Erlass über die Vergabe des Preises für herausragende Leistungen im Bereich der Lehre an Hochschulen im Saarland (Landespreis Hochschullehre)
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Erlass über die Vergabe des Preises für herausragende Leistungen im Bereich der Lehre an Hochschulen im Saarland (Landespreis Hochschullehre) vom 01.08.2012 Az.: W/3 - 10.4 1. Zweck des Preises Die Staatskanzlei des Saarlandes kann für herausragende Leistungen im Bereich der Lehre an Hochschulen im Saarland jährlich einen Preis vergeben (Landespreis Hochschullehre). Der Preis soll die Bedeutung der Lehre im Bewusstsein der Hochschulen stärken, herausragende Leistungen in der Hochschullehre würdigen und zugleich positive Anreize setzen, in der Lehre neue Wege zu suchen und zu erproben. 2. Höhe und Verwendung des Preisgeldes Der Landespreis Hochschullehre ist mit 50.000 Euro dotiert. Das Preisgeld kann auf bis zu drei Preisträgerinnen oder Preisträger aufgeteilt werden. Es dient der weiteren Verbesserung der Qualität der Lehre und ist nach freier Entscheidung der Preisträgerin oder des Preisträgers für diese Zwecke zu verwenden. 3. Vorschlagsverfahren 3.1 Der Landespreis Hochschullehre wird jährlich ausgeschrieben. Die Staatskanzlei legt einen Termin fest, bis zu dem Vorschläge eingereicht werden können. 3.2 Vorschlagsberechtigt sind das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen und Mitglieder der Vertretungen der Studierenden. 3.3 Vorschläge sind zu begründen und dreifach in schriftlicher Form auf jeweils höchstens 10 Seiten der Größe DIN A4 im Zeilenabstand 1,5 der Staatskanzlei über die jeweilige Hochschulleitung bis zum Vorschlagstermin zuzuleiten. In der Begründung soll insbesondere auf Originalität, Übertragbarkeit auf andere Lehrveranstaltungen, Nachhaltigkeit und ggf. weitergehende Entwicklungsperspektiven eingegangen werden. Darüber hinausgehende Informationen können als Anlagen beigefügt werden. Die Anzahl der Vorschläge ist nicht begrenzt. 3.4 Für die Verleihung des Landespreises Hochschullehre können vorgeschlagen werden: 3.4.1 Einzelpersonen des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals, die an einer Hochschule im Saarland eigenverantwortlich lehren, oder von solchen Personen geleitete Arbeitsgruppen mit in der Regel nicht mehr als drei bis fünf Mitgliedern aus dem wissenschaftlichen oder künstlerischen Personal, wobei der Vorschlag erkennen lassen muss, von welcher Person die Initiative ausgegangen ist und welche Beiträge die weiteren vorgeschlagenen Personen geleistet haben, 3.4.2 für die Lehre verantwortliche Organisationseinheiten. 3.5 Gegenstand der Auszeichnung sind: • beispielgebende Lehrleistungen oder neue Lehrkonzepte sowie projektorientierte Lehrveranstaltungen, die geeignet sind, Lehre, Studium und Prüfung in inhaltlicher, konzeptioneller, didaktischer, methodischer oder struktureller Hinsicht nachhaltig zu verbessern oder in hochschulübergreifender Form zu erweitern. • Daneben kann auf Vorschlag der Studierenden besonders herausragendes und beispielgebendes Engagement für Lehre zur Auszeichnung kommen. 4. Auswahlverfahren und Preisverleihung 4.1 Die eingereichten Vorschläge werden durch eine von der Staatskanzlei eingesetzte Auswahlkommission begutachtet, die dieser einen Vorschlag zur Auswahl der Preisträgerinnen oder Preisträger unterbreitet. 4.2 Der Auswahlkommission gehören an: 4.2.1 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Abteilung Wissenschaft, Hochschulen der Staatskanzlei als Vorsitzende bzw. Vorsitzender, 4.2.2 sechs Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, und zwar jeweils eine oder einer auf Vorschlag jeder Hochschule (Universität des Saarlandes, Hochschule für Musik Saar, Hochschule der Bildenden Künste Saar, Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, Deutsche Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement GmbH, Fachhochschule für Verwaltung), 4.2.3 sechs Studierende, und zwar jeweils eine Studierende oder ein Studierender auf Vorschlag des Allgemeinen Studierendenausschusses jeder Hochschule bzw. des Vertretungsgremiums gemäß § 17 des Gesetzes über die Fachhochschule für Verwaltung, 4.2.4 eine aus dem Kreis der Frauenbeauftragten der Hochschulen durch Mehrheitsbeschluss gewählte Vertreterin. 4.3 Die Mitglieder der Auswahlkommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 4.4 Die Auswahlkommission beschließt mit der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4.5 Die Staatskanzlei entscheidet über die Verleihung des Preises auf der Grundlage des Vorschlags der Auswahlkommission. 4.6 Der Landespreis Hochschullehre wird den Preisträgerinnen oder Preisträgern gemeinsam von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Hochschule überreicht. 5. Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass vom 25.06.2010 außer Kraft. Saarbrücken, den 01. August 2012 Die Ministerpräsidentin Im Auftrag Palocsay-Reitz