Erlass über Urlaub für Beamte, Angestellte und Arbeiter aus besonderen Gründen - Urlaub für kirchliche Zwecke
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Erlass betreffend Urlaub für Beamte, Angestellte und Arbeiter für kirchliche Zwecke Vom 14.09.1960 3/506 I. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter - UrlaubsVO - vom 5. April 1960 (Amtsbl. S. 296)1, kann der Dienstvorgesetzte zur Teilnahme an Tagungen der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts die erforderliche Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge und ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub erteilen, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Bei Anwendung dieser Vorschrift bitte ich nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: 1. Sofern nicht dringende dienstliche Gründe entgegenstehen, soll einem Landesbeamten auf Anforderung der kirchlichen Oberbehörden (z. B. Generalvikariat, Landeskirchenamt) oder der obersten Leitung von sonstigen öffentlich rechtlichen Religionsgesellschaften zur Teilnahme an Tagungen der Verfassungsorgane und Verwaltungsgremien, denen er angehört, oder zur Teilnahme an sonstigen kirchlichen Tagungen oder Tagungen der Religionsgesellschaft Urlaub bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Jahr ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Fortzahlung der Bezüge erteilt werden. Nach Absatz 3 a.a.O. kann die oberste Dienstbehörde Dienstbefreiung bis zu zwölf2 Arbeitstagen im Urlaubsjahr, in besonderen Fällen auch darüber hinaus, gewähren. Ich bitte, von dieser Möglichkeit in begründeten Ausnahmefällen Gebrauch zu machen. 2. Bei der besonderen Bedeutung des Deutschen Katholikentages und des Evangelischen Kirchentages für das geistige und kulturelle Leben liegt es im Interesse des Landes, seinen Beamten die Teilnahme an diesen Veranstaltungen zu ermöglichen. Ich empfehle daher, die erforderliche Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge zu erteilen, soweit es sich um die Freistellung vom Dienst bis zu drei Tagen handelt und dies nach den dienstlichen Verhältnissen möglich und vertretbar ist. Bei einem darüber hinausgehenden Antrag auf Dienstbefreiung soll eine Anrechnung auf den Erholungsurlaub erfolgen. 1 Die Urlaubsverordnung wurde am 8. Dezember 1970 (Amtsbl. S. 978) neu gefasst und durch das Gesetz vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 1037) zuletzt geändert. 2 Jetzt zehn Arbeitstage. II. Auf Grund der § 52 Abs. 3 BAT und des § 33 Abs. 6 MTArb erhebe ich keine Bedenken, wenn die vorstehende Regelung auch auf Angestellte und Arbeiter angewandt wird. Ich weise aber darauf hin, dass nach § 52 Abs. 3 BAT eine Dienstbefreiung über drei Tage hinaus nur von der obersten Dienstbehörde bzw. bei den öffentlichen Körperschaften von dem gesetzlichen Vertreter gewährt werden kann. III. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren, es sei denn, dass eine abweichende tarifliche Regelung besteht. IV. Dieses Rundschreiben erfolgt im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung3 3 Jetzt Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft.