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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErlass vom 27.05.2000 betr. Beamtenversorgung, Hier: Auskünfte an Familiengerichte in Versorgungs- ausgleichsverfahren nach §§ 1587 ff BGB unter Berücksichtigung des § 55 BeamtVG

Verwaltungsvorschrift

Erlass vom 27.05.2000 betr. Beamtenversorgung, Hier: Auskünfte an Familiengerichte in Versorgungs- ausgleichsverfahren nach §§ 1587 ff BGB unter Berücksichtigung des § 55 BeamtVG

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2000-05-27

11.

undZurückverWei~ung der: Sache 'an das Oberlandesgericht. Die weitereBe~ _schwerde des Ehemannes: ist unbegründet. 1, Zutreffend hat das Oberlandesgerichtdie Beschwerde des,BEV g~gen .. . . . ,das Urteil des Amtsgerichts vom· 18, Mai 1983, als zulässig angesehen, Zwai , , . beginnt die. Berufungs- bzw. Beschwerdefrist gemäß § 516 Halbs. 21V rn . . - ,.-.. -... ", -. §621 e Abs. 3 Se.tz2 ZROspäteslens initAblaufvon fünf Monaten' nach Ver-- , .... ,.'- -. " . '. kündung der EntSCheidurig zJ lauferi. Davo~ ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn die beschwerte Partei. oder ein am Verfahren Beteiligter zum Verhandlungstermin nicht geladen Vnd in ih~ nicht vertreten war' und:~lich . sonst keinen -Anlaß hatte, sich über den Fortgang. des Vertanrens zu ,unterrich- .:' ten(vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1995 - XII ZB 221.95 - FamRZ :1995, 800; vom 2•. März 198.8 -IV ZB 10/88 ,-,FamRZ 1988, 827; vom 1, März ,1994 -XI ZB 23/93 - BGHR;ZPO § 516, FrIstbeginn 8), . , .. . DasiNarhi€r der FalL Denn die RechtSvorgängerin des;BEV,die'Dl:lut"' " sehe. Bundesbahn, war seinerzeit nicht amämtSgerichtlichen Verfahren beteiligt .. : .': ~. '. . . '. worden: . , .. ' . .,:. ,Entgegen,derAuffassungdes 'Ehemannes Ist das BEV als,:.Träge(der:: '.' .,'. . . . ." -~ . Beamtenversorgung 'du,rehdre Entscheidung qes Amtsgefichts •. die diebeam~,"" ." ,'. :. - - -' . -." - . ,"- " . . tenrechtliche Versorgungsanwa~chaft. nicht in den Verso~gungsalisgfeicti,eiri-" bezogen hat, auch beschwert Die,Besch~erdebere~htigung ei'nesVerS,b.rgungsträgers ergibt sichimnier dann, wenn der versorgungsausgleichj,',it<ei~. " ., I • .'. " . • : .• '. ',"._ _ ':", ",,', nem im Gesetznicht vorgesehenen, Eingriff,.in seine Rechtsstellungverbunden, ' ... .. .' , ist, .der nicht nur vorliegt. wennVersorgungsanrechte bei i~m a~gezc?ge(l o(jer.BCl:\-EV' ., - 6 - gutgeschrieben,. sondern auch, wenn bei ihm bestehende Anrechte zu. Linrecht.·· . nicht inden Ausgleich einbezogen werden. Denn wegen deiUngewißheit des· ... . .' . . . zukünftigen Versic,herurigsverlaufs läßt sich: regel[T1äßig nicht feststellen,ob. . . '. -.. ' - , . . .. , ----=-'--=sreh'-Ge(~VefSO~Qul"lgsausgleich-im=-kor:1k[eten .Fall. zum Nacl1teil- einesVe~spr~:~,-' '.' gungsträgers auswirkt (~.RSP(. vgl. Senatsbes6hluß vom20~D~:z~rnber19!15 •.•....:.. . - XII ZE 128'/95 - FamRZ1996, 482; Joha~ns'eniHenrich/Sed~mUrid-Treib~r.· '. Eherecht 3'. Aufl. § 621e'Rdn. 9 m.N:). , ." . . 2. Zu Recht hat 98.S Oberlandesgedchtd'ievomAIil.ts.g~richt$einEl~eit nicht berücksichtigte Beamtenversorgonginden ÄuSgleicheinbez~gen:z"';'a(:: .: ': .... ,- . . -- . '" . , . ~ ist dem Ehemänh' nicht vorzuwerfen, daß er diese Versorgung, die deriHaupk; .• _. - . '.'.', . '. ,. I • _. ...• • ~ . '. .: . ". : . schwiegen habe; er hat· sie vIelmehr ordnungsgemäß im j\lIskunfislorinularan":;., , gegeben, Daß das Amtsgericht die Höhe dieserNersorgung nicht ermitteltilrid': sie nicht in den Ausgleich 'eihbe.zogen hat, rechtfertigt es aber .nicht, .dieEn!- sCheidun~ auirechtzuerhalten.Denn es gibt 'keinen allgemeinen vertrauens-·. -. .- -." - .' '.. schutz für. die Beibehaltung fehlerhafter, nicht rechtskräftiger Entscheidungen. DesSe~urlgeachtet niüßteder Eherrlarindie Einbeziebllrig: seine(' Beamt~nver~:· ."; '-' ,'. . ' ." .. --,:- ' . - ".'-,," .. ':.' '. sorgung auch dann hinnehmen, ;""enn die' fehlerhafteEntstheidung.r~chtskräf-: •. tig geworden 'wäre und später im Rahmen. des § 10 a VAHRGabgeände.rt'kür~ de" - • '. '. ',. ' . '. . :' ". -1. . ......• '.. .' 3, Im ubrigen kann die Entscheidung des ,Oberlandesgerichts.riich.fbe':, ';.. . stehe·nbleipen. 'Trifft eine, Beanitenyersorgung·mit einer gesetzlichen Aentez\J;.-. , ... ' . ., sammen, unter.liegt sie gemäß§ 55 Abs, 1· BeamtVG einer Kürzung.; s,o~eitsie . zusammen mit der gesetzlichen Rente den in § 55 Abs. 2 B,eEimtVG, bestimm:· ten. H6chstbetrag' überschreitet. Die. weiterhi~ ungekürzt gezahlte gesetzliche Rente Qber~immt .insoweit die Alimentationsauigabe ,des ruhenden TeÜs .der - 7 - Beamtenversorgung. Diese' Ruhensregelungist gemäß §1587 a . Abs .. 6·· 2. Halbs .. BGB' auch für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, !'>lach den Grundsätzen, die der Senat bisher hierzu entwickelthat, muß sich der ausgleichsberechtigtei Ehegatte das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung ..für ---'-'----di~:.Be[ecbnuDg_des. in_tJ.enNersqmungsausgleich einzustellende!}. Ausgleichs,_...• wertes jedoch nur insoweitentgegerih~lten lassen, als es auf'demT~i1 der gesetzlichen .Rente beruht, die der Beamte in der.Ehezeit erworben hat und an der der ausgieichsberechtigte Ehegatte teilhat. Der naCh Maßga.be des§. 55 . ·.BeamtVG zunächst zu ermittelnde volle Kürzungsbeiragisl dah~r'im verhältnis '; • der ehezeitlIchen zu den insgesamt erworbene~ Rent€manwartschaften bzw: .. Entgeltpunkten aufzuteil~n. De~ SC erzielte ehezeitanteiligeKürzungsbet~ag,ist von der Beamtenversorgungabzusetzen. Deren. Ehezeitanteil istanschließenci: · .durch Quotierung im Verhältnis. der. in di~ Ehezeit fallenden Dienstzeit zur Ge-' - IVb ZR 532/81 - FamRZ 1983; 358 ffc;. vom 6 .. Juli 1983. - IvbzR .794/81- FamRZ 1983,1005 ff.; vorn 12. März 198f3-.IVbZR 591.83- FamRZ:1986, 563,' ," .. 564 und ständig). Der BE\! hat in seiner Ausklmft, die diesen Grundsätzen folgt, dielnderl . , - ,. .' _.. - . . .'