Erlass über Prüfungshonorare und Entschädigungen bei Staatlichen Prüfungen für Übersetzerinnen und Übersetzer und Dolmetscherinnen und Dolmetscher
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24 Erlass über Prüfungshonorare und Entschädigungen bei Staatlichen Prüfungen für Übersetzerinnen und Übersetzer und Dolmetscherinnen und Dolmetscher Vom 27. Januar 2026 Az: PA/A4 – 0.2.3.24.13 I. Allgemeine Bestimmungen 1. Für die Berechnung der Prüfungshonorare und Entschädigungen der Prüferinnen und Prüfer nach der Verordnung – Ordnung der Staatlichen Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer und Dolmetscherinnen und Dolmetscher vom 16. April 2018 (Amtsbl. I S. 174), die zuletzt durch die Verordnung vom 31. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 180) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind die unter Ziffer II festgelegten Vergütungssätze maßgebend. 2. Die Anzahl der bei einer Prüfung einzusetzenden Prüferinnen und Prüfer einschließlich der Zweitkorrektorinnen und Zweitkorrektoren richtet sich nach der in Nummer 1 genannten Verordnung. 3. Die festgelegten Honorarsätze für die mündlichen Prüfungen gelten jeweils für eine Prüfungsdauer von 60 Minuten je Prüferin oder Prüfer. Bei kürzerer oder längerer Prüfungsdauer erfolgt die Honorarzahlung anteilmäßig. 4. Mit der Prüfung beauftragte Personen mit Wohnoder Dienstort im Saarland erhalten Fahrkostenerstattung nach § 5 des Saarländischen Reisekostengesetzes oder Wegstreckenentschädigung nach § 6 des Saarländischen Reisekostengesetzes. Bei Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs wird eine Wegstreckenentschädigung nach § 6 Absatz 1 des Saarländischen Reisekostengesetzes gewährt, wobei grundsätzlich von der Einschränkung des § 6 Absatz 1 Satz 2 des Saarländischen Reisekostengesetzes abgesehen wird. Mit der Prüfung beauftragte Personen mit Wohn- und Dienstort außerhalb des Saarlandes erhalten Reisekostenvergütung nach dem Saarländischen Reisekostengesetz. Bei Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs wird eine Wegstreckenentschädigung nach § 6 Absatz 1 gewährt, wobei grundsätzlich von der Einschränkung des § 6 Absatz 1 Satz 2 des Saarländischen Reisekostengesetzes abgesehen wird. 5. Honorarforderung und Reisekostenerstattung sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Prüfung. 6. Mit der unter Nummer 4 genannten Kostenerstattung und den unter Ziffer II festgelegten Honoraren und Entschädigungen sind alle Aufwendungen abgegolten. II. Prüfungshonorare und Entschädigungen gemäß der Verordnung – Ordnung der Staatlichen Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer und Dolmetscherinnen und Dolmetscher 1. Erstkorrektur der Aufsichtsarbeiten gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 inklusive Erstellung der Aufsichtsarbeit je Arbeit 30 Euro 2. Zweitkorrektur der Aufsichtsarbeiten gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 je Arbeit 15 Euro 3. Erstkorrektur der Aufsichtsarbeiten gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 inklusive Erstellung der Aufsichtsarbeit je Arbeit 10 Euro 4. Zweitkorrektur der Aufsichtsarbeiten gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 je Arbeit 5 Euro 5. Abnahme mündlicher Prüfungen gemäß § 15 Absatz 1 und 2 je Stunde 60 Euro III. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Zugleich tritt Ziffer II Nummer 10 der Richtlinien für die Zahlung von Prüfungshonoraren im Bereich des Ministeriums für Kultus, Bildung und Sport vom 10. Januar 1977, die durch den Erlass vom 6. Januar 2010 (Amtsbl. II S. 62) geändert worden sind, außer Kraft. Saarbrücken, den 27. Januar 2026 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Ehm