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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der Finanzen und für WissenschaftErlass über die Zahlung einer Grubenaufwandsentschädigung an die Bediensteten der Landesvermögens- und Bauabteilung des Landesamtes für Bau und Liegenschaften Saarbrücken und des Finanzbauamtes Saarbrücken

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Erlass über die Zahlung einer Grubenaufwandsentschädigung an die Bediensteten der Landesvermögens- und Bauabteilung des Landesamtes für Bau und Liegenschaften Saarbrücken und des Finanzbauamtes Saarbrücken

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft · vom 1992-07-16

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S A A R L A N D Saarbrücken, den 2. November 1978 Der Minister der Finanzen A/II – 1 – P 1540 A P 2152 E r l a ß über die Gewährung einer Grubenaufwandsentschädigung In Anwendung des § 7 Abs. 1 SBesG und des § 33 Abs. 1 Buchst. a) BAT erhalten Beamte und Angestellte der Landesvermögens- und Bauabteilung der Oberfinanzdirektion Saarbrücken und des Finanzbauamts Saarbrücken eine Grubenaufwandsentschädigung unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe, wie sie den Bediensteten im Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen gewährt wird. Aufgrund des Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 27. September 1966 – I B/6 – P 1535 – 30/66 – besteht in diesem Bereich zur Zeit folgende Regelung: Eine Grubenaufwandsentschädigung wird nur an die Bediensteten gezahlt, die bei Durchführung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes gezwungen sind, zur Feststellung und Beseitigung von Gefahrenstellen in ehemalige Luftschutz- und Wehrmachtsstollen einzufahren. Die Entschädigung beträgt für jeden Tag, an dem der Beamte auf dienstliche Anordnung einfährt, a) wenn keine Schutzkleidung gestellt wird, 6,-- DM, höchstens jedoch monatlich 90,-- DM, b) wenn Schutzkleidung gestellt wird, 5,-- DM, höchstens jedoch monatlich 75,-- DM. Die Sätze unter a) und b) werden nur zur Hälfte gewährt, wenn der Aufenthalt in den unterirdischen Anlagen weniger als 2 Stunden dauert. Fährt der Beamte mehrmals an einem Tag ein, so sind die Zeiten des jeweiligen Aufenthaltes in den unterirdischen Anlagen für die Ermittlung des Tagessatzes zusammenzuzählen. - 2 - Berechnungsbeispiele: a) 2 Tage à 6,-- DM = 12,-- DM 16 Tage à 3,-- DM = 48,-- DM, höchstens 45,-- DM zu zahlender Monatsbetrag 57,-- DM ======= b) 18 Tage à 2,50 DM = 45,-- DM, höchstens 37,50 DM 2 Tage à 5,-- DM = 10,-- DM zu zahlender Monatsbetrag 47,50 DM ======= c) 18 Tage à 6,-- DM = 108,-- DM, höchstens 90,-- DM 2 Tage à 3,-- DM = 6,-- DM, bleibt außer Betracht -,-- DM zu zahlender Monatsbetrag 90,-- DM ======= Voraussetzung für die Gewährung einer Grubenaufwandsentschädigung ist, daß der Leiter der Bundesvermögens- und Bauabteilung bzw. der Sondervermögens- und Bauverwaltung oder sein Vertreter die dienstliche Notwendigkeit für das Einfahren in die unterirdischen Anlagen schriftlich bestätigt. Die Grubenaufwandsentschädigung ist monatlich nachträglich auf Antrag zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt für Angestellte entsprechend. Erhält der Angestellte die Zulage nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Tarifvertrages zu § 33 Abs. 1 Buchst. c) BAT vom 11.1.1962, so ist die Grubenaufwandsentschädigung hierauf anzurechnen. Wird eine Baustellenzulage nach § 33 Abs. 2 BAT gewährt, so ist die monatlich zustehende Grubenaufwandsentschädigung um die Hälfte zu kürzen. Abweichend von der Regelung des Bundesministers der Finanzen hat der Leiter der Landesvermögens- und Bauabteilung bzw. der Leiter des Finanzbauamts oder deren Vertreter die dienstliche Notwendigkeit für das Einfahren in die unterirdischen Anlagen schriftlich zu bestätigen. Die Grubenaufwandsentschädigung ist aus Reisekostenmitteln zu zahlen. Der Erlaß tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt wird mein Erlaß vom 6.3.1969 – III – A/II – 1 – P 1512 B – aufgehoben. Die vorstehende Regelung ergeht im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.


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