. Ausgleich einzustelle~de ". gekOrzte.eh~zeittiche Be~untenverspr!ilun.gmit · 615,09 DM' mitgeteilt. .Sie e~re~hn~t sich aus,~en JLJt.ie~E:1hattlä/:)igen.:Qienstbe~, .•. '. . . -. -' - -'.. " 'zügen des Ehemanneszum.. ttheieitendein;Höhe von.?A43,4{D.M\~iebei .... .. . ". '. .. einer ern:lichbaren-Gesamtzeilvon47 ,35~Jahrenbis zur Altersgr-enie, und:ei-'. . .' - . '. : -. · nem dementsprechenden Ruhegehaitssatz,Y9n 75 %!.einRuheg~halt von, ..•..' ',. . . 1.832,5& DM monatlich ergeben. Hlnzugerechnetwlircle die SOlJderzuwendLJng , mit 1/12 dieses .RuhegenaJts·(t52,7tDMl i sO daß das BEY voneJnem:Ruhe~ gehalt von 1.985.27 DM ausgegangeriist. Di~HÖchstgrente aus der Dienstal20/03/00 15:12 . M ... R. 200'0 (MOllS 11 BCH-EV ( - 8 - ters~ndstufe der zum Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe beläiJttsich für die Monate Januar bis November auf 2.077,53 DM; für den Monat Dezem- . . . b_er wu~d~siE! verd()p'pe}tauf 4.155,P(? DM.· At,Js der gesetzlichenBentenversi;"'.: --~-~.-C'C-'-;-' . . .' • • • '. cherung bei.'der Bahnversicherungsanstalt hat der Ehemann monatlictieRen~ ..' ,. tenanwartschaften\-on insgesamt 286,86 DM erworben. Die Summe a~s d.em Ruhegehalt (ohne Sonderzl,lwend~ng~und der gesetzlicher:l Rente übersteigt!n den Monaten Januar bis Nove.h1ber die maßgebliche H6chstgren:ze von' 2.077 ,530M um ~1,~9DM: Bei einer Verd9PpeiLing der HÖchstgrenze u.nd des" Ruhegehalts im Monat Dezember ergab sich kein weiterer Ruhensbetrag. Der . \ . d~rchdit3 gesetzliche Rente verursachie, auf das Gesamtj~hr bezogene c:lt:irch~ ........ . sChnittlicheRuhensbetrag wurde mit (41;89 DM x 11/12 =)38,40 DMermitt~lt Hieraus hat das BEV den' ehezeitlith verursachten' Kürzungsanteil nach dem'· Verhältnis der in der Ehezeit erworbeoenzu den insgesamt erworbenen Entgeltpunkten erre~hnet (hier: 38,40 DM x 2,6~18/9,5239 = 10,73 DM). Es ist da~ nach zu einemgekurzten Ruhegehalt von (1.985,27 DM - 10',73 DM:) 1.974,54 DM gelangt. Quotiert auf ~jje Ehezeitnach dem Verhältnis der Dienst~ .. ' zeit in der Ehe zur Gesamtdienstzeit (14.75)47 ,35) hat es die e~ezeitli~~,ge •..... , kürzte Beamtenversörgung mit615,O~ DM angegeben~ ..... . . -, " 4.. DasOberlahdesgericht, desS~h '.' Entscheidung in \amF,1Z 1996,. 740~· .. '.. abgedruckt ist, sieht darin eine einse~ige Verletzung desHaibteilungsgrwidsat~." " ." """:":" """" "" zes zu~sten des Beamten, weil' die vor der' Ehe erwor'berie Renteuriberück->'"" """ "~ """ ". " " " sichtigt bleibe. Das kÖnne insbesa~dere bei aufeinahderfolgenden Ehen, bei denen in der erstem nur die gesetzliche Aente, i~ der zweiten nur die Beamten· • versorgung erworben worden sei, . zu einer .über die Halbteilung hinausgehen-. den Belastung des Beamten führen. Statt dessen sei sicherzustellen, daß der·.. Zeit vor der Ehe ein angemessener Teil der'VersorgLmgen zugeordnet werde .. 0, . 6. 3CH-~V , -9 - Das könne in ähnlicher Weise wie, bei betrieblichen Gesamtversorgungen, und limitierten Betriebsrenten erreicht werden, bei denen von der hochgerechneten Gesamtversorgung' zuerst der nicht in die, Versorgungszelf fallende Teil der Gryndver~orgungabgezogen, danach ci8.s Ergebnis im ZeivZeitverhältnis aLif-, ' --'- _ .. - - ..- .__ .- ----",geteilf-tmo--:von=-dem=-f1Bst:::'derinai~8~tfiel5sze,na"endeEhezeitanfeil der ' ( , Grundversorgung abgezogen werde, Dabei sei im Rahmen des § 55 EleamtVG die unsichere Hochrechnung dergesetzlichen Rente nicht erforderlich" " DasOberlandesgericht berechnet danach zunächst 'wie :bisher die fikt~e' , ' ungEikü1'2t$ Altersversorgung und den'sichalis § 55 ,8eamtVG ergebenden. . . '. vollen KÜ1'2ungsbetrag, In' einer zweit~n Stufe erfolgt dei Abzug des nicht auf di.e ruhegehaltfähige Dienstzeit entfallenden' Kürzungsbetrags von der fiktiven , Altersversorgung, Dazu wird zunächst aus den entsprechenden Entgeltpunkten mit Hilfe des aktuellen Rentenwertes die nicht in die Dienstzeit fallende' gesetz, ' liehe Rente ermitte,lt, (hier aus denZeite'n bis 31, August 1963' und vom' 16, Februar bis 9~ Okt.ober 1964 insgesamt 3,3199 Entgeltpunktex 30,12 aktu- , eller Rentenwert = 100DM gesetziiche Rente}: S.odann wird d'ernicht auf die ruhegehaltfähige ' Dienstzeftenttallende" Ku~zun'gsbetragdurch 'AUfteilung des," vollen Kürzungsbetrags im VeiMltl1is' dieses Rentenanteilsztir Gesarntrente" festgestel~,(38,40 DM' x' 100 DM/286,8S:DM= 13,39 DM); Dieser KÜ1'2uhgsbec '". '.' . ,. . trag wird von, derfi)ctiven Altersversörgung abgezogen: O:985,27DM • 13,39 DM = 1,971,88 D~),[)as Ergebnis Wird in einer drittenSlufe zeitratierlich' " nach deniVerhältnis'der Dienstzeit inder Ehe iu der Gesamtdienstzeit aufge; . ,teilt (1,971,88 DM x 14,75i41,35 "- 614;26DM),.'ln der vierten'Stufe wird der:auf , , ,die Ehezeit I~ntfallende 'Kürzungsbetl'ag' ermittelt (38,40 DM x 80,11' DM/ , .286,86 DM = 10,73 DM) lind von der 'gekür~enehezeitlichenBeamtenversorgung abgezogen (614,26 DM- 10,13 DM = 603,53 DM), Dementsprechend hat , " 20/03/00 ). M.... ,fl..20.00 (MOl 15: 13 15 ,J 2.. BCH-:EV . .. ______ ._._ .. __ ....... _ ._... _.....? ...: .. :9 - 10 - , : ,das Oberlandesgericht beim Ehemann eine gesetZliche Rentenanwartschaft · von 80,17 DM und ,ein,e Anwartschaft auf Beamtenversorgungvon 6Ö3,53DM . Geweils mOnä!!iCh _un<ieh~z~itPezogen) ind~n AU$gleiCheingestelitund,z~ I.a---= --sten de~Beamienversorgung für dieEhefrau'g~setzliche'Rentenanwartschaf.· .. - ,,' -.' ," - -' 'Ien von 281,55 DM begrÜndet. ., 5, Dem vermag der Senat nur teilweise zuzustimmen, Er halt nach. er. . ""'"" "~" -:::- - . . . -:,: ,-: .-- :'-~ , '-. · netJte'r Prüfurigim Grundansalz an der bisherigen Methode zur Berechnung der . auszug,leichenden .gekürztenBeamtenvt3r$org~ng: fest In Abweichung,'von dem' , , im Senatsbeschluß vom'6, Juli 1983 (se()S; 1006 ff.) vertr~tenenSt~ridPUrikt .' .. '. :'", _ : ,,"' _. _~. '. ".. _, ,. "" . . . :.. /' '. "I.",. '.'_ . -.: .. ' .. '. erachtet er ,es jedoch filr geboten, :d6n,letztenSchr~ der bisherangewandten' Berechnungsweisezu modifizieren: Nach derbisheriger.r Methbdewurded~r.· eheanteilige Kürzungsbetrag von d~r vollen ungekürzten Alter5v~rsorgung ab~ > gezogen utlderst der: 8estbetrag gemäß§:1587 a Abs, 2 Nr, 1 BGBimVer~'" hältnis der,i(l·die-Ehe falienden;Oienstzeit zur G,esamtd,leristzeit aufgeteilt:Das '. führt im ,Ergebnis zu einer doppelten, quotieiLing'deseheanteiligen Kürzungs~ /,. ". -..',' . betrages Lind damit, wie das Oberlandesgerichtzutreffendausführt,z:ü~iher; ..', -- .:.;. - . -'. . ... einseitigen, dem Halbteilungsgrundsatz widerSprechenden 'Ernöhungdes 'aus'" zugleichenden-Ehezeitante1lSder . Beam!env~ri:;orgu';g';(vgL ,auc;h ,Hbppenz .... · - '. ,.' '_ ':' .'. .,. :'. -. ._.' - - -,: ..." . :,.. . .:'.. I : .. _ -', . ".":' ':, : .. " .• , FamRZ 1983, 466), Di€sesErgebniswird ve.rmiädeD;wenn:;z,ul')ächstder,Ehe~,', zei!anteil'derlHjg~kürzten B~amtei1VersorguMgn~ch§1587 aAbs,2. NLJ,. ·8GB ermittelt und', dann hiervon' der eliealiteilrge' Kürzungsbetrag abgesetzt, . " , Wi~d (vgl. JOhannsen/Henrich/Hahne aaO§ 1587a Rdn. 81 "BereChnUngSa'lter, .' ..' . native"). Die. systematische Stellung des § 1587 a Abs. 68GBais erster Äechenschritt vor der Er~ittlungdes Ehezeitanteilsnach {1567 aAbs, 2 Nr, 1 BGB (",.,,50. ist für die Wertberechnung'vondensich, nach,j\nwendung Von, . " Ruhe,nsvorschriften ergebenden gesamten. Vs'rsorgungsbezügen '.' auszuge": 3CH-:::V 0_.. _.'1 - 11 - hen,") wiegt angesichts des § 1587 a Abs. 6 2. Halbs. 8GB, der nut elr19 sinn,gemäße Anwendung für den Fall des Zusammentreffens von,gesetzli~her Rente und', Beamtenversorgung vorschreibt, ,nicht sO schwer, als daß' diese übermäßige 'V'er~inderung in Kauf genomrnen werden müßte. Der Senat' hält. - -- . . - --- - - _._- - ._---- -- -- --~- (janer Insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht fest. ,Im übrigen vermag' er jedoch dem Oberlandesgericht nicht zu' folgen. Insbesondere' bleibt der' Grundansatz, rTl8ßge6end, daß:§ 1587 a I\bs.6' 2. Halbs. 8G8 die BerücksichtigUilg. der RUhensregelung des § 55 :BeamtVG , ( , riicht vorschreibt, sOwe(ldiekOnkurrieref!de gesetZliche Rente vor d~rEhezeit' erworben wurde. Das ROhen eines Teils der 8eamtenversorgung, fürde'n die . . - . . - . , I gesetzliche Renteinsow~it pie Alim~ntationsaufgabe übernimmt, ist nur beachtlIch, sOweit es auf Rentenanwartschaften beruht,die der Beamte in, der . ' Ehezeit. erworben hat und an denen sein Ehegatteinfolg~dessen im Wege' des Splittings zu 'beteiligen ist (Senatsbeschlußvorn 1,Dezember, 1982 aaO S.361), Diese Berechnungsweise führt 'zu, einem 'ausgewogenenAusgleich zwischen.den Ehegatten und gewahrleistet, daß der BereChtigte nur dfe~he:? • - • ._. • • - • •• z~iilich 'bedingte Kürzung, mittragen muß;derYerpflichteteaber andererseits . die 'Auswirk~ngen'seiner;vorehezeitliChei:Worben~n'R~riten~riwaitsch~ft" auf 'seineBeamte~versÖrgung "allein zu: ,tragen hat (Johannsen/Henrich/Hahne , aaO; Sta~dfnger/Reh~e 8GB,1998 § ·'587aF.ldn. 505).