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VerwaltungsvorschriftenMinisterpräsidentin und StaatskanzleiErlass über die Vergabe des Preises für herausragende Leistungen im Bereich der Lehre an Hochschulen im Saarland (Landespreis Hochschullehre)

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Erlass über die Vergabe des Preises für herausragende Leistungen im Bereich der Lehre an Hochschulen im Saarland (Landespreis Hochschullehre)

Ministerpräsidentin und Staatskanzlei · vom 2006-06-12

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Amtsblatt des Saarlandes vom 8. Juli 2010 549 Erlasse 762 Erlass über die Vergabe des Preises für herausragende Leistungen im Bereich der Lehre an Hochschulen im Saarland (Landespreis Hochschullehre) Vom 25. Juni 2010 Az.: D1/10.4 1. Zweck des Preises Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft kann für herausragende Leistungen im Bereich der Lehre an Hochschulen im Saarland jährlich einen Preis vergeben (Landespreis Hochschullehre). Der Preis soll die Bedeutung der Lehre im Bewusstsein der Hochschulen stärken, herausragende Leistungen in der Hochschullehre würdigen und zugleich positive Anreize setzen, in der Lehre neue Wege zu suchen und zu erproben. 2. Höhe und Verwendung des Preisgeldes Der Landespreis Hochschullehre ist mit 50.000 Euro dotiert. Das Preisgeld kann auf bis zu drei Preisträgerinnen oder Preisträger aufgeteilt werden. Es dient der weiteren Verbesserung der Qualität der Lehre und ist nach freier Entscheidung der Preisträgerin oder des Preisträgers für diese Zwecke zu verwenden. 3. Vorschlagsverfahren 3.1 Der Landespreis Hochschullehre wird jährlich ausgeschrieben. Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft legt einen Termin fest, bis zu dem Vorschläge eingereicht werden können. 3.2 Vorschlagsberechtigt sind das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen und Mitglieder der Vertretungen der Studierenden. 3.3 Vorschläge sind zu begründen und dreifach in schriftlicher Form auf jeweils höchstens 10 Seiten der Größe DIN A4 im Zeilenabstand 1,5 dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft über die jeweilige Hochschulleitung bis zum Vorschlagstermin zuzuleiten. In der Begründung soll insbesondere auf Originalität, Übertragbarkeit auf andere Lehrveranstaltungen, Nachhaltigkeit und ggf. weitergehende Entwicklungsperspektiven eingegangen werden. Darüber hinausgehende Informationen können als Anlagen beigefügt werden. Die Anzahl der Vorschläge ist nicht begrenzt. 3.4 Für die Verleihung des Landespreises Hochschullehre können vorgeschlagen werden: 3.4.1 Einzelpersonen des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals, die an einer Hochschule im Saarland eigenverantwortlich lehren, oder von solchen Personen geleitete Arbeitsgruppen mit in der Regel nicht mehr als drei bis fünf Mitgliedern aus dem wissenschaftlichen oder künstlerischen Personal, wobei der Vorschlag erkennen lassen muss, von welcher Person die Initiative ausgegangen ist und welche Beiträge die weiteren vorgeschlagenen Personen geleistet haben, 3.4.2 für die Lehre verantwortliche Organisationseinheiten. 3.5 Gegenstand der Auszeichnung sind: ● beispielgebende Lehrleistungen oder neue Lehrkonzepte sowie projektorientierte Lehrveranstaltungen, die geeignet sind, Lehre, Studium und Prüfung in inhaltlicher, konzeptioneller, didaktischer, methodischer oder struktureller Hinsicht nachhaltig zu verbessern oder in hochschulübergreifender Form zu erweitern. Daneben kann auf Vorschlag der Studierenden besonders herausragendes und beispielgebendes Engagement für Lehre zur Auszeichnung kommen. 4. Auswahlverfahren und Preisverleihung 4.1 Die eingereichten Vorschläge werden durch eine vom Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft eingesetzte Auswahlkommission begutachtet, die diesem einen Vorschlag zur Auswahl der Preisträgerinnen oder Preisträger unterbreitet. 4.2 Der Auswahlkommission gehören an: 4.2.1 eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft als Vorsitzende bzw. Vorsitzender, 4.2.2 sechs Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, und zwar jeweils eine oder einer auf Vorschlag jeder Hochschule (Universität des Saarlandes, Hochschule für Musik Saar, Hochschule der Bildenden Künste Saar, Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, Deutsche Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement GmbH, Fachhochschule für Verwaltung), 4.2.3 sechs Studierende, und zwar jeweils eine Studierende oder ein Studierender auf Vorschlag des Allgemeinen Studierendenausschusses jeder Hochschule bzw. des Vertretungsgremiums gemäß § 17 des Gesetzes über die Fachhochschule für Verwaltung, 4.2.4 eine aus dem Kreis der Frauenbeauftragten der Hochschulen durch Mehrheitsbeschluss gewählte Vertreterin. 4.3 Die Mitglieder der Auswahlkommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 4.4 Die Auswahlkommission beschließt mit der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4.5 Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft entscheidet über die Verleihung des Preises auf der Grundlage des Vorschlags der Auswahlkommission. 550 Amtsblatt des Saarlandes vom 8. Juli 2010 4.6 Der Landespreis Hochschullehre wird den Preisträgerinnen oder Preisträgern gemeinsam von der Ministerin oder dem Minister für Wirtschaft und Wissenschaft und der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Hochschule überreicht. 5. Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass vom 12. Juni 2006 außer Kraft. Saarbrücken, den 25. Juni 2010 Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft Im Auftrag Dr. Behnel 770 Erlass zur Einrichtung des Schulversuchs „Kooperationsjahr Kindergarten - Grundschule“ Vom 30. Juni 2010 Az.: A 3/B – 3.8.2.3 Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 706), wird im Bereich der saarländischen Grundschulen ein Schulversuch „Kooperationsjahr Kindergarten - Grundschule“ eingerichtet. 1. Ziel des Schulversuchs Im Rahmen des Schulversuchs werden die pädagogischen und organisatorischen Möglichkeiten der verzahnten Kooperation zwischen Kindergarten und Grundschule im letzten Kindergartenjahr erprobt. Die Zusammenarbeit des Lehrpersonals und der Fachkräfte des Kindergartens soll einem abgestimmten Übergang der Kinder vom Kindergarten zur Grundschule dienen. Es soll eine Kontinuität des kindlichen Bildungsweges erreicht werden, indem ein prozesshafter Übergang vom Kindergarten in die Grundschule ermöglicht wird. Dadurch soll auch eine individuelle Förderung des Kindes in gemeinsamer Verantwortung der beiden Institutionen bereits vor der Einschulung stattfinden. Von dem Schulversuch wird Aufschluss darüber erwartet, inwieweit sich der Bildungserfolg und die Bildungsgerechtigkeit verstärken, wenn sich Bildungsinstitutionen verzahnen, und inwieweit die Verzahnung den Übergangsprozess erleichtert. In seinem Verlauf soll seitens des Ministeriums für Bildung eine Fortentwicklung der Kooperationsinhalte und des Konzeptes erfolgen, die durch eine wissenschaftliche Begleitung unterstützt wird. 2. Inhalt der Kooperation Grundlage des gemeinsamen Kooperationsjahrs von Grundschule und Kindergarten soll das Bildungsprogramm für Saarländische Kindergärten in seiner jeweils geltenden Fassung sein. Die pädagogischen Inhalte des Kooperationsjahres sollen von Lehrerinnen oder Lehrer und Erzieherinnen oder Erzieher gemeinsam vermittelt werden. Zur Verwirklichung der genannten Ziele sind gegenseitige Absprachen zwischen dem eingesetzten Lehrpersonal und dem eingesetzten Personal des Kindergartens in den kooperierenden Kindergärten notwendig. Zu diesem Zweck sollen regelmäßig organisatorische und inhaltliche Festlegungen getroffen werden. Inhalt dieser Festlegungen soll insbesondere sein: — Formen des wechselseitigen Kennenlernens, — Inhalte und Vorgehensweise im Kooperationsjahr, — pädagogische Ausgestaltung und methodische Umsetzung in den Gruppen, — Bildung von Gruppen durch Zusammenfassung aller zukünftigen Schulkinder eines Kindergartens, — Besuch von gemeinsamen Fortbildungsveranstaltungen, — Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Eltern. 3. Organisation des Schulversuchs Die teilnehmenden Schulen und informatorisch auch die diesen zugeordneten Kindergärten ergeben sich aus der Anlage. Die organisatorischen Rahmenbedingungen sind durch einen Kooperationsrahmenvertrag zwischen dem jeweiligen Träger im Bereich der Kindergärten und dem Ministerium für Bildung festgelegt. Darin verpflichtet sich das Ministerium, im Rahmen der verfügbaren Ressourcen, während des letzten Kindergartenjahres in den Kindergärten Lehrpersonal gemeinsam mit deren pädagogischem Stammpersonal im Sinne der Zielsetzung des Schulversuchs einzusetzen. Der Einsatz des Lehrpersonals in dem jeweiligen Kindergarten soll pro für das Kooperationsjahr gebildeter Gruppe bis zu vier Zeiteinheiten à 45 Minuten pro Woche betragen. Darüber hinaus wird pro für das Kooperationsjahr gebildeter Gruppe eine weitere Zeiteinheit von 45 Minuten pro Woche für die im Zusammenhang mit der Kooperation anfallenden Tätigkeiten (Absprachen, Vorbereitung, Planung u. Ä.) zur Verfügung gestellt. Während der Schulferien ist kein Einsatz des Lehrpersonals vorgesehen. Die Dienst- und Fachaufsicht über das eingesetzte Lehrpersonal verbleibt beim Ministerium. Die aus dem Hausrecht resultierende Weisungsbefugnis gegenüber sämtlichen, am Kooperationsjahr Beteiligten verbleibt, insbesondere bei Gefahr im Verzug, beim jeweiligen Träger bzw. beim Kindergarten. Die beteiligten Lehrkräfte sind verpflichtet, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Saarbrücken, den 30. Juni 2010 Ministerium für Bildung Im Auftrag Lion


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