionsspezifischen Themen ab. 6. Beide Kirchen entwickeln gemeinsam Fortbil dungsveranstaltungen für die beteiligten Lehr kräfte, um einen konfessionsbewussten und konfessionssensiblen Religionsunterricht weiter zuentwickeln. Die Teilnahme ist verpflichtend. 7. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, die oder der den Unterricht erteilt hat, bewertet die Leistungen der Schülerinnen und Schüler. In den Zeugnissen werden diese Leistungen unter der Fächerbezeich nung „Religion“ ausgewiesen. III. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieser Erlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass über die Teilnahme konfessionsfremder oder konfessionsloser Schüler am Religionsunterricht vom 19. November 1985 (GMBl. Saar 1986 S. 7) außer Kraft. Saarbrücken, den 25. August 2021 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Ehm


Erlass über die Teilnahme konfessionsfremder oder konfessionsloser Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht und über die konfessionelle Kooperation im ReligionsunterrichtKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen