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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der Finanzen und für WissenschaftErlass über die Vergabe des Preises für herausragende Leistungen im Bereich der Lehre an Hochschulen im Saarland (Landespreis Hochschullehre) und Sonderpreis für herausragendes studentisches Engagement

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Erlass über die Vergabe des Preises für herausragende Leistungen im Bereich der Lehre an Hochschulen im Saarland (Landespreis Hochschullehre) und Sonderpreis für herausragendes studentisches Engagement

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft · vom 2024-11-18

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299 Erlass über die Vergabe des Preises für herausragende Leistungen im Bereich der Lehre an Hochschulen im Saarland (Landespreis Hochschullehre) und Sonderpreis für herausragendes studentisches Engagement Vom 18. November 2024 Az.: W/2–6203 1. Zweck des Preises 1.1 Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft des Saarlandes kann für herausragende Leistungen im Bereich der Lehre an Hochschulen im Saarland jährlich einen Preis vergeben (Landespreis Hochschullehre). Der Preis soll die Bedeutung der Lehre im Bewusstsein der Hochschulen stärken, herausragende Leistungen in der Hochschullehre würdigen und zugleich positive Anreize setzen, in der Lehre neue Wege zu suchen und zu erproben. Das Ministerium hat die Möglichkeit, den Preis themenbezogen auszuschreiben. 1.2 Ergänzt wird die Auszeichnung um die Würdigung besonderen studentischen Engagements durch einen hochschulartenübergreifenden Sonderpreis. 2. Höhe und Verwendung des Preisgeldes 2.1 Das Preisgeld beträgt insgesamt 50.000 Euro. 2.2 Der Landespreis Hochschullehre ist insgesamt mit 48.000 Euro dotiert. Der Preis in Höhe von 48.000 Euro kann auf bis zu drei Preisträgerinnen oder Preisträger aufgeteilt werden. Es dient der weiteren Verbesserung der Qualität der Lehre und ist nach freier Entscheidung der Preisträgerin oder des Preisträgers für diese Zwecke zu verwenden. 2.3 Der Sonderpreis für besonderes studentisches Engagement ist mit 2.000 Euro dotiert. Das Preisgeld ist zur Förderung studentischer Belange der Hochschule nach freier Entscheidung der Preisträgerin oder des Preisträgers für diese Zwecke zu verwenden. 2.4 Beide Preise können nicht für private Zwecke verwendet werden. 3. Vorschlagsverfahren 3.1 Der Landespreis Hochschullehre und der Sonderpreis für studentisches Engagement werden jährlich ausgeschrieben. Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft legt einen Termin fest, bis wann die Vorschläge eingereicht werden können. 3.2 Vorschlagsberechtigt sind das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen und Mitglieder der Vertretungen der Studierenden. 3.3 Vorschläge sind zu begründen und dreifach in schriftlicher Form auf jeweils höchstens 10 Seiten der Größe DIN A4 im Zeilenabstand 1,5 dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft über die jeweilige Hochschulleitung bis zum Vorschlagstermin zuzuleiten. 3.3.1 In der Begründung für den Landespreis soll insbesondere auf Originalität, Übertragbarkeit auf andere Lehrveranstaltungen, Nachhaltigkeit und ggf. weitergehende Entwicklungsperspektiven eingegangen werden. Darüber hinausgehende Informationen können als Anlagen beigefügt werden. 3.3.2 In der Begründung für den Sonderpreis soll insbesondere auf den Vorbildcharakter des Engagements, das anderen Studierenden und/oder der Gesellschaft unmittelbar zugutekommt, eingegangen werden. Studentisches Engagement in Form von Gremienarbeit oder regelmäßiger Teilnahme an Sitzungen ist für sich nicht preiswürdig. 3.4 Die Anzahl der Vorschläge ist jeweils nicht begrenzt. 3.5 Für die Verleihung des Landespreises Hochschullehre können vorgeschlagen werden: a) Einzelpersonen des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals, die an einer Hochschule im Saarland eigenverantwortlich lehren, oder von solchen Personen geleitete Arbeitsgruppen mit in der Regel nicht mehr als drei bis fünf Mitgliedern aus dem wissenschaftlichen oder künstlerischen Personal, wobei der Vorschlag erkennen lassen muss, von welcher Person die Initiative ausgegangen ist und welche Beiträge die weiteren vorgeschlagenen Personen geleistet haben, b) für die Lehre verantwortliche Organisationseinheiten. 3.6 Für die Verleihung des Sonderpreises für herausragendes studentisches Engagement können vorgeschlagen werden: a) eine Einzelperson (eine Studentin oder ein Student, auch im Rahmen eines Promotionsstudiums), b) eine Studierendengruppe mit in der Regel nicht mehr als drei bis fünf Mitgliedern, wobei der Vorschlag erkennen lassen muss, von welcher Person die Initiative ausgegangen ist und welche Beiträge die weiteren vorgeschlagenen Personen geleistet haben. 3.7 Gegenstand der Auszeichnung des Landeslehrpreises sind: — beispielgebende Lehrleistungen oder neue Lehrkonzepte sowie projektorientierte Lehrveranstaltungen, die geeignet sind, Lehre, Studium und Prüfung in inhaltlicher, konzeptioneller, didaktischer, methodischer oder struktureller Hinsicht nachhaltig zu verbessern oder in hochschulübergreifender Form zu erweitern. — Daneben kann auf Vorschlag der Studierenden besonders herausragendes und beispielgebendes Engagement für Lehre zur Auszeichnung kommen. 3.8 Gegenstand der Auszeichnung des Sonderpreises für herausragendes studentisches Engagement sind: — beispielhaftes studentisches Engagement mit Vorbildcharakter, das anderen Studierenden unmittelbar zugutekommt. Dabei kann sowohl die besondere Tragweite eines Einzelprojekts als auch ein vorbildliches, kontinuierliches Engagement gewürdigt werden. 4. Auswahlverfahren und Preisverleihung 4.1 Die eingereichten Vorschläge werden durch eine vom Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft eingesetzten Auswahlkommission begutachtet, die diesem einen Vorschlag zur Auswahl der Preisträgerinnen oder Preisträger unterbreitet. 4.2 Der Auswahlkommission gehören an: 4.2.1 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Abteilung Wissenschaft des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft als Vorsitzende bzw. Vorsitzender, 4.2.2 sechs Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, und zwar jeweils eine oder einer auf Vorschlag jeder Hochschule (Universität des Saarlandes, Hochschule für Musik Saar, Hochschule der Bildenden Künste Saar, Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, Deutsche Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement GmbH, Fachhochschule für Verwaltung), 4.2.3 sechs Studierende, und zwar jeweils eine Studierende oder ein Studierender auf Vorschlag des Allgemeinen Studierendenausschusses jeder Hochschule bzw. des Vertretungsgremiums gemäß § 17 des Gesetzes über die Fachhochschule für Verwaltung, 4.2.4 eine aus dem Kreis der Frauenbeauftragten der Hochschulen durch Mehrheitsbeschluss gewählte Vertreterin. 4.3 Die Mitglieder der Auswahlkommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 4.4 Die Auswahlkommission beschließt mit der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4.5 Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft entscheidet über die Verleihung des Preises auf der Grundlage des Vorschlags der Auswahlkommission. 4.6 Der Landespreis Hochschullehre wird den Preisträgerinnen oder Preisträgern gemeinsam von der Ministerin oder dem Minister und der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Hochschule überreicht. 5. Dieser Erlass tritt mit Unterzeichnung durch den Minister der Finanzen und für Wissenschaft in Kraft und wird im Amtsblatt veröffentlicht. Gleichzeitig tritt der Erlass vom 17. Mai 2023 außer Kraft. Saarbrücken, den 18. November 2024 Der Minister der Finanzen und für Wissenschaft von Weizsäcker


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