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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und EnergieErlass vom 25.05.97 zur Anwendung der Durchführungsvorschrift für Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Bundesberggesetz

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass vom 25.05.97 zur Anwendung der Durchführungsvorschrift für Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Bundesberggesetz

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 1997-04-01

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8. Besonderheiten 8.1. Abschnitts· und Stufenbildung, Vorbescheide und Teilgenehmigun· gen, Zulassung des vorzeitigen Beginns 8.1 . 1. Abschnitts· und Stufenbildung Bei größeren bergbau lichen Vorhaben kann der Rahmenbetriebsplan in selb· ständigen Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden (§ 52 Abs. 2 b BBergG). Bei der abschnittsweisen Zulassung wird für einen räumlich abgrenzbaren Teil des Vorhabens, bei der stufenweisen Zulassung für eine ab· grenzbare Phase der Verwirklichung des. Vorhabens eine im Rahmenbetriebsplanverfahren abschließende Regelung getroffen. Eine Abschnitts- oder Stufenbildung kommt nur in Betracht, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird. Als Vorhabenteile, für die eine Abschnitts- oder Stufenbildung in Betracht kommt, sind im Gesetz "notwendige Folgemaßnahmen" ausdrücklich erwähnt (§ 52 Abs. 2 b Satz 1 BBergG). Dies gilt nicht, wenn die Folgemaßnahmen - etwa bei bergbaubedinglen Änderungen an Verkehrswegen oder Maßnahmen zum Gewässerausbau - nach anderen Vorschriften (z .B. §§ 17 ff. FStrG, § 31 WHG) einer Planfeststellung bedürfen. In diesem Fall ist das Verfahren nach den anderen Vorschriften durchzuführen (§ 57 b Abs. 3 Satz 3 BBergG). 8,1.2. Vorbescheide und Teilgenehmigungen Schließt die bergrechtliehe Planfeststellung Entscheidungen ein, für die in anderen Gesetzen Regelungen über Vorbescheide und Teilgenehmigungen getroffen sind, so gelten diese Vorschriften im berg rechtlichen PIanfeststellungsverfahren entsprechend (§ 57 b Abs. 2 BBergG) . Der Behörde wird damit die Möglichkeit eingeräumt, bereits vor Erlaß des PIanfeststellungsbeschlusses über bestimmte entsc heidungserhebliche Fragen oder über Vorhaben teile durch Vorbescheid oder Teilgenehmig ung zu entscheiden. Praktisch bedeutsam ist dies vor allem bei nach dem Bl mSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen, die einer bergrechtlichen Plan festslellung bedürfen. Zulässig ist eine solche Verfahrensstufung nur nach Maßgabe der en tspr echend anzuwendenden Vorschriften. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen sind also etwa ein Antrag und ein berechtigtes Interesse des Unternehmers an der Verfahrensstufung erforderlich (§ 8, 9 Abs . 1 BlmSchG). § 57 b Abs. 2 Nr. 1 BBergG sch reibt vor, daß bereits für die Entscheidung über den Vorbescheid oder die Teilgenehmigung eine Umweltverträg li chkeitsprüfung durchzuführen ist, die sich auf die jeweilige Entscheidung erstreckt und die erkennbaren Auswirkungen des Gesamtvorhabens einbeziehen muß. Bei der Entscheidung über die Planfeststellung ist zu prüfen, ob eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, weil neue umwelterhebliche Merkmale des Vorhabens vorliegen oder bisher ni cht berücksichtigte Umweltauswirkungen erkennbar werden (§ 57 b Abs. 2 Nr. 3 BBergG); im Vorbescheid oder der Te il genehmigung ist diese abschließende Entscheidung im Pianfeststellungsbeschluß vorzubehalten (§ 57 b Abs. 2 Nr. 288ergG) . 8_1.3 _Zulassung des vorzeitigen Beginns Unter den Voraussetzungen des § 57 b Abs. 1 BBergG kann die Behörde zulassen, daß bereits vor der Planfeststellung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird. Ob mit einer En tscheidung zugunst en des Unternehmers gerechnet werden kann (§ 57 b Abs. 1 Nr. 1 BBergG ), wird in der Regel erst nach der Behörden·und Öffentlichkeitsbeteiligung beurteilt werden können . Im Hinblick auf § 57 b Abs. 1 Nr. 4 BBergG scheidet eine Zulassung des vorzeitigen Beginns für Maßnahmen aus. bei denen die Wiederherste ll ung des früheren Zustands ausgeschlossen ist. 8.2. Besondere Verfahren Für Vorhaben, die einem Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2. Satz 3 BBergG . unteniegen. trifft § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG besondere Regelungen.


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