·; ,,' " ".. '. '.. .. - .. '. . . Der Senat hat inseil1~rEntscheidurig ~om '1 . Dezember 1982 (aaO) . auch den. ~esichtspunkt ,einer eventuellen Mehrbelastung in qen Sonderfällen zweier aufein~nderfOlgender Ehen, in denen in ~rstEwEhe nureine gesetzliche Rente, in zweiter Ehe nur eine BeamtElnVersorgung' erworben wurde, geprüft, . .- - . . . _. . -.' -, . und bei erheblichenA~swirkungenauf dia Möglichkeit einer Ariwendung des, § .1587c Nr. 18GB verwiesen. , , , '.' 213/63/00 ._ .. _.. ..", .•. 5.... _ .. __ .__ •....... _.... 0- ~ ... R. 2'jOO (MOl 15: 14 15 13 BCH-EV . ( ·12 - Eine Heranziehung der für betriebliche Gesamtversorgungen undlimi"·· tierte Betriebsrenlen' entwick.elteh Grundsatze (vgL dazu . Senats beschlüsse vom 2_5.§eptemtJ.er 1c991-XII Z8165/88-' FamBZ 1991; 14l6_ff,und .-XII~2:8-:,' 161/88 ~. FamR,Z. 1991, 1421·ff., und v9m5.0ktober; 1994'· XII ZB· 129/92 ~ FamRZ1995,88 ff,), mit denen das Oberlandesgericht in seiner zweiten BerechnLlng~stufe den vorweg~bzug der 'nicht auf die ruhegeh:altfähige Dienstzeit entfallenden Kürzung begründen will; ist. i~ Rahmen des § 55.ßeamtVGnicht . veranlaßt Währ~nd bei betrieblich.en Ges~mtverllorgungen darauf., zu achten. ist, ob die. Zeit, während derdieÄ~waitschatten der in die Gesarntversorgung ." ..... '.- -. '. . . r einbezogenen gesetzlichen RSnte erworben"vorden si~d; mrt ·der für die. Ge~" .samtversorgung ma ßgebenden Zelt· übereinstimmt, .wovön . bei betrieblichEln . Gesamtver~orgungen nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann (viI'- Se." .. , natsbeschluß vom 25, September,1991 aa01416;1419); hebt§ 55 BeamtVG nicht auf· Doppelversorgungszeiten ab, sondern- begrenzt ohne .weitere Unter:. . . . scheidung die Höchstversorgung nach der ein~s "Nur-Beamten";· Daher besteht'. . . . . auch keine Notwel1(flgkeit, den Kürzungsbetrag bestimmten Zeiten desVers·or· . gungserwerbs zuzuordnen (vgl. Senatsbeschlüß vom 1. Dezemb~r 1982aaO ..' 36'1) bzw.die nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit 'entfallende Kürzung mit .... Hilfe der nicht in·die Dienstzeit f,allenden Aerte zu eliminieren. '. , Eine;olche, v(Jn der bisherigen Handhabuhg erheblich abweichende Be' rechnung~\,veise würde die ohnehin nicht einfach.e Ermi1tluiig der gekürzten. .' . . . .' :. ehezeitlichen 'Beamtenveis'orgu~g im übrigen. unnötig ersQhweren: Die. bisheri' ge Methode des 'Senats ist von der Rechtsprechung und Literatur ganz über·. - . ,-- wiegend~kzePtiert worden und hat ~ich.auch in der Praxis der Versorgungsträ'. g~rdur~hgesetzt(vgl. Staudinger/Rehme aaO Rdn. 488 f., 505),Wie der Große .'. . . . . Senat für Zi,vilsachen .des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 4, Oktober ( 3CH-:::V - 13 - 1982 (BGHZ - GSZ - 85, 64, 66; ebenso BGHZ 87, 15d; 155 urid BGHZ'125, 21 S, 222) ausgeführt hat, treten im Falle einer durch gefestigte höchstrichterliehe Rechtsprechuhg gefundenen Gesetzesauslegungdie. RechtswertEi 'd~r Rechtssicherheit und des Vertrauens§chutzes inden vorde;grurid Und'verl~n~~- -"- ---- --' - - --- - . - - --- - - . - . , gen im allgemeinen ein Festhalten a~ der, eingeschlagenen RechtsenlwicklUhg .. Ein Abgehen von dieser Kontinuität kann nur ausnahmsweise bei zwingenden oder deutlich überwiegenden Gründenhingenommeri werden. Solche sind hier' . . - , -. . . . . - mit Ausnahme des oben erwähnten Punktes - schon deshalb nicht ersichtlich, ... ,"... '. '-'" weil es sich, wie auch das Oberland.esgericht nicht verkennt, lediglich um ge. rlngfügigeAbweichungen der versorgung~höhe' handelt~ Darüber hinaus Ist auch der Gesichtspunkt der Praktikabilrtät bei d.en auf dem Gebiet des Versor,' gungsausgleichs zur Entscheidung anstehenden Massenfallen vOn entschei-' dender Bedeutung, 6. Die Entscl)eidung des Oberlandesgerichts. kann daher' nicht beste- . henbleibel)., Der Senat ist nicht in. der, Lage, selbst abschließend ~uf der' Grundlage der bisherigen Auskünfte über die Versorgungsanrechte 9~r Partei~ .' . ,en zu ents9heiden. Die:am9~ August 1995 erteiiteAuskunftdesBEV .überdie .' • .": .' , ...., • - '-. .', ':', -' ••• 1 ,:, ","; ". Beamtenversorgung des Ehemannes berücksichtigt nicht die Regeltingendes Art.4 des' Beanit~nbesoldun~s- und Versorgungsanpassungsg~setzes. von; .", 24. August 1994 . (8GBLI 2229) und des Art. 4 des Bünde~bes.oldungs-ühd: .. versörgun~sanpassungsgesetzes 1996/1997 vom 24,.März 1997 (BGBI.1590},. . . , - -. " . Danach wird - nunmehr zeitlich. unbefristet - seit 1994 die' Sonderzuwendung 'nicht mehr' wie bisher i~ H6hederjeweiligen laufenden Sezügefür Dezember, gewährt, sondern ist hinsic'htllch ihrer semessungsgrundlage auf denSta~d . 'von Dezember 1993 eingefroren und wird jährlich mitHilfe eihe's Bemessungs" faktors ermittelt (Übergangsregelung § 13 Sonderzuwendungsgesetz, vgl.,dazu 20/0:)/00 15: 15 s .. 7 8CH-I!:V M ... R. 2000 (MOl 15.:,1 S ( - i 4 - . . '. Senatsbeschluß vom 3. Februar .1999 - XIIZB 124/98 ~FamRZ 1999, 713) . .Diese verringerte Sonderzuwendung wirkt sich auch .~utdi~BereChriüngder . . . gekürzten Beamtenversorgung aus"uncJkaAnCzu.eil1~rweiterenVenii:lger.QAgF-:C·~·--'.·..-'---c:- der' ehezeitlichen Beamtenversorgung führen.' Die. für die Ehefrau am. 1. 'S~Ptember 1995.erteilte Ausku~ft derBfA berücksictitigt~9Ch nicht die durch das R~mten~efQrmg~setz1999 vom. i 6:Dezem~~r 1997 {BGBL1997 1299'80 geanderieBewertung der KIndererziehungszeilen, mit der der Bemes$ungswert angehoben. wurde. Geändert hat sich femerdie BewertuMgvon' ÄUSbildüngs-. . - - .. .,' '. ..':", " !", - .•. zeiten. I. _' _ . , ":"". " '.' : . " - .,' . Die Sache muß daher an das qberIandesgetichtzurückverwiesen -,yerden, dall1ites die notwendigen Feststellungen treffen kann. '. .• Blumenrohr . Hahne . Sprick . Weber-Monecke Wagenitz. .. :.; .


Erlass vom 27.05.2000 betr. Beamtenversorgung, Hier: Auskünfte an Familiengerichte in Versorgungs- ausgleichsverfahren nach §§ 1587 ff BGB unter Berücksichtigung des § 55 BeamtVGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen