Erlass über die Vergütung von Lehraufträgen an der Hochschule der Bildenden Künste Saar
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Erlass über die Vergütung von Lehraufträgen an der Hochschule der Bildenden Künste Saar Vom 27. Januar 2003 E 1 – 4.0.2.2 Aufgrund des § 35 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste Saar (Kunsthochschulgesetz – KhG) vom 21. Juni 1989 (Amtsbl. S. 1106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 662 [665]), erlässt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten folgende Vorschriften über die Lehrauftragsvergütung: 1. Grundsätze der Vergütung 1.1 Lehraufträge sind zu vergüten. Dies gilt nicht, wenn die/der Lehrbeauftragte schriftlich auf die Vergütung verzichtet oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben einer/eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. 1.2 Die Lehrauftragsvergabe muss den Grundsätzen einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung entsprechen. 2. Vergütungssätze 2.1 Die Lehrauftragsvergütung richtet sich nach der Art der Lehrveranstaltung und nach der Qualifikation der Lehrbeauftragten. Es werden folgende Vergütungsstufen unterschieden: - Stufe A: Lehrbeauftragte, die Lehraufgaben wie Lehrkräfte für besondere Aufgaben wahrnehmen, - Stufe B: Lehrbeauftragte, die künstlerische oder wissenschaftliche Lehraufgaben wie Professoren wahrnehmen, - Stufe C: Lehrbeauftragte, die Professoren an einer künstlerischen oder wissenschaftlichen Hochschule sind und die Lehraufgaben wie Professoren wahrnehmen. 2.2 Die Lehrauftragsvergütung wird nach geleisteten Einzelstunden berechnet. Sie beträgt in - Stufe A: 20 €, - Stufe B: 32 €, - Stufe C: 39 €. 2.3 Der Umfang der Lehrveranstaltungsstunde umfasst 60 Minuten. Bei wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen beträgt er 45 Minuten. 3. Reisekosten 3.1 Die durch die Wahrnehmung von Lehraufträgen entstehenden Reisekosten der Lehrbeauftragten werden grundsätzlich nicht erstattet. 3.2 In Ausnahmefällen können sie bis zur Höhe der Kosten der Bahnfahrt zweiter Klasse erstattet werden, sofern der Wohnort der/des Lehrbeauftragten mehr als 50 Kilometer vom Hochschulort entfernt ist. Übernachtungskosten können nur berücksichtigt werden, wenn hierdurch Fahrtkosten eingespart werden. 3.3 Über die Reisekostenvergütung und die Übernahme von Übernachtungskosten entscheidet die Rektorin/der Rektor nach vorheriger Anhörung des zuständigen Fachbereiches. 3.4 Die Reise- bzw. Übernachtungskosten werden jeweils am Ende der Vorlesungszeit aufgrund der von den Lehrbeauftragten vorzulegenden Unterlagen erstattet. Die Ausschlussfrist für die Abrechnung der Reisekosten beträgt sechs Monate ab Datum der letzten Lehrveranstaltung. 3.5 Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf ein von der/dem Lehrbeauftragten anzugebendes Konto. 4. In-Kraft-Treten, Änderungen der Lehrauftragsordnung Dieser Erlass tritt am 1. April 2003 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt werden die §§ 8 und 10 der Lehrauftragsordnung der Hochschule der Bildenden Künste Saar vom 26. Mai 1998 (Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes Nr. 14, S. 120), zuletzt geändert am 9. November 2000 (Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes Nr. 29, S. 397) gestrichen. Der bisherige § 9 der vorgenannten Lehrauftragsordnung wird § 8.