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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErlass über die Wahrnehmung der Verkehrsüberwachung durch Ortspolizeibehörden gem. § 80 Abs. 4 SPolG

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Erlass über die Wahrnehmung der Verkehrsüberwachung durch Ortspolizeibehörden gem. § 80 Abs. 4 SPolG

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2012-01-02

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Erlass über die Wahrnehmung der Verkehrsüberwachung durch Ortspolizeibehörden gem. § 80 Abs. 4 SPolG 1. Rechtslage In Ergänzung der originären vollzugspolizeilichen Verkehrsüberwachung kann das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa auf Antrag den Ortspolizeibehörden gemäß § 80 Abs. 4 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) die Befugnis zur Überwachung • von Halt- und Parkverstößen (ruhender Verkehr) • der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten durch mobile und stationäre Überwachungsanlagen (fließender Verkehr) • der Befolgung von Lichtzeichenanlagen gem. § 37 StVO durch stationäre Überwachungsanlagen innerhalb geschlossener Ortschaften übertragen. Eine Übertragung von Verkehrsüberwachungsaufgaben auf Privatunternehmen ist nicht möglich, da die Erforschung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten eine hoheitliche Aufgabe ist. Die systematische Ermittlung, Dokumentation, Verfolgung und Ahndung von Verkehrsverstößen stellen rechtlich gesehen eine Einheit dar; ein Herauslösen einzelner Ermittlungsschritte würde den Bereich funktionell originärer Staatsaufgaben berühren (BayObLG, Beschluss vom 5. März 1997). Eine Privatisierung der Geschwindigkeitsüberwachung ist nach der geltenden Verfassungslage in der Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig, da die Verkehrsüberwachung eine staatliche Aufgabe ist. Verkehrsüberwachung, auch unter Einbindung Privater Eine Mitwirkung von Privaten ist aufgrund der Rechtslage nur im Ausnahmefall in sehr beschränktem Umfang möglich. Im Wesentlichen gilt zunächst Folgendes: • Ortspolizeibehörden sind nicht befugt, ein privates Unternehmen mit der eigenständigen Durchführung der Verkehrsüberwachung zu beauftragen, selbst wenn die Ortspolizeibehörde Ort, Zeit und Dauer dieser Tätigkeiten bestimmt und auch die Auswertung der Messergebnisse selbst vornimmt. • Auch die Durchführung des technischen Messvorgangs durch Private als bloße "Verwaltungshilfe" scheidet aus, da die Messung bereits die Grundlage für die hoheitliche Sanktion und deshalb ebenfalls dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen ist. Private als Verwaltungshelfer im Rahmen der Arbeitsnehmerüberlassung Im Rahmen enger, von der Rechtsprechung gezogener Grenzen besteht ausnahmsweise die Möglichkeit der Mitwirkung privater Unternehmen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei der Verkehrsüberwachung, wenn privates Personal unter ständiger Aufsicht eines entsprechend ausgebildeten Bediensteten der Ortspolizeibehörde erfolgt (Private als Verwaltungshelfer). Sowohl der beaufsichtigende Gemeindebedienstete als auch der Verwaltungshelfer müssen die vorgeschriebene Ausbildung für die Verkehrsüberwachung (ruhender Verkehr, ggf. fließender Verkehr) besitzen. Auch hier kann nicht von einer Privatisierung der Verkehrsüberwachung gesprochen werden, da das wesentliche Merkmal der Arbeitnehmerüberlassung darin besteht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit nach den Weisungen der Ortspolizeibehörde verrichtet. Dies setzt u. a. voraus, dass der entsprechende Arbeitnehmer sowohl organisatorisch als auch räumlich in die jeweilige Gemeindeverwaltung integriert und der für das Verfahren zuständigen Organisationseinheit der Gemeinde (Ortspolizeibehörde) zugeordnet und deren Leiter weisungsgebunden unterstellt ist. Der Leiharbeitnehmer hat seine Tätigkeit in einem Büro der Ortspolizeibehörde zu verrichten, in deren Namen er Verkehrsüberwachung betreibt. Keinesfalls ist es möglich, dass die Leiharbeitnehmer die gemeindlichen Aufgaben vom Sitz der Verleihfirma oder aus Räumlichkeiten anderer Ortspolizeibehörden erledigen. Eine Übertragung von Aufgaben der Verkehrsüberwachung auf Private zur selbständigen Erledigung ohne behördliche Einbindung ist nicht möglich. Die Tätigkeit des privaten Personals muss vor Ort ständig von einem fachkundigen Bediensteten der jeweiligen Ortspolizeibehörde beaufsichtigt werden. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind strikt zu beachten. Die eingesetzten Mitarbeiter sind im Hinblick auf § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) (Strafbarkeit des unbefugten Offenbarens von zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnissen oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) besonders zu verpflichten. Die Festlegung von Vertragsstrafen bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Erlasses wird empfohlen. Im Rahmen der Verkehrsüberwachung muss sichergestellt sein, dass der verantwortliche Bedienstete der Ortspolizeibehörde entscheidet, wie ein Verkehrsverstoß beurteilt wird. Der verantwortliche Bedienstete der Ortspolizeibehörde entscheidet bei der Überwachung des fließenden Verkehrs auch über die Beweiseignung einer Aufnahme und die Frage, ob ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird. Dies bedeutet, dass ihm sämtliche Aufnahmen zur Entscheidung vorgelegt werden, auch solche, bei denen – nach Auffassung des privaten Personals – eine Beweiseignung fehlt. Die Festlegung von Ort, Zeit und Umfang der Kontrolle ist ausschließlich der Ortspolizeibehörde vorbehalten. Die Ortspolizeibehörde ist auch allein verantwortlich für die Durchführung der Kontrollen. Art und Umfang der Verkehrsüberwachung sowie die Entscheidung über die Verwertbarkeit von Aufnahmen sind von der Ortspolizeibehörde nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Ortspolizeibehörden können privaten Vertragspartnern hoheitliche Aufgaben in keinem Falle zur eigenständigen Erledigung übertragen. Die Funktion des Leiharbeitnehmers in der Verkehrsüberwachung beschränkt sich ausschließlich auf Hilfstätigkeiten, über die Einleitung eines Verfahrens darf er nicht entscheiden. Von einer Integration eines Leiharbeitnehmers in eine Ortspolizeibehörde kann - neben den sonstigen o.g. Bedingungen - nur dann ausgegangen werden, wenn der Leiharbeitnehmer mindestens 18 Wochenstunden für die gleiche Ortspolizeibehörde tätig ist. Dies ist vertraglich schriftlich festzulegen. Wird eine Vertretung im Urlaubs/Krankheitsfall vereinbart, muss die Vertretung ebenfalls einen Arbeitsumfang von mindestens 18 Wochenstunden für die jeweilige Ortspolizeibehörde tatsächlich erbringen. Wahrnehmung von Überwachungsaufgaben einer Ortspolizeibehörde für andere Ortspolizeibehörden Das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa kann eine Ortspolizeibehörde gem. § 81 Abs. 3 SPolG zur allein zuständigen Ortspolizeibehörde für die Verkehrsüberwachung (ruhender und fließender Verkehr) auf dem Gebiet anderer Ortspolizeibehörden bestimmen. Die beteiligten Ortspolizeibehörden müssen dies beantragen. 2. Wesen und Ziele der Verkehrsüberwachung durch Ortspolizeibehörden In Abgrenzung zur vollzugspolizeilichen Verkehrsüberwachung sind Verkehrsüberwachungsaktivitäten der Ortspolizeibehörden grundsätzlich (vgl. Ziffer 6) nur auf Innerortsstraßen zulässig. Geschwindigkeitskontrollen sollen sich dabei auf folgende besonders schutzwürdige Straßenabschnitte konzentrieren: • Tempo 30 – Zonen, Verkehrsberuhigte Bereiche und Wohnstraßen • das Umfeld von Kindergärten, Spielplätzen, Schulen bzw. Schulwege, Senioren-/Pflegeheime u.ä. Einrichtungen • Unfallhäufungsstellen (in Abstimmung mit den örtlichen Verkehrsunfallkommissionen). Die Überwachungsmaßnahmen können aber auch in Abstimmung mit der Landespolizeidirektion zur Überprüfung von Bürgerbeschwerden im gesamten innerörtlichen Straßennetz durchgeführt werden. Als wesentliche Ziele der Verkehrsüberwachung sind zu nennen • allgemein die Verbesserung der objektiven Verkehrssicherheitslage (Reduzierung der Verkehrsunfälle, Minimierung der Unfallfolgen) und die Stärkung des subjektiven Sicherheitsgefühls im Straßenverkehr, • die Verhinderung und die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, • die Verbesserung des sicherheits- und umweltbewussten Verkehrsverhaltens. 3. Planung der kommunalen Verkehrsüberwachung Dem Anspruch auf Glaubwürdigkeit und Akzeptanz gegenüber den Verkehrsteilnehmern muss durch eine sorgfältige Auswahl und Prüfung von Ort, Zeit und Anlass der Kontrollen entsprochen werden. Eine Bevorzugung von Kontrollörtlichkeiten mit zwar hoher Verstoßhäufigkeit, aber erkennbar geringem Konflikt- und Unfallrisiko, steht nicht mit dem Wesen und den Zielen der Verkehrsüberwachung im Einklang. Fachliche Vorgaben des Ministeriums für Inneres, Kultur und Europa sowie mit der Vollzugspolizei vereinbarte Rahmenvorgaben sind dabei zu beachten. Für die Planung von Messeinsätzen (Festlegung von Messorten und Messzeiten) sind u.a. heranzuziehen • Erkenntnisse aus der Arbeit der örtlichen Verkehrsunfallkommissionen, • statistische Auswertungen und empirische Erkenntnisse bisheriger Messeinsätze, z.B. in Form aufbereiteter Analysen zu deren Wirkung (Erfolgskontrolle), • Bürgerbeschwerden, Veröffentlichungen in den Medien, Forschungsergebnisse, Aktivitäten von Bürgerinitiativen, Informationen der Straßenverkehrsbehörden und der Vollzugspolizei. In der Planungsphase sind auch konzeptionelle Überlegungen zur einsatzbezogenen Öffentlichkeitsarbeit anzustellen. Im Interesse einer effizienten Verkehrsüberwachung – insbesondere um Mehrfachmessungen in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu vermeiden – sind die vorgesehenen Verkehrsüberwachungsmaßnahmen mit der Vollzugspolizei abzustimmen. Auf Anforderung sind die Daten über Kontrollstellen, Ergebnisse, Zeiten der Vollzugspolizei zur Verfügung zu stellen. Im Einzelfall kann auch Landespolizeipräsidium gebeten werden, ortsbezogene Erkenntnisse des polizeilichen Lagebildes „Verkehrsunfall“ zu übermitteln. Von den Ortspolizeibehörden ausgewählte Messörtlichkeiten sollen in den örtlichen Medien angekündigt werden. Die Ankündigung soll immer den Hinweis enthalten, dass über die bekannt gegebenen hinaus weitere Kontrollen erfolgen. Die Messörtlichkeiten sind so zu anonymisieren, dass lediglich der Stadt- oder Ortsteil ohne Bezeichnung der Straße bekannt gegeben wird, wobei auch der Schwerpunkt "an Schulen" / "an Altersheimen" pp. mit genannt werden kann. 4. Ausführung der Verkehrsüberwachung 4.1 Grundsätzliches Den mit der Verkehrsüberwachung betrauten Bediensteten der Ortspolizeibehörden steht ein Anhalterecht nicht zu. Die Ortspolizeibehörden haben die für eine beweissichere Durchführung und die verwaltungsmäßige Bearbeitung der Verkehrsüberwachung erforderlichen Maßnahmen sicherzustellen. Ermittlungen zur Fahrerfeststellung sind in eigener Zuständigkeit und mit eigenem Personal durchzuführen. Die Ortspolizeibehörden unterstützen sich hierbei gegenseitig im Rahmen der Amtshilfe. Für Fahrerermittlungen im Verwarnungsgeldbereich steht die Vollzugspolizei nicht zur Verfügung. Ersuchen für Fahrerermittlungen im Bußgeldbereich dürfen nur dann an die Vollzugspolizei gerichtet werden, wenn die an der Halteranschrift örtlich zuständige Ortspolizeibehörde selbst keine Geschwindigkeitsüberwachung durchführt und deshalb auch nicht zur Vorhaltung eines eigenen Ermittlungsdienstes verpflichtet ist. Die Ortspolizeibehörden führen das bei geringfügigen Verstößen obligatorische Verwarnungsverfahren durch. Wird das angebotene Verwarnungsgeld nicht gezahlt oder handelt es sich um eine bedeutende Ordnungswidrigkeit, die im Bußgeldverfahren zu ahnden ist, haben die Ortspolizeibehörden das Verfahren nach Abschluss der Ermittlungen zur weiteren Bearbeitung an die Zentrale Bußgeldbehörde abzugeben. 4.2 Aus- und Fortbildung Die mit der Verkehrsüberwachung betrauten Bediensteten der Ortspolizeibehörden haben für ihren Einsatzbereich eine abgeschlossene Ausbildung nachzuweisen. Grundlage der Befugnis zur Überwachung des ruhenden Verkehrs ist der erfolgreiche Abschluss des Grundlehrgangs „Überwachung ruhender Verkehr“ an der Saarländischen Verwaltungsschule. Für den Bereich der Geschwindigkeitsüberwachung ist zusätzlich ein Aufbaulehrgang „Geschwindigkeitsmessungen“ in Zusammenarbeit mit dem Landespolizeipräsidium mit Erfolg zu absolvieren. Zur Vermeidung von Beweissicherungsproblemen hat auch das Auswertepersonal der Kommunen den Aufbaulehrgang „Geschwindigkeitsmessungen“ mit Erfolg abzuschließen. 5. Einsatzregelungen für die Geschwindigkeitsüberwachung 5.1 Einsatz der Messgeräte Zur beweissicheren und landeseinheitlichen Durchführung mobiler Geschwindigkeitsmessungen sind nur Messsysteme einzusetzen, die von der Pysikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) Braunschweig für die amtliche Verkehrsüberwachung zugelassen und auch von den Polizeien der Länder genutzt werden. Um die Betriebssicherheit der Messgeräte sowie Korrektheit und Verwertbarkeit der Messung zu gewährleisten, müssen die Geschwindigkeitsmessgeräte gemäß den Bedingungen der PTB-Zulassungsurkunde und der Bedienungsanleitung des Herstellers aufgestellt, angeschlossen und bedient werden. Geschwindigkeitsmessgeräte unterliegen der Eichpflicht. Die Eichung ist jährlich zu wiederholen. Eine Wiederholung der Eichung ist auch dann erforderlich, wenn die Eichplomben nach technischen Eingriffen in die Geräte beschädigt oder entfernt wurden. Die Eichurkunden sind aufzubewahren. 5.2 Vor dem Messeinsatz Vor der Einrichtung und nach dem Abbau einer Kontrollstelle ist die ordnungsgemäße Beschilderung (Notwendigkeit, Erkennbarkeit und Widerspruchsfreiheit) zu prüfen und zu dokumentieren. Bei Zweifeln an korrekten Voraussetzungen ist auf die Kontrolle zu verzichten und die zuständige Straßenverkehrsbehörde entsprechend zu informieren. Die Messstelle soll zwar grundsätzlich nicht unmittelbar hinter dem ersten maßgebenden geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen, aber noch in dessen Wirkbereich eingerichtet werden. Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist allerdings bei Kontrollen in schutzwürdigen Bereichen oder beim Vorliegen spezifischer örtlicher Gegebenheiten angezeigt. Falls zutreffend, ist dies unter der Rubrik "Besonderheiten der Messstelle" im Messprotokoll zu dokumentieren. Bei der Wahl von Kontrollörtlichkeit und Standort des Messfahrzeugs ist ein strenger Maßstab hinsichtlich der Inanspruchnahme von Sonderrechten anzulegen. Dies gilt insbesondere für Behinderungen und Gefährdungen zum Nachteil anderer Verkehrsteilnehmer (z. B. beim Aufstellen des Fahrzeugs oder des Messgeräts auf dem Gehweg/Radweg, Nutzung von Buchten an Bushaltestellen). 5.3 Während des Messbetriebs Über die Geschwindigkeitskontrollen sind Messprotokolle zu fertigen und zusammen mit den Beweis- und Dokumentationsmedien aufzubewahren. Dem Messprotokoll ist ein Kontrollblatt mit den Detailangaben zu jeder Messung, einschließlich der Kontrollen der Beschilderung vor und nach der Messung, sowie Name und Status des Messbeamten beizufügen. Zusätzlich zu der gemäß PTB-Zulassung und Eichschein individuell vorgegebenen Gerätetoleranz (Verkehrsfehlergrenzen) ist bei der Feststellung und Verfolgung von Geschwindigkeitsüberschreitungen grundsätzlich eine Opportunitätstoleranz zu gewähren. Die Opportunitätstoleranz beträgt bei Geschwindigkeitsbeschränkungen  bis einschließlich 50 km/h grundsätzlich 5 km/h  über 50 km/h 10 % der auf dem beschränkenden Verkehrszeichen angezeigten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die für die Überwachung verkehrsberuhigter Bereiche und gekennzeichneter Haltestellen vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit gilt bis 10 km/h noch als eingehalten. Bei Messungen summieren sich Opportunitätstoleranz (5 km/h) und Gerätetoleranz (3 km/h) daher auf einen Einstellwert von 19 km/h. 5.4 Nach dem Messeinsatz Die Auswertung des Beweis- und Dokumentationsmaterials darf nur durch Personal erfolgen, das mit dem Messverfahren vertraut ist. Film- und Bildaufzeichnungen sowie Messprotokolle sind so zu archivieren, dass sie dem Zugriff und der Einsichtnahme Unberechtigter entzogen sind. Die Aufbewahrungszeit sollte sich an den bei Ordnungswidrigkeiten gültigen Aufbewahrungsfristen der Bußgeldbehörden für Verfahrensakten orientieren. Sie beträgt in der Regel jedoch mindestens zwei Jahre ab Aufnahmedatum. Abweichend hiervon sind die entsprechenden Daten und Unterlagen bei rechtskräftig abgeschlossenen Verwarnungsverfahren zeitnah zu anonymisieren. Im Rahmen ihres Rechts auf Akteneinsicht ist Betroffenen oder von ihnen bevollmächtigten Rechtsbeiständen Gelegenheit zur Ansicht des Bildbeweises zu geben. Dies ist von der generell vorliegenden oder im Einzelfall einzuholenden Zustimmung der Verfolgungsbehörde und dem Vorliegen einer Vertretungsvollmacht abhängig zu machen. Die Einsichtnahme sollte nach Möglichkeit auf der feststellenden Dienststelle erfolgen. Soweit dies nicht zumutbar (Anfahrtsweg) bzw. wegen der Verfügbarkeit des Bildbeweises nicht opportun ist, ist dem Rechtsbeistand der seinen Mandanten betreffende Verkehrsvorgang auf Anforderung auf einen von ihm zur Verfügung gestellten Datenträger (inkl. frankiertem Rückumschlag) zu überspielen. Die Anfertigung und Übersendung von Videoprints kann im gegenseitigen Einvernehmen als Alternative gewählt werden. Bei der Ermittlungsarbeit sind die Belange des Datenschutzes zu beachten. Werden im Rahmen der Fahrerermittlung zur Verfolgung und Ahndung nicht geringfügiger Verkehrsordnungswidrigkeiten unbeteiligten Dritten Lichtbilder vorgelegt, so ist durch geeignete Maßnahmen (Schwärzung, elektronische Rasterung u.ä.) sicherzustellen, dass eventuell auf dem Beweisfoto sichtbare unbeteiligte Begleitpersonen nicht identifizierbar sind. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Identität dieser Personen z.B. als Zeugen erforderlich ist. 6. Überwachung ruhender Verkehr Die Überwachung des ruhenden innerörtlichen Verkehrs beschränkt sich insbesondere auf die Vorschriften der §§ 12 und 13 der Straßenverkehrsordnung. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs ist im Einzelfall auch in Bereichen des jeweiligen Gemeindegebietes zulässig, die an den innerörtlichen Verkehrsbereich angrenzen oder auch anlassbedingt einer intensiveren Überwachung bedürfen (z.B. Friedhofsparkplätze außerhalb der bebauten Ortslage, Park and Ride – Plätze, Freizeiteinrichtungen). 7. Ausweispflicht, Uniformierung Die Bediensteten der Ortspolizeibehörden müssen einen behördlichen Ausweis mit sich führen und ihn bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen vorzeigen (§ 79 Abs. 1 SPolG). Dies gilt auch für eingesetzte Verwaltungshelfer. Zur Vermeidung von Missverständnissen und um möglichen Konfliktsituationen vorzubeugen, sind im Rahmen von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen Uniformen bzw. uniformähnliche Kleidungsstücke zu tragen, die die Funktion der mit der Überwachungsmaßnahme betrauten Personen zweifelsfrei erkennen lassen. Bei entsprechenden Bürgergesprächen bzw. in Beschwerdesituationen hat grundsätzlich der Bedienstete der Ortspolizeibehörde und nicht der ihn ggfls. begleitende Verwaltungshelfer die Gesprächsführung zu übernehmen, wobei eine Einbindung des Verwaltungshelfers je nach Sachlage durchaus sinnvoll sein kann. 8. Inkrafttreten Dieser Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Der bisherige Erlass über die Wahrnehmung der Verkehrsüberwachung durch Ortspolizeibehörden gem. § 80 Abs. 4 SPolG vom 29. Juli 2004 wird aufgehoben. Saarbrücken, den 2. Januar 2012 Im Auftrag Wolfgang Klein


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