Erlass über Informationsbesuche, Vorträge und Veranstaltungen nicht zur Schule gehörender Personen in Schule und Unterricht
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Erlaß über Informationsbesuche, Vorträge und Veranstaltungen nicht zur Schule gehörender Personen in Schule und Unterricht Vom 5. Dezember 1986 (GMBl. Saar S. 529) 1. Mitwirkung von Fachleuten aus der Praxis in Schule und Unterricht a) Um den Unterricht durch lebensnahe Informationen zu ergänzen und den Schülern praktische Einblicke in die Berufs- und Arbeitswelt sowie in das soziale und politische Leben zu ermöglichen, kann es hilfreich sein, bei geeigneten Anlässen auch nicht zur Schule gehörende Personen in den Unterricht und in andere schulische Veranstaltungen einzubeziehen. Hierfür können Fachleute aus der Praxis, insbesondere aus der Verwaltung, der Justiz, des Gesundheitswesens, der Polizei, der Bundeswehr (Jugendoffiziere), der Wirtschaft einschließlich der Tarifpartner (Gewerkschaften, Arbeitgeberorganisationen), Abgeordnete und andere Personen des politischen Lebens, Vertreter von überparteilichen, gemeinnützigen Organisationen, Verbänden und Einrichtungen (z.B. Kriegsdienstverweigerer, Menschenrechtsorganisationen, caritative Verbände) sowie Schriftsteller, Künstler und Schauspieler gewonnen werden. Ihr sachlicher Beitrag zum Unterricht kann durch wirklichkeitsnahe Beispiele wichtige Einblicke in den jeweiligen Lebensbereich ermöglichen, Verständnis für seine Gegebenheiten wecken, Abgrenzungen zu anderen Standpunkten verdeutlichen und zur sachlichen Auseinandersetzung ermuntern. So können dem Schüler die vielfältigen Bedingungen aufgezeigt werden, unter denen sich im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat Meinungen bilden, im gesellschaftlichen und staatlichen Raum Entscheidungen getroffen und Entwicklungen in Gang gesetzt werden. Die Schulen werden auf die gebotenen Möglichkeiten hingewiesen; sie können von ihnen Gebrauch machen, soweit dies der Verwirklichung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule dient. Die Beiträge müssen so geplant sein, daß sie sich in den Unterricht sinnvoll einfügen und die zur Verfügung stehende Unterrichtszeit nicht über Gebühr in Anspruch nehmen. b) Wie bei allen schulischen Veranstaltungen ist darauf zu achten, daß auch bei der Mitwirkung nicht zur Schule gehörender Personen jede einseitige Beeinflussung der Schüler unterbleibt. Das bedeutet u.a., daß entsprechend der Vielfalt der Lebensverhältnisse die jeweiligen demokratischen Parteien, Institutionen und Organisationen entsprechend der Pluralität unseres Gemeinwesens im Nach- oder Nebeneinander vertreten sind. Um die Gefahr von Mißverständnissen und Einseitigkeiten zu vermeiden, ist in den letzten drei Monaten vor Kommunalwahlen, Landtagswahlen, Bundestagswahlen sowie vor Wahlen zum Europäischen Parlament von der Mitwirkung von Abgeordneten und anderen Personen des politischen Lebens im Unterricht oder in sonstigen schulischen Veranstaltungen abzusehen. c) Soweit die Mitwirkung nicht zur Schule gehörender Personen im Unterricht einer Klasse erfolgen soll, entscheidet hierüber der betreffende Fachlehrer im Einvernehmen mit dem Schulleiter; der Elternsprecher und der Schülersprecher der Klasse sind vorher zu hören. Über die Mitwirkung nicht zur Schule gehörender Personen in anderen Veranstaltungen der Schule entscheidet der Schulleiter; der Vorsitzende der Elternvertretung und der Schülervertretung der Schule sind vorher zu hören. d) Bei der Mitwirkung nicht zur Schule gehörender Personen im Unterricht einer Klasse ist der Fachlehrer anwesend; er behält die Verantwortung für den Unterricht. Bei sonstigen Veranstaltungen der Schule ist der Schulleiter oder ein von ihm bestimmter Lehrer anwesend. e) An Personen, die auf diese Weise in Unterrichts- bzw. Schulveranstaltungen mitwirken, können keine Honorare gezahlt und es können ihnen keine Kosten erstattet werden. f) Findet die Mitwirkung der schulfremden Personen außerhalb der Schule (z.B. im Rahmen eines Unterrichtsganges) statt, so gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. 2. Informationsbesuche von Abgeordneten in Schulen a) Für Besuche von Mandatsträgern der kommunalen Schulträger sowie von Abgeordneten des Landtages des Saarlandes, des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments mit dem Ziel, die Einrichtung und Ausstattung der Schule, des Schulgebäudes und der Schulanlagen zu besichtigen, ist der Schulträger zuständig; der Schulleiter ist insoweit an dessen Weisungen gebunden (§ 16 Abs. 2 Nr. 7 SchumG). Bestehen solche nicht, so sind sie einzuholen. b) Sofern sich die Abgeordneten bzw. Mandatsträger über schulorganisatorische Fragen, Unterrichtsprobleme oder andere Fragen des inneren Schulbetriebes informieren wollen, ist der Schulleiter zuständig. Er hat entsprechenden Wünschen der Genannten grundsätzlich zu entsprechen und die erbetenen Sachinformationen zu erteilen, sofern dies schulorganisatorisch vertretbar ist und eine unangemessene Störung des Unterrichts nicht zu befürchten ist. Abgeordnete bzw. Mandatsträger, die einen Informationsbesuch innerhalb der letzten drei Monate vor Kommunalwahlen, Landtagswahlen oder Bundestagswahlen sowie Wahlen zum Europäischen Parlament durchführen wollen, sind vom Schulleiter zu bitten, den Besuch auf die Zeit nach der Wahl zu verschieben. c) Besuche von Abgeordneten bzw. Mandatsträgern bedürfen der rechtzeitigen Anmeldung beim Schulleiter. Über die Anmeldung der Besuche hat der Schulleiter unverzüglich den Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft, bei den seiner Aufsicht unterstehenden Schulen auch das Schulamt, unter Angabe des Termins, des Kreises der angekündigten Besucher und des Bereichs, über den sie sich insbesondere informieren wollen, zu unterrichten. Der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft entscheidet darüber, ob er einen Vertreter zu dem Besuchstermin entsendet. d) Über Besuche von Abgeordneten bzw. Mandatsträgern ist von dem Schulleiter ein kurzer schriftlicher Bericht für den Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft anzufertigen. e) Vorstehende Regelung gilt entsprechend für die Studien- und Landesseminare. 3. Veranstaltungen für Schüler während der Unterrichtszeit durch nicht zur Schule gehörende Personen gegen Entgelt a) Veranstaltungen nicht zur Schule gehörender Personen während der Unterrichtszeit gegen Entgelt sind nur zulässig, wenn sie pädagogisch wertvoll sind und keine Leistungen darstellen, welche die Schule selbst erbringen könnte (z.B. durch Einsatz von Unterrichtshilfsmitteln der Landesbildstelle Saarland). b) Die Teilnahme an der Veranstaltung ist für die Schüler freiwillig. Nicht teilnehmenden Schülern muß die Möglichkeit geboten werden, während der Zeit der Veranstaltung Unterricht zu erhalten. c) Das Entgelt für die Veranstaltung muß im Einzelfall sowie mit Rücksicht auf die Zahl solcher Veranstaltungen auf die Dauer des Schuljahres gesehen für die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler zumutbar sein. Nehmen Geschwister an der Veranstaltung innerhalb der Schule teil, so darf nur von einem der Kinder ein Entgelt verlangt werden. d) Die Entscheidung über die Genehmigung der Veranstaltung und die Erhebung des Entgelts in bestimmter Höhe trifft der Schulleiter. e) Die Buchstaben a) bis d) – ausgenommen Buchstabe c), Satz 2 – gelten für den während der Unterrichtszeit klassenweise oder auf andere Weise von der Schule durchgeführten Besuch solcher Veranstaltungen außerhalb der Schule entsprechend. 4. Folgende Erlasse werden aufgehoben: a) Erlaß betreffend die Zusammenarbeit der Schulen mit den Jugendoffizieren der Bundeswehr vom 15. Februar 1972 (GMBl. Saar S. 309), b) Erlaß betreffend Veranstaltungen für Schüler während der Unterrichtszeit durch Schulfremde gegen Entgelt vom 10. Januar 1969 (GMBl. Saar S. 121).