Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturErlass über die Vergütung von Lehraufträgen an der Hochschule für Musik Saar

Verwaltungsvorschrift

Erlass über die Vergütung von Lehraufträgen an der Hochschule für Musik Saar

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 2015-04-01

§ 1
(1)

Der Lehrauftrag ist zu vergüten. In Ausnahmefällen kann mit Einwilligung des oder der Betroffenen auf eine Vergütung verzichtet werden.

(2)

Die Lehrauftragsvergabe muss den Grundsätzen einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung entsprechen. Die Rektorin oder der Rektor prüft, ob die erforderlichen Lehrveranstaltungen nicht auf andere Weise durchgeführt werden können und ob eine hinreichende Beteiligung von Studierenden zu erwarten ist.

§ 2
(1)

Die Lehrauftragsvergütung richtet sich nach der Art der Lehrveranstaltung und nach der Qualifikation der Lehrbeauftragten. Es werden folgende Vergütungsstufen unterschieden: Vergütungsstufe 1: Lehrbeauftragte, die a) ein abgeschlossenes, in der Regel künstlerisches oder musikwissenschaftliches oder theaterwissenschaftliches Hochschulstudium und pädagogische Eignung oder b) bezogen auf die Anforderungen des Faches hervorragende fachbezogene Leistungen in der künstlerischen Praxis oder wissenschaftlichen Arbeit erbracht haben und eine pädagogische Eignung nachweisen können. Vergütungsstufe 2: Lehrbeauftragte, die Professoren an einer künstlerischen oder wissenschaftlichen Hochschule oder Professoren nach § 44 Absatz 1 oder Absatz 2 MhG sind. Darüber hinaus kann Lehrbeauftragten, deren Veranstaltungen eine besondere Bedeutung haben und an deren Gewinnung aufgrund ihrer künstlerischen Tätigkeit ein besonderes Interesse besteht eine Vergütung bis zu 50,--€ gewährt werden. Die Rektorin oder der Rektor der Hochschule für Musik Saar entscheidet über die Höhe der Lehrauftragsvergütung unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

(2)

Die Lehrauftragsvergütung wird nach geleisteten Einzelstunden berechnet. Sie kann bei künftigen Tarifsteigerungen im öffentlichen Dienst angemessen erhöht werden. Die Angemessenheit wird innerhalb von zwei Jahren überprüft. Die Vergütungssätze betragen in den einzelnen Vergütungsstufen: Vergütungsstufe 1 33,-- € Vergütungsstufe 2 39,--€.

§ 3
(1)

Die Vergütung wird für das Sommersemester am Semesterende, für das Wintersemester je zur Hälfte am Jahresende und am Semesterende gezahlt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Vergütung auch monatlich ausgezahlt werden.

(2)

Ein Anspruch auf Lehrauftragsvergütung ist nur gegeben, wenn die Lehrveranstaltungen zustande kommen. Kann die oder der Lehrbeauftragte Lehrveranstaltungen nicht durchführen, so entfällt für diese Stunden der Anspruch auf Vergütung. Holt die oder der Lehrbeauftragte die ausgefallenen Stunden im laufenden Semester nach, so erhält sie oder er die volle Vergütung. Führt sie oder er die Lehrveranstaltungen nur teilweise durch oder entsteht für sie oder ihn im laufenden Semester an der Hochschule für Musik Saar aus anderen Gründen als dem Lehrauftrag eine Verpflichtung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen, so vermindert sich die Lehrauftragsvergütung anteilig.

§ 4
(1)

Die durch die Wahrnehmung von Lehraufträgen entstehenden Reisekosten der Lehrbeauftragten werden grundsätzlich nicht erstattet. In Ausnahmefällen können sie erstattet werden, sofern der Wohnort der oder des Lehrbeauftragten mehr als 50 km vom Hochschulort entfernt ist. Die Erstattung der Reisekosten ist bei der Rektorin oder dem Rektor schriftlich zu beantragen und wird bei Erteilung des Lehrauftrages mit ihr oder ihm gesondert vereinbart.

(2)

Zur Erstattung der entstehenden Reisekosten können maximal folgende Höchstbeträge je Semester geleistet werden: bei einer Entfernung zwischen Wohnort und Hochschulort a) von mehr als 50 km bis 100 km: im SS 266,-- €, im WS 330,-- €, b) von mehr als 100 km bis 300 km: im SS 398,-- €, im WS 530,-- €, c) von mehr als 300 km: im SS 598,-- €, im WS 796,-- €,

(3)

Die Reisekosten werden jeweils am Ende der Vorlesungszeit aufgrund der von den Lehrbeauftragten vorzulegenden Aufstellungen erstattet. Die Reisekostenerstattung muss innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach der letzten im jeweiligen Semester abgehaltenen Lehrveranstaltung beantragt werden.

§ 5
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. April 2015 in Kraft.

Saarbrücken, den 13. Oktober 2015 Der Minister für Bildung und Kultur Im Auftrag Ruffing


Erlass über die Vergütung von Lehraufträgen an der Hochschule für Musik SaarKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen