Erlaß über Werbung und Sponsoring in Schulen
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
Er la ss über Sponso ri ng, Spend en und Werbung an Schulen Vom 24. April 2003 Az.: F 2/8 - 2.11.3.0 1. Allgemeines 1.1 Schulen sind ermächtigt, nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften durch Sponsoring Einnahmen zu erzielen sowie Spenden entgegenzunehmen (Geld, Sachmittel oder Dienstleistungen). Die zugewendeten Mittel sind ordnungsgemäß zu verwalten, Sachmittel gehen in das Eigentum des Schulträgers über. 1.2 Die Annahme von Zuwendungen (Geld, Sachmittel oder Dienstleistungen), für die als Gegenleistung in vereinbarter Weise auf die Leistung des Zuwendenden hingewiesen wird (Sponsoring), oder die ohne eine Gegenleistung der Schule erfolgen (Spenden), ist jeweils nach Maßgabe der nachfolgend genannten Grundsätze zulässig. 1.3 Durch Sponsoring oder Spenden dü,ien die Erfüllung des schulischen Unterrichts- und Erziehungsauftrages sowie die Ordnung de s Schulbetriebes und des Unterrichts nicht beeinträchtigt werden. Die Rechte von Schülern und Schülerinnen, Erziehungsberechtigten und Lehrkräften und berechtigte Interessen Dritter sind zu beachten. 1.4 Vor der Annahme einer Zuwendung ist zu prüfen, ob diese selbst ode r die Erfüllung des vom Spender festgelegten Verwendungszweckes, der zum Aufgabenbereich der Schule gehören muss, zu Folgekosten oder zu personellem Aufwand führen kann. Ist dies zu erwarten, darf die Zuwendung nur mit Zustimmung der hiervon betroffenen Stelle (Schulträger, Schulaufsichtsbehörde) erfolgen. 2. Sponsoring 2,1 Sponsoring ist zulässig, wenn es sich um eine erhebliche Zuwendung des Sponsors handelt und der Hinweis au f dessen Leistung deutlich hinter den dadurch erreichten Nutzen für die Erfüllung des Unterriellts- und Erziehungsauftrages zurücktritt. 2.2 Eine wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeit der Schule vom Sponsor darf nicht zu erwarten sein. 2 .3 Spendenbescheinigungen sind für Sponsoringmaßnahmen nicht zu erteilen. 2.4 Eine etwaige Gegenleistung ist auf einen Hinweis auf die Unterstützung durch den Sponsor zu beschränken (z,B. auf Plakaten, durch Veranstaltungshinweise, bei Sachausstattung und in Ausstellungskatalogen unter Verwendung des Namens, Emblems oder Lo gos des Sponsors ohne besondere Hervorhebung), Der Schulträger kann dem Sponsor auch die Nutzung des Namens der Schule zu Werbezwecken in der Weise gestatten, dass der Sponsor selbst hierfür oder zur Im agepflege auf seine Leistungen angemessen hinweist. Die Schule darf (z,B, durch Einbindung von Schülern und Schülerinnen oder Lehrkräften in Werbeaktionen) an Werbemaßnahmen selbst nicht mitwirken. Es darf nicht der Eindruck entstehen, in der Entscheidung für einen bestimmten Sponsor liege eine Empfehlung für dessen Le istungen oder Waren, 2.5 Der Schulleiter/Die Schulleiterin hat vor Abschluss von Sponsoringverträgen das Einvernehmen mit dem Schulträger herzustellen, Die Schulkonferenz ist vorher anzuhören. 2.6 Hat der Schulleiter/die Schulleiterin Zweifel hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen des Sponsor ing vertrages, so wendet er/sie sich an das zuständige örtliche Finanzamt. Dessen Prüfung ist nachvollziehbar aktenkundig zu machen. 2,7 Bewerben sich mehrere Sponsoren, so ist die Begründung für die unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes getroffene Entscheidung zugunsten eines Sponsors oder bestimmter Sponsoren nachvollziehbar aktenkundig zu machen. Ein e Vertragslaufzeit von zwei Jahren darf nicht überschritten werden. 2.8 Die Befugnisse der Schulaufsichtsbehörde bleiben unberührt. Der Schulleiter/Die Schulleiterin berichtet ihr jeweils zum 31. Januar eines jeden Jahres über alle im Vorjahreszeitraum aufgrund von Sponsoringverträgen zugewendeten Geldbeträge, Sachen und sonstigen Vorteile, soweit ihr Wert in der Summe einen Betrag von 5,000,-- Euro pro Jahr Übersteigt. 3. Spenden Für die Annahme und Verwaltung von Spenden gelten die vom jeweiligen Schulträger erlassenen Regelungen, 4. In-Kraft-Treten Dieser Erlass tritt am 1, August 2003 in Kraft.