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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizErlass und Bekanntmachung von Verwaltungsbestimmungen und Verwaltungsentscheidungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales, AV des JM Nr. 12/2005

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass und Bekanntmachung von Verwaltungsbestimmungen und Verwaltungsentscheidungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales, AV des JM Nr. 12/2005

Ministerium der Justiz · vom 1970-08-27

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1 4 5 6 1.7.2005 Stand: 21.2.2013 1 Erlass und Bekanntmachung von Verwaltungsbestimmungen und Verwaltungsentscheidungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales AV des MiJuGS Nr. 12/2005 vom 1. Juli 2005 (1456 - 1) 1. Verwaltungsbestimmungen und Verwaltungsentscheidungen im Bereich der Justizbehörden des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales ergehen: 1.1 als „Allgemeine Verfügung“, abgekürzt „AV“, wenn die Verwaltungsbestimmung allein oder neben sonstigen Vorschriften Grundlage für die Behandlung von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen ist, 1.2 als „Rundverfügung“, abgekürzt „RV“, 1.2.1 wenn die Verwaltungsbestimmung der Erläuterung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften dient oder 1.2.2 wenn die Voraussetzungen Nr. 1.1 zwar vorliegen, jedoch nur eine vorläufige oder minder bedeutsame Regelung oder eine Regelung, die längstens auf zwei Jahre befristet ist, getroffen wird oder 1.2.3 in den Fällen der Nummer 3.5, 1.3 als „Erlass“, wenn eine Entscheidung oder Regelung für einen Einzelfall zu treffen ist. 2. Verwaltungsbestimmungen und Verwaltungsentscheidungen der Leiter/innen nachgeordneter Behörden ergehen als „Verfügung“. 3. Allgemeine Verfügungen sind unter fortlaufender Nummer in einem jahrgangweise zu führenden Verzeichnis zu registrieren. 3.1 Jede AV erhält eine Überschrift, aus der ihr Inhalt und Zweck ersichtlich ist. Unter der Überschrift ist die AV als solche zu bezeichnen und mit der laufenden Nummer gemäß Nr. 3, dem Datum ihres Erlasses und ihrer Geschäftsnummer zu kennzeichnen. 3.2 Unter der Urschrift jeder AV ist ein Verteiler gemäß der Anlage anzugeben. Durch den Verteiler werden die Behörden und Stellen, denen die AV zuzuleiten ist, bezeichnet. Soll eine AV weiteren, in dem Verteiler nicht genannten Stellen zugehen, so ist dies unter der Urschrift der AV besonders anzugeben. 3.3 Rundverfügungen sind an die Behörden und Stellen zu richten, für die sie bestimmt sind. 3.4 Erlasse sind an die Behörden, Stellen oder Personen zu richten, die die Entscheidung oder Regelung angeht. 3.5 Hat der Erlass für die Entscheidung oder Regelung gleichgelagerter Fälle Bedeutung, kann er durch RV auch anderen Behörden und Stellen bekannt gegeben werden; hierbei sollen jedoch Namen und sonstige Angaben, die den 1 4 5 6 1.7.2005 Stand: 21.2.2013 2 Einzelfall erkennen lassen, weggelassen oder durch allgemeine Angaben ersetzt werden. 4. Die Allgemeinen Verfügungen, Rundverfügungen und Erlasse werden an Behörden und Stellen grundsätzlich über elektronische Post 1 versandt, sofern datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. 5. Allgemeine Verfügungen und Rundverfügungen des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales werden im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht, wenn sie auch für Behörden, Stellen oder Personen außerhalb des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales von Bedeutung sind oder wenn die Veröffentlichung aus sonstigen Gründen geboten erscheint; Nummer 3.2 bleibt unberührt. 6. Veröffentlichungen sonstiger zuständiger Stellen im Amtsblatt des Saarlandes sind von den Justizbehörden zu beachten. Soweit hierdurch das Dienstrecht oder die Justizorganisation berührt wird, gilt dies nur, wenn 6.1 die Stelle, die die Verwaltungsbestimmungen erlassen hat, hierzu durch eine Rechtsnorm ermächtigt ist, 6.2 sich aus der Veröffentlichung ergibt, dass das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales bei dem Erlass der Bestimmungen mitgewirkt hat, 6.3 es sich um tarifrechtliche Angelegenheiten handelt. 7. Allgemeine Verfügungen und Rundverfügungen werden nach Maßgabe der LV Nr. 23/65 (JVVS 1456/3.11.1965) auch in die Sammlung der Justizverwaltungsvorschriften des Saarlandes (JVVS) aufgenommen. Jede AV und RV ist daher in elektronischer Form1 dem für die Redaktion der JVVS zuständigen Referat zuzuleiten. Entsprechendes gilt für die Weiterleitung an den Chef der Staatskanzlei zur Aufnahme in das von diesem geführte „Elektronische Verwaltungsvorschriften Informationssystem Saarland (ELVIS)“. 8. Die den Justizbehörden elektronisch übertragenen Dokumente sind als Ausdruck zu den zutreffenden Akten zu nehmen bzw. als Handexemplare zu verwenden. 9. Die besonderen Vorschriften über die JVVS bleiben unberührt. 10. Diese AV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die AV des JM Nr. 22/1970 vom 27. August 1970, zuletzt geändert durch AV des MfR Nr. 13/1984 vom 24. April 1984 (1456-1), außer Kraft. 1 Siehe Benutzerordnung für die Anwender/innen elektronischer Kommunikationssysteme (AV des MdJ Nr. 9 vom 08.06.2003 – 1510-71)


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