Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturErlass über die Versicherungsfreiheit von Geistlichen und sonstigen kirchlichen Bediensteten in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der gesetzlichen Krankenversicherung

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass über die Versicherungsfreiheit von Geistlichen und sonstigen kirchlichen Bediensteten in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der gesetzlichen Krankenversicherung

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 1975-04-28

Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

Versicherungsfreiheit von Geistlichen und sonstigen kirchlichen Bediensteten in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der gesetzlichen Krankenversicherung Vom 28. April 1975 (GMBl. Saar S. 297) – i. d. F. vom 25. März 1976 (GMBl. Saar S. 250) Gemäß § 6 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und § 169 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) stelle ich fest: Im Bereich der Diözesen Trier und Speyer, der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Protestantischen Landeskirche der Pfalz, soweit diese sich auf das Saarland erstrecken, ist 1. allen Geistlichen, Pfarrern, Pastorinnen und den Kandidaten des Pfarramtes, 2. allen Kirchen- und Kirchengemeindebeamten, die nach kirchlichem Recht im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Widerruf oder Probe stehen, 3. allen sonstigen kirchlichen Bediensteten, denen vertraglich eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen zugesichert ist, 4. allen Stelleninhabern staatlich anerkannter Ersatzschulen sowie privater Grund-, Haupt- und Sonderschulen, die in Anwendung der §§ 28 bis 30, 32 a und 32 b Privatschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1974 (Amtsbl. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung staatliche Finanzhilfe erhalten, und sonstigen hauptamtlichen Lehrern solcher Schulen, denen ausdrücklich oder schriftlich eine bestimmte, besonders bezeichnete Stelle im Stellenplan mit Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist, die in § 6 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 AVG und § 169 Abs. 1 RVO für die Versicherungsfreiheit vorausgesetzte Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Die Wirksamkeit der Feststellung auf Grund des § 169 RVO für den Personenkreis zu 2 bis 4 setzt eine Gleichstellung gemäß § 174 RVO durch den Minister für Familie, Gesundheit und Sozialordnung des Saarlandes oder eine Befreiung von der Krankenversicherung auf Grund älterer Vorschriften voraus. Übt ein Bediensteter, der unter den in Nrn. 1 bis 4 bezeichneten Personenkreis fällt, bei einem anderen Arbeitgeber eine Zweitbeschäftigung aus oder wird er ohne Dienstbezüge beurlaubt, freigestellt oder ohne Wartegeld in den Wartestand versetzt, um bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen, das dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, so erstreckt sich die Gewährleistungsentscheidung über die Anwartschaft auf Versorgung auch auf diese Beschäftigung unter der Voraussetzung, dass vorher schriftlich zugesagt ist, 1. die Zweitbeschäftigung in eine eventuelle Nachversicherung einzubeziehen, 2. die Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge, der Freistellung oder des Wartestandes auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen bzw. im Falle eines unversorgten Ausscheidens diese Zeit nach den hierbei bezogenen Entgelten nachzuversichern. Die Feststellung für die erweiterte Gewährleistungsentscheidung gilt ab 1. Januar 1971, soweit die Anwartschaft nicht im Einzelfall später begründet worden ist. Im Sinne dieser Feststellungen gehören zum Bereich der genannten Diözesen und Landeskirchen die Bistümer, Landeskirchen, Kirchenkreise und Dekanate, Kirchengemeinden sowie deren Verbände, ferner die als öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten anerkannten sonstigen kirchlichen Einrichtungen. Dieser Erlaß tritt anstelle gleichlautender oder entgegenstehender Feststellungen.


Erlass über die Versicherungsfreiheit von Geistlichen und sonstigen kirchlichen Bediensteten in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen