Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzErlass über die Zusammenarbeit der Flurbereinigungsbehörden mit den Naturschutzbehörden und die Mitwirkung der nach § 29 BNatSchG anerkannten Verbände v. 29.11.96

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass über die Zusammenarbeit der Flurbereinigungsbehörden mit den Naturschutzbehörden und die Mitwirkung der nach § 29 BNatSchG anerkannten Verbände v. 29.11.96

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 1997-01-22

Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr Erlaß über die Zusammenarbeit der Flurbereinigungsbehörden mit den Naturschutzbehörden und die Mitwirkung der nach § 29 BNatSchG anerkannten Verbände vom 29. November 1996 1. Allgemeines 1.1 Rechtliche Grundlagen Der nachstehenden Verwaltungsvorschrift liegen folgende Gesetze in der jeweils geltenden Fassung zugrunde: - das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.1994 (BGBl. I S. 2187) - das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889) - das Saarländische Naturschutzgesetz (SNG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (Amtsbl. S. 346, ber. S. 482). Darüberhinaus ist bei der Anwendung dieses Erlasses die von der Arbeitsgemeinschaft Flurbereinigung (ArgeFlurb) und der Länderarbeitsgemeinschaft für Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) einvernehmlich beschlossene Auslegung der Vorschriften des BNatSchG und des FlurbG im Rechtsverhältnis zueinander zu berücksichtigen (GMBl. Bund 1983, S. 541). 1.2 Naturschutz und Landschaftspflege in der Flurbereinigung Die Flurbereinigungsbehörde hat im Rahmen der zeitgemäßen Neuordnung des ländlichen Raumes und beim Ausgleich der vielschichtigen flächenbezogenen Nutzungsansprüche nach § 37 Abs. 2 FlurbG den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Rechnung zu tragen. Darüber hinaus hat sie aus dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 3 BNatSchG) den Auftrag, die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§§ 1 und 2 BNatSchG, SNG) mit den ihr unter Beachtung der Bestimmungen des § 44 FlurbG zu Gebote stehenden Möglichkeiten aktiv zu unterstützen. Konkret sind deshalb bei der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes gemäß § 37 FlurbG realisierbare Maßnahmen vorzusehen, die geeignet erscheinen, Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln und deren Vielfalt, Eigenart und Schönheit als Lebensgrundlagen der Menschen nachhaltig zu sichern. Um dieses Ziel zu verwirklichen, arbeiten die Flurbereinigungsbehörden mit den Behörden und Organisationen des Naturschutzes eng zusammen. Den nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbänden wird Gelegenheit gegeben, bei der Vorbereitung der behördlichen Entscheidungen mitzuwirken. 2. Die Zusammenarbeit in Flurbereinigungen mit Aufstellung eines Planes nach § 41 FlurbG 2.1 Unterrichtung und Anhörung vor der Anordnung der Flurbereinigung Die Flurbereinigungsbehörde und die Naturschutzbehörden unterrichten sich möglichst frühzeitig gegenseitig über ihre Vorhaben und teilen mit, welche das voraussichtliche Flurbereinigungsgebiet berührenden Unternehmungen, Planungen oder Maßnahmen beabsichtigt oder bereits durchgeführt sind. Damit schon bei der Abgrenzung des Verfahrensgebietes die Interessen des Naturschutzes und der Landschaftspflege angemessen berücksichtigt werden können, legt die Flurbereinigungsbehörde den Naturschutzbehörden eine vorläufige Gebietskarte vor und erläutert in einem textlichen Teil das geplante Vorhaben und seine Veranlassung. Die Naturschutzbehörden nehmen Stellung zu der Frage, ob die vorgesehene Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes ihren Planungsabsichten entspricht und regen ggf. entsprechende Änderungen an. Sie teilen der Flurbereinigungsbehörde insbesondere mit: a) durch die oberste Naturschutzbehörde - die übergeordneten Ziele für die Entwicklung von Natur und Landschaft im Verfahrensgebiet; Grundlage dafür sind das Landschaftsprogramm und der jeweilige Landschaftsrahmenplan; - die Teile von Natur und Landschaft, die nach §§ 16 und 17 SNG geschützt sind oder geschützt werden sollen oder nach § 21 SNG einstweilig sichergestellt sind; - konkrete Vorschläge zur Landschaftsgestaltung sowie Einzelvorhaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege; - die noch nicht abgeschlossenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bzw. noch nicht vollzogenen landschaftspflegerischen Begleitpläne im Zusammenhang mit anderen Verfahren (§§ 12 und 13 SNG); - ob ein entsprechender Landschaftsplan im Sinne des § 8 SNG in Bearbeitung, im Verfahren oder bereits bekannt gemacht ist; - Renaturierungsmaßnahmen, soweit sie durch die oberste Naturschutzbehörde finanziell gefördert werden; b) durch die untere Naturschutzbehörde - die Teile von Natur und Landschaft, die nach §§ 18 bis 20 SNG geschützt sind oder geschützt werden sollen oder nach § 21 SNG einstweilig sichergestellt sind; dabei informiert die untere Naturschutzbehörde auch über Gemeindesatzungen nach §§ 19 und 20 SNG; - konkrete Vorschläge zur Landschaftsgestaltung und zur Sanierung bestehender Landschaftsschäden; - noch nicht vollzogene Pläne und Maßnahmen nach §§ 12 und 13 SNG; c) durch die technische Fachbehörde für Naturschutz im Landesamt für Umweltschutz - die Teile von Natur und Landschaft, die nach § 25 SNG geschützt sind; - eine Beschreibung der Ausgangslage von Natur und Landschaft im Planungsgebiet sowie daraus erwachsende Erwartungen für den Aufbau eines Biotopverbundes; - den aktuellen Stand der Biotopkartierung und ihrer Auswertung für das Verfahrensgebiet; - die darüber hinaus bekannten erhaltenswürdigen und erhaltensnotwendigen Teile der Landschaft und Standorte bzw. Lebensstätten besonders geschützter oder in den Roten Listen geführter Arten wildlebender Tiere und Pflanzen. Die Flurbereinigungsbehörde gibt den anerkannten Verbänden Gelegenheit, sich zu dem geplanten Verfahren und der Abgrenzung des Verfahrensgebietes zu äußern, soweit sie in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind. Des weiteren gibt die Flurbereinigungsbehörde den zuständigen Beauftragten sowie den Beiräten für Naturschutz über die untere Naturschutzbehörde Gelegenheit, sich zu dem geplanten Verfahren und der Abgrenzung des Verfahrensgebietes zu äußern. 2.2 Der Flurbereinigungsbeschluß (§ 4 FlurbG) Die obere Flurbereinigungsbehörde übersendet den Naturschutzbehörden und den Naturschutzverbänden, die gemäß Ziff. 2.1 gehört werden, je eine Ausfertigung des Flurbereinigungsbeschlusses und eine Gebietskarte. Die Beauftragten und Beiräte für Naturschutz erhalten einen Abdruck des Beschlusses und eine Gebietskarte. 2.3 Verfahren bei Änderungen des Flurbereinigungsgebietes (§ 8 FlurbG) Bei erheblichen Änderungen des Flurbereinigungsgebietes (§ 8 Abs. 2 FlurbG) ist gemäß Ziffer 2.1 und 2.2 zu verfahren, bei geringfügigen Änderungen (§ 8 Abs. 1 FlurbG) jedoch nur, soweit Interessen des Naturschutzes und der Landschaftspflege betroffen sind. 2.4 Vorläufiger Schutz von Natur und Landschaft in der Flurbereinigung 2.4.1 Zeitweilige Einschränkung des Eigentums Nach §§ 34 Abs. 1 und 85 Nr. 5 FlurbG bedürfen bestimmte Veränderungen an Grundstücken der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung ersetzt nicht Befreiungen, die nach Naturschutzrecht erforderlich sind. Soweit die Änderung einen Eingriff in Natur und Landschaft (§ 10 SNG) bewirkt, ist die Naturschutzbehörde zu beteiligen. 2.4.2 Vorläufige Anordnung Die Flurbereinigungsbehörde kann gemäß § 36 FlurbG eine vorläufige Anordnung erlassen, wenn es aus dringenden Gründen erforderlich wird, vor der Ausführung oder zur Vorbereitung und zur Durchführung von Änderungen des Flurbereinigungsplanes den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte zu regeln. Die Gefährdung für den Fortbestand bedeutsamer Teile von Natur und Landschaft kann einen dringenden Grund im Sinne des § 36 FlurbG darstellen, wenn zugleich der sachliche Inhalt der vorläufigen Anordnung einer Regelung im Flurbereinigungsplan zugänglich ist. Die Flurbereinigungsbehörde kann zum Ausgleich von Härten eine angemessene Entschädigung festsetzen. 2.5 Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes 2.5.1 Aufstellung allgemeiner Grundsätze Nach § 38 FlurbG stellt die Flurbereinigungsbehörde im Benehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und den beteiligten Behörden und Organisationen allgemeine Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes auf. Dabei sind auch die Vorplanungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erörtern und in dem möglichen Umfang zu berücksichtigen. Grundsätzlich anzustreben ist eine umweltgerechte, standortangepaßte nachhaltige Landbewirtschaftung unter besonderer Beachtung der ökologischen und kulturellen Vielfalt und örtlichen Besonderheiten von Natur und Landschaft. Dabei soll die landwirtschaftliche Nutzfläche als Grundlage der gesunden Ernährung auch für die nachfolgenden Generationen und als Existenzgrundlage der bäuerlichen Betriebe erhalten werden. Vorsorglich ist bei allen Aussagen und Wertungen nicht von einem statischen Zustand auszugehen, sondern die im Zuge der Neuordnung zu erwartende Umgestaltung zu berücksichtigen. 2.5.1.1Katalog der Gestaltungsgrundsätze Deshalb ist die Aufnahme der folgenden Richtlinien in den Katalog der Gestaltungsgrundsätze zu erwägen: a) Die ökologischen Funktionen im Planungsraum sind zu erhalten und zu verbessern durch: - Sicherung der vorhandenen ökologisch bedeutsamen Flächen, - Aufwertung der Arten- und Biotopstruktur durch geeignete Flächenbereitstellung (vor allem in ökologischen Defiziträumen), - Maßnahmen zur Stärkung einer umweltschonenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, - Förderung der ökologischen Vielfalt. b) Die biologische Regeneration soll stimuliert werden durch die - großzügige Abmarkung von gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, z. B. Wege (mit Wegrändern), Gewässer (mit Uferrandstreifen), Hecken (mit Heckensäumen), - Bereitstellung von geeigneten Flächen, auf denen sich eine natürliche Sukzession entwickeln kann, z. B. besonders nasse, trockene und/oder steile Flächen, - Ausweisung von Pufferflächen um schutzwürdige Biotope, z. B. rings um einen Quellsumpf, der in landwirtschaftlichen Nutzflächen liegt, - Bereitstellung natürlicher und künstlicher Bodenmulden zur Sammlung von Oberflächenwasser. c) Darüber hinaus sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen: - Im Verfahrensgebiet sind die Lebensbedingungen für wildlebende Tiere und Pflanzen nachhaltig zu verbessern. Dazu soll ein wirksamer Biotopverbund angestrebt werden. Für den Verbund durch Entwicklung von korridorartigen linearen Verbindungen sollen vornehmlich Wege- und Gewässerrandstreifen, unwirtschaftliche Flächen, Raine, Böschungen und Waldränder herangezogen werden. - Wege und Gewässer sollen möglichst großzügig abgegrenzt werden, um z. B. den Ausbau von Gewässern zur Ufersicherung entbehrlich zu machen, Raum zur Anlegung einer wegebegleitenden Bepflanzung oder zur Entwicklung eines Feldraines zu gewinnen, die Entwicklung eines natürlichen Waldsaumes zu ermöglichen. - Für die Tier- und Pflanzenwelt nachteilige Trenneffekte, die durch die Befestigung von Wegen und die größere Ausdehnung intensiv genutzter Flächen entstehen können, sind dem naturschutzrechtlichen Gebot zur Vermeidung bzw. Minimierung von Eingriffen entsprechend zu reduzieren. Im Flurbereinigungsplan wird dies durch zweckdienliche Festsetzungen sichergestellt. - Maßnahmen der Flurbereinigung, die eine Umwandlung von Grünland in A- cker anregen, sind zu unterlassen. - Gefährdete Flächen sollen durch geeignete Maßnahmen vor Erosion geschützt werden. - Schützenswerte Landschaftsbestandteile sollen mit sonstigen öffentlichen oder gemeinschaftlichen Anlagen ungetrennt zusammengefaßt werden. - Die Blöcke sind so zu gestalten, daß erhaltenswerte oder schützenswerte Landschaftselemente nicht mitten in landwirtschaftlich genutzten Flächen, sondern am Blockrand liegen. - Für besonders schutzwürdige Standorte im Sinne des § 25 SNG, wie Naßund Feuchtgebiete, Trocken- bzw. Halbtrockenrasen sowie spezielle Wildkraut- oder Ruderalfluren, sollen eigene Grundstücke gebildet werden. 2.5.1.2 Beteiligung am Termin nach § 38 FlurbG Die allgemeinen Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes werden in einem besonderen Termin mit den beteiligten Behörden und Trägern öffentlicher Belange und mit den Verbänden erörtert. Die Einladung zu diesem Termin soll den zu beteiligenden Stellen so früh zugehen, daß genügend Zeit zur Vorbereitung bleibt. Zusammen mit der Einladung erhalten die Behörden und Verbände, soweit zu diesem Zeitpunkt schon vorhanden, einen Vorentwurf des Planes nach § 41 FlurbG (Ziffer 2.5.2.1). In dem Termin nimmt die oberste Naturschutzbehörde Stellung zu den Planungsvorhaben. Sie teilt mit, unter welchen Bedingungen das Einvernehmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 12 SNG in Aussicht gestellt werden kann, das heißt insbesondere, welche Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen in den Entwurf des Planes nach § 41 FlurbG aufgenommen werden sollen. Auftretende Interessenkollisionen sind mit den betroffenen Planungsträgern zu erörtern und nach Möglichkeit einvernehmlich zu beheben. Die Flurbereinigungsbehörde fertigt eine Niederschrift über die Ergebnisse des Termins, die allen beteiligten Behörden und Trägern öffentlicher Belange sowie den Verbänden zugesandt wird. 2.5.2 Aufstellung des Plans über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (§ 41 FlurbG) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft den Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Wegeund Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan) - im folgenden Plan nach § 41 FlurbG genannt - auf. Er ist Fachplan im Sinne des § 12 SNG. Für das Verfahren gelten im einzelnen die Planfeststellungsrichtlinien - FlurbG in der jeweils gültigen Fassung. 2.5.2.1 Vorarbeiten und Vorabstimmung Um die spätere einvernehmliche Regelung vorzubereiten, setzen sich die Flurbereinigungsbehörde und die Naturschutzbehörden schon vor dem Termin nach § 38 FlurbG (Ziffer 2.5.1.2) darüber ins Benehmen, welche Planungsabsichten des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Flurbereinigungsverfahren realisiert oder gefördert werden sollen. Für Maßnahmen, deren Ausführung ganz oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, gibt die oberste Naturschutzbehörde der Flurbereinigungsbehörde die Zielsetzung, den erforderlichen Flächenbedarf und die beabsichtigte Finanzierung an. Die Flurbereinigungsbehörde wägt die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die zu berücksichtigenden Planungen und Vorhaben der anderen Träger öffentlicher Belange gegeneinander ab und entwirft ein schlüssiges Gestaltungskonzept. Die Ergebnisse faßt sie in einem Rohentwurf zusammen, der aus einer Karte und einem Erläuterungsbericht besteht und folgendes nachweisen soll: - die beabsichtigte Neueinteilung der Feldmark, - das geplante Wege- und Gewässernetz sowie die übrigen vorgesehenen gemeinschaftlichen Anlagen, - bodenschützende sowie bodenverbessernde Maßnahmen, - Dränagemaßnahmen, - Planungen, Festsetzungen und Maßnahmen der Naturschutzbehörden und anderer Planungsträger, - Konflikte mit Planungen, die im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege stehen, - wie die mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbundenen Vorhaben geregelt sind, - welche Maßnahmen zum Eingriffsausgleich im Sinne des § 11 SNG durchgeführt werden und wie die spezielle Ausgleichsfunktion mittel- und langfristig gesichert werden soll. In dem Erläuterungsbericht stellt die Flurbereinigungsbehörde dar, wie durch das Verfahren das Teilziel "Förderung der allgemeinen Landeskultur" und die Kompensation für unvermeidbare Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes erreicht werden sollen. Nach dem Termin gemäß § 38 FlurbG (Ziffer 2.5.1) legt die Flurbereinigungsbehörde der obersten Naturschutzbehörde und der unteren Naturschutzbehörde den überarbeiteten Rohentwurf zur Stellungnahme vor. Unter der Berücksichtigung der naturschutzfachtechnischen Stellungnahme treffen die oberste Naturschutzbehörde und die Flurbereinigungsbehörde die erforderlichen Entscheidungen. Die Ergebnisse sind niederzuschreiben und werden der obersten Naturschutzbehörde mitgeteilt. 2.5.2.2 Fachaufsichtliche Vorprüfung Die Flurbereinigungsbehörde legt den abgestimmten Entwurf des Plans nach § 41 FlurbG einschließlich eines Kostenvoranschlags vor der Ladung zum Anhörungstermin der oberen Flurbereinigungsbehörde zur fachaufsichtlichen Vorprüfung vor. Notwendige Änderungen und Ergänzungen, die den Naturschutz oder die Landschaftspflege berühren, sind erneut mit den Naturschutzbehörden und Verbänden zu erörtern und abzustimmen. 2.5.2.3 Anhörungstermin (§ 41 FlurbG) Der ausgearbeitete Plan ist mit den Naturschutzbehörden, der landwirtschaftlichen Berufsvertretung, den übrigen Trägern öffentlicher Belange und den anerkannten Verbänden im Anhörungstermin nach § 41 FlurbG zu erörtern. Die Beteiligten erhalten zusammen mit der Ladung zu dem Termin einen Auszug aus dem Plan. Er muß erkennen lassen, in welchem Umfang ihre Belange berührt werden. Auf die Ausschlußwirkung des Termins ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen. Die Flurbereinigungsbehörde nimmt Einwendungen gegen den Plan entgegen und erörtert sie mit den Anwesenden. Meinungsverschiedenheiten sollen soweit möglich einvernehmlich ausgeräumt werden. Die oberste Naturschutzbehörde erklärt in dem Termin, ob das Einvernehmen nach § 12 SNG hergestellt ist. Die verbliebenen Einwendungen, die vorgetragene Stellungnahme und die übrigen Verhandlungsergebnisse sind in die Niederschrift aufzunehmen. 2.5.2.4 Planfeststellung (§ 41 Abs. 3 FlurbG) Die Flurbereinigungsbehörde legt den überarbeiteten Plan nach § 41 FlurbG der oberen Flurbereinigungsbehörde zur Feststellung vor. Sie berichtet über nicht ausgeräumte Einwendungen und nimmt dazu Stellung. über verbliebene Einwendungen der obersten Naturschutzbehörde, wird analog § 8 des Organisationserlasses der Landesregierung vom 19. Februar 1991 entschieden. Der Plan nach § 41 FlurbG wird von der oberen Flurbereinigungsbehörde festgestellt (§ 41 Abs. 3 FlurbG). Der Planfeststellungsbeschluß ist den Naturschutzbehörden mitzuteilen und den anerkannten Verbänden zuzustellen. 2.5.2.5 Plangenehmigung (§ 41 Abs. 4 FlurbG) Der Plan nach § 41 FlurbG kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen gegen den Plan nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Wenn wider Erwarten Einwendungen erhoben und diese nicht ausgeräumt werden können, ist die Plangenehmigung aufzuheben und das Planfeststellungsverfahren nach den Ziffern 2.5.2.3 und 2.5.2.4 durchzuführen. 2.5.2.6 Planänderungen und Erweiterungen Für feststellungsbedürftige Änderungen oder Erweiterungen eines festgestellten oder genehmigten Planes nach § 41 FlurbG gelten die Ziffern 2.5.2.1 bis 2.5.2.5 entsprechend. 2.5.3 Flurbereinigungsplan (§ 58 FlurbG) 2.5.3.1 Aufstellen des Flurbereinigungsplanes Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. Die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sind nachzuweisen und die Rechtsverhältnisse zu regeln. Für Anlagen, die dem Naturschutz oder der Landschaftspflege dienen, kann gemäß § 40 FlurbG Land in verhältnismäßig geringem Umfang bereitgestellt werden. Ebenso kann das infolge von Geldabfindungen zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land für diese Zwecke verwendet werden (§ 54 Abs. 2 FlurbG). Soweit es die Rechtsordnung zuläßt, sind auch Festsetzungen zu treffen über das Eigentum an den Anlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und deren Unterhaltung. Aus Gründen der Landschaftspflege auferlegte Nutzungsbeschränkungen können dinglich gesichert werden. Die schutzwürdigen Flächen und Objekte sollen in eine geeignete Trägerschaft überführt werden. Der Unterhaltungspflichtige erhält einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan, der die entsprechenden Festsetzungen in Text und Karte nachweist. Mit der Erstellung neuer Anlagen soll in der Regel erst begonnen werden, wenn die Unterhaltungspflicht unanfechtbar geregelt ist. Soweit die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Flurbereinigungsverfahren gefördert werden, sind die Kosten wie folgt getrennt nachzuweisen für - Maßnahmen zum Ausgleich eines Eingriffs im Sinne des § 10 Abs. 1 SNG, - landespflegerische Maßnahmen, die dem gemeinschaftlichen Interesse der Teilnehmer dienen, - landespflegerische Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse sind und zugleich ganz oder teilweise dem Zweck der Flurbereinigung dienen, - die Flächenbereitstellung für landespflegerische Maßnahmen Dritter, die zwar im öffentlichen Interesse sind, aber nicht dem Zweck der Flurbereinigung dienen. Die Kosten fallen nur in dem Maße der Teilnehmergemeinschaft (§ 10 FlurbG) zur Last, wie die Aufwendungen dem Interesse der Teilnehmer dienen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Gegebenenfalls sind die Forderungen der Teilnehmergemeinschaft gegenüber Dritten im Flurbereinigungsplan festzusetzen. Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen (§ 58 Abs. 4 FlurbG). Dadurch wirken solche Regelungen ohne dingliche Sicherung über das Verfahren hinaus gegen jedermann und können nur mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden. 2.5.3.2 Eingriffe gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsbestandteile verändert werden. In diesem Falle teilt die Flurbereinigungsbehörde der obersten Naturschutzbehörde, der unteren Naturschutzbehörde und den anerkannten Verbänden die vorgesehene Änderung in geeigneter Form zur Stellungnahme mit. Zu wesentlichen Änderungen ist die vorherige Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde, soweit Flächen mit Schutzstatus nach §§ 19 und 20 SNG betroffen sind, auch die Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde bzw. in den Fällen von Satzungen nach §§ 19 und 20 SNG auch die Zustimmung der zuständigen Gemeinde einzuholen. Über das Ergebnis der Erörterung und die gegebenenfalls erhobenen Auflagen ist eine Niederschrift zu fertigen. Verbliebene Meinungsverschiedenheiten werden analog § 11 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes ausgeräumt. Die sich aus der Änderung von geschützten Flächen ergebenden tatsächlichen und rechtlichen Wirkungen sind bei der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes zugrundezulegen. Die zuständige Naturschutzbehörde bzw. Gemeinde veranlaßt nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans, daß die betroffenen Rechtsverordnungen bzw. Satzungen den neuen Verhältnissen angepaßt werden. Hierzu überläßt die obere Flurbereinigungsbehörde der Naturschutzbehörde bzw. der Gemeindeverwaltung die zur Berichtigung erforderlichen Unterlagen aus dem Flurbereinigungsplan. Die entsprechenden Änderungsverfahren sollten vor dem Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens beendet sein. 3. Die Zusammenarbeit in Verfahren ohne Plan nach § 41 FlurbG 3.1 Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren (§ 86 Abs. 2 Ziffer 5 FlurbG) Für die Anordnung dieses Bodenordnungsverfahrens und die frühzeitige Abstimmung in Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gelten die Ziffern 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5.1 entsprechend. An die Stelle des Planes nach § 41 FlurbG tritt als Fachplan der Flurbereinigungsplan. Für dessen Aufstellung und seine Nachträge gelten die Ziffern 2.5.2.1 und 2.5.3 entsprechend. Die Festsetzungen und Maßnahmen, denen die oberste Naturschutzbehörde zugestimmt hat, werden in den Flurbereinigungsplan (§ 58 FlurbG) aufgenommen, soweit sie ausgeführt werden. Ein landschaftspflegerischer Begleitplan (§ 12 Abs. 4 SNG) wird in der Regel nicht aufgestellt. 3.2 Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren (§ 91 FlurbG) Der Zusammenlegungsplan (§ 100 FlurbG) ist mit den Festsetzungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege betreffen, Fachplan im Sinne von § 12 SNG. Vor der Aufstellung des Zusammenlegungsplanes setzen sich die Flurbereinigungsbehörde und die oberste Naturschutzbehörde darüber ins Benehmen, ob ein landschaftspflegerischer Begleitplan aufgestellt werden soll. Er wird in den Zusammenlegungsplan aufgenommen, soweit seine Festsetzungen dem Verfahrenszweck entsprechen und gemäß §§ 61 oder 63 FlurbG ausgeführt werden können. Im übrigen gilt für die Durchführung des Verfahrens Ziffer 3.1 entsprechend. 3.3 Freiwilliger Landtausch (§ 103 a FlurbG) Sofern im Rahmen des Austausches von Grundstücken ausnahmsweise Maßnahmen zwischen den Tauschpartnern vereinbart werden, die einer Genehmigung oder Befreiung nach dem saarländischen Naturschutzgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bedürfen, ist das hierzu erforderliche Verfahren einschließlich etwa notwendiger Bauentwürfe von den Tauschpartnern oder deren Beauftragten zu veranlassen. Bei der Erteilung der Genehmigung oder der Befreiung nach dem saarländischen Naturschutzgesetz durch die oberste Naturschutzbehörde soll festgelegt werden, daß diese nur mit der Ausführung des Tauschplanes nach § 103 f Abs. 3 FlurbG wirksam werden. Die Maßnahmen sowie die Genehmigung oder die Befreiung sind in den Tauschplan aufzunehmen; er ist Fachplan im Sinne des § 12 SNG. 4. Verfahren aus Anlaß des Naturschutzes (§§ 86, 91 und 103 a FlurbG) In Gebieten, in denen die Durchführung von notwendigen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes und der Verbesserung der Erholungsfunktion der Landschaft geboten ist, können folgende Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz eingeleitet werden: a) das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG, wenn notwendige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ermöglicht oder ausgeführt werden sollen, b) das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren nach §§ 91 ff. FlurbG, wenn die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde diese beantragt und die Zusammenlegung zugleich dem Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer dient, c) der freiwillige Landtausch nach §§ 103 a ff. FlurbG ohne besondere Einleitungsvoraussetzungen. Die obere Flurbereinigungsbehörde entscheidet über die Verfahrensart im Benehmen mit der obersten Naturschutzbehörde. Derjenige, der ein besonderes Interesse an der Durchführung eines Verfahrens aus Anlaß des Naturschutzes hat, soll der Flurbereinigungsbehörde eine Stellungnahme der obersten Naturschutzbehörde zu den von ihm beabsichtigten Maßnahmen vorlegen. Er hat vor der Unterrichtung und Anhörung nach § 5 FlurbG die Finanzierung der beabsichtigten Maßnahmen und der Bodenordnungsmaßnahme sowie eine etwa erforderliche Landbereitstellung hinreichend vorzuklären. Dies entfällt, wenn die oberste Naturschutzbehörde die Bodenordnung bei der Flurbereinigungsbehörde angeregt oder nach § 93 Abs. 1 Satz 2 FlurbG beantragt hat. 5. Öffentliche Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Um in den Genuß der Vorteile zu kommen, die Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz für die Verwirklichung öffentlicher Planungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bieten, unterrichtet die oberste Naturschutzbehörde die obere Flurbereinigungsbehörde möglichst schon bei der Vorbereitung solcher Planungen. Die obere Flurbereinigungsbehörde prüft, ob die Vorhaben zweckmäßig im Rahmen eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz ermöglicht werden können. Dabei prüft sie unter anderem auch, welche Verfahrensart geeignet ist und wann mit einer Anordnung eines Verfahrens gerechnet werden kann. Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen zu §§ 16 und 17 SNG unterrichtet und hört die oberste Naturschutzbehörde die obere Flurbereinigungsbehörde; dies gilt auch bei einer Änderung oder Erweiterung von Schutzgebieten oder Schutzbestimmungen. Zu diesem Zweck übersendet die oberste Naturschutzbehörde der oberen Flurbereinigungsbehörde einen Abdruck des Entwurfes der Rechtsverordnung einschließlich einer das Schutzgebiet darstellenden Karte. Die unteren Naturschutzbehörden verfahren bei Rechtsverordnungen nach §§ 18 bis 20 SNG in gleicher Weise und gewährleisten, daß vor Satzungsbeschlüssen der Gemeinden nach §§ 19 und 20 SNG die obere Flurbereinigungsbehörde beteiligt wird. 6. Inkrafttreten Dieser Erlaß tritt am ersten Tag nach der Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft. Gleichzeitig wird der Gemeinsame Erlaß des Ministeriums für Wirtschaft und des Ministeriums für Umwelt über die Zusammenarbeit der Flurbereinigungsbehörden mit den Naturschutzbehörden und die Mitwirkung der nach § 29 BNatSchG anerkannten Verbände vom 14. Februar 1992 (GMBl. Saar, 1992, S. 132) aufgehoben.


Erlass über die Zusammenarbeit der Flurbereinigungsbehörden mit den Naturschutzbehörden und die Mitwirkung der nach § 29 BNatSchG anerkannten Verbände v. 29.11.96Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen