Erlass über die Vergabe des Saarländischen Forschungspreises Alternativen zu Tierversuchen
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247 Erlass über die Vergabe des Saarländischen Forschungspreises „Alternativen zu Tierversuchen“ 1. Zweck des Preises Die Staatskanzlei und das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz können im Abstand von zwei Jahren den Saarländischen Forschungspreis „Alternativen zu Tierversuchen“ verleihen. Der Forschungspreis dient der weiteren Fortentwicklung von Alternativen zu Tierversuchen. Preiswürdig sind Beiträge, die neue methodische Ansätze liefern und/oder bestehende Ansätze aufgreifen und nach dem 3R-Prinzip (Refine – Verbessern, Reduce – Verringern, Replace – Ersetzen) fortentwickeln und damit zur Vermeidung oder Verminderung von Tierversuchen und ähnlichen Eingriffen und Behandlungen einen Beitrag leisten. 2. Höhe und Verwendung des Preisgeldes Der Forschungspreis „Alternativen zu Tierversuchen“ ist mit 10 000 Euro dotiert. Jeweils die Hälfte des Preisgeldes wird von der Staatskanzlei und dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz bereitgestellt. Das Preisgeld kann auf bis zu drei Preisträgerinnen oder Preisträger aufgeteilt werden. Es dient der weiteren Verbesserung der Forschung und Lehre und kann nach freier Entscheidung der Preisträgerin(nen) oder des/der Preisträger(s) eingesetzt werden. 3. Verfahren 3.1 Der Forschungspreis „Alternativen zu Tierversuchen“ wird alle zwei Jahre ausgeschrieben. 3.2 Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist federführend im Verfahren der Ausschreibung. 3.3 Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz legt das Format für die Bewerbung und den Bewerbungsschluss fest, bis zu dem Vorschläge eingereicht werden können. 3.4 Teilnahme- und vorschlagsberechtigt sind Personen oder Personengruppen, die im Saarland wissenschaftlich tätig sind sowie im Saarland ansässige wissenschaftlich tätige Firmen und Einrichtungen. Aus der Bewerbung geht die/der Leiter(in) der Einrichtung bzw. der Arbeitsgruppe hervor. 3.5 Gegenstand der Auszeichnung sind vielversprechende zukunftsweisende wissenschaftliche Ansätze und/oder herausragende wissenschaftliche Arbeiten zur Vermeidung oder Verminderung von Tierversuchen und ähnlichen Eingriffen und Behandlungen im Bereich der Forschung und Lehre oder bei der Herstellung von biomedizinischen Produkten, wie beispielsweise Impfstoffen und Antikörpern. 3.6 Darüber hinaus kann auf Vorschlag der Studierenden der Universität des Saarlandes auch besonders herausragendes und beispielgebendes Engagement im Kontext „3R“ für die Lehre zur Auszeichnung kommen. 3.7 Arbeiten, die bereits im Rahmen der Vergabe dieses Forschungspreises gewürdigt und ausgezeichnet wurden, sind von der Einreichung ausgeschlossen. 4. Auswahlverfahren und Preisverleihung 4.1 Die eingereichten Vorschläge werden von einer durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eingesetzten Auswahlkommission begutachtet. 4.2 Die Auswahlkommission setzt sich aus mindestens sieben Personen zusammen. Ihr gehören jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter der Staatskanzlei und des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz an, die/der Landesbeauftragte für Tierschutz des Saarlandes, die/der Vorsitzende des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz, die/der Tierschutzbeauftragte der Universität des Saarlandes, die/der Vorsitzende der Tierversuchskommission und die/der Stiftungsratsvorsitzende der Tierschutzstiftung Saar. Darüber hinaus können der Auswahlkommission eine/ein Vertreter(in) des BfR – Bundesinstitut für Risikobewertung Berlin – sowie jeweils eine/ein Vertreter(in) der nach Gesetz über das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzverbände anerkannten Tierschutzorganisationen im Saarland angehören. 4.3 Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz stellt als Oberste Tierschutzbehörde eine/ einen Sachbearbeiter(in) zur Verfügung, welche/ welcher die Funktion der/des Vorsitzenden der Auswahlkommission übernimmt. Sie/Er übernimmt organisatorisch-koordinierende Tätigkeiten, leitet die Beratungen und fertigt eine Niederschrift über die Beratungen an. Sie/Er ist nicht stimmberechtigt. 4.4 Die Beratungen und Beschlussfassungen können als Online-Veranstaltung und/oder im Umlaufverfahren erfolgen. 4.5 Die Auswahlkommission beschließt mit der Mehrheit der anwesenden/teilnehmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt; kommt auch bei der zweiten Abstimmung keine Mehrheit zustande, ist dies in der Niederschrift festzuhalten. 4.6 Die Mitglieder der Auswahlkommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 4.7 Die Auswahlkommission legt dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz die Niederschrift über die Beratungen sowie einen abschließenden Vorschlag zur Auswahl der Preisträgerinnen oder der Preisträger vor. 4.8 Auf Grundlage dieses Vorschlages legen die Staatskanzlei und das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz einvernehmlich die Preisträgerin(nen) bzw. den/die Preisträger fest. 4.9 Die Preisverleihung erfolgt gemeinsam durch die Staatskanzlei und das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Ort und Zeit der Preisverleihung sind rechtzeitig bekannt zu geben. 4.10 Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 5. Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Saarbrücken, den 14. Juli 2021 Der Ministerpräsident Hans Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz Jost