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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErlass zu § 35 Abs. 2 S. 2 und 3 BeamtVG in der vom 1.1.92 an geltenden Fassung

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Erlass zu § 35 Abs. 2 S. 2 und 3 BeamtVG in der vom 1.1.92 an geltenden Fassung

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1991-04-22

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(022e)

1. I-'raStOe"t: Oes LatoOtages des Saar�andes Staatskatozlei . Ministet<iu," der F inan zen Ministerium der Justiz Ministerium für Bi�dung und Mit1isteriuftt Hir Wlssenscf1a+1:. Sport uno t\ul.tur Ministeriu," für Gesundheit wld Soziales Ministerium für. Arbe i t und Frauen Mitiistef"'ium für Wirtschaf.t Ministerium +Ur umweLt Präsiden t des . Rechtlungshofoes des öaar l.atlC1es Oberfinanzdirektion - ZBS - Ru hegehal ts- und Zusa tzvef"SorgUt1gsKasse bbUU ::;aarorucken AOtelLungen Z, C' und D Referate A 2, A 3 und A 4 Vorprü.f'wlgsste��e HH' l;wlClesausga oen i m H a u s e Landeshauptkasse BUfldeskasse 6600 Saarbrücke" :"::":.4. l 't'tl Ä 1 - 211:5-u4 , I • Sei te 2 § 35 AbS. � �a�2 � 4nd J des �eamtenverso�gungsgesetzes (8e amtVI;;/ in der vom 1. Januar l"''''� an geJ.ten<len I"asSUtlg 1 An1.age V .c.u 13 �:J AbS. L öatz :.::: Ut1ef � !j�amt:Vlj f- .. 1'7'7".L hat: der !::::I'urlOesml nister des Int1et"·f'l l�l dem oelgei"'ug'Cen KunCSC:tlrel.Oen VOM 25. März 1991 - LJ 111 <,. - ;,::.c:J ;':lJ/..l<,. - l1atlere Hll1WelSe gege ben .. lct1 Ol1:'te, flLt::H'HdCtl .!.� v�r·rdflr·en .. 2. 2:. d .. A. DER BUNDESMINISTER DES INNERN Geschälts.zeichen (bei Antwort bitte angeben) T 10228) Datum D III 4 - 223 213/34 681-3695 25. März 1991 . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . Der Bundesminislerdes lnnern, Postfach 110290,5300 �. : r'!'N' 'Olenstg \lt:lllld Nr. 1 t b " �r..: ,:... · � I,.. - Oberste Bundesbehörden 2 ... ·'D «(JQ', ::lng. - . 0:" l ... ..- 'Ibt.\\:l"Q .. H.................. ' nachrichtlich: I Für das Versorgungsre'cht zuständige Minister/senatoren der Länder " Betr.: § 35 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung 1. § 35 Ahs. 2 Satz 2 und 3 BeamtVG ist mit Wirkung vom 1. Januar 1992 neu gefa�t worden (Artikel 1 Nr. 15 des BeamtVGÄndGvom 16. Dezember 1989. BGB1. I s. 2218). § 35 Abs. 2 Satz 2 und 3 BeamtVG in dieser Neufassung - im folgenden: § 35 Ahs. 2 Satz 2 und 3 BeamtVG F. 1992 - gilt nicht,für die am 1. Januar 1992 vorhandenen versorgungsempfänger (§§ 69, 69a in der Fassung des Artikels 1 Nr. 29, 30 BeamtVGÄndG),. 2.1 § 35 Abs. 2 Satz 2 und 3 BeamtVG F. 1992 findet ebenfalls keine Anwendung aUf am 31. Dezember 1991 im aktiven Dienst stehende Beamte, die vor dem 1. Januar 1992 einen . Dienstunfall erlitten haben (entscheidend ist allein der zeitpunkt des Dienstunfalles) und denen aUfgrund dieses Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird; auf diese findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung (vgl. § 85 Ahs. 8 in der Fas sung des Artikels 1 Nr. 34 BeamtVGÄndG). 2.2 Ein vor dem 1. 1.1992 erlittener Dienstunfall führt auch dann nicht zur Anwendung des § 35 BeamtVG F. 1992, wenn es infolge der Anwendung des § 35 Ahs. 2 Satz 3 BeamtVG in der bis zum Oilnltgtbll\Jde Nr.1 Gfa.rheincJQrl,r Str.llolN Nr,2: OI"kirehIMIIlIßo 28 Nt." HUI!o3T!II'UltlGo3() (HI�Plgl"biude) Nr.:.\ C"ulhltindOr1ot" Sft,B. 35 NI.5 K...t-t.<I;i.n.SUIB.IS6 .. 'II.nnlniung lein l.,.,!!!)( ".I,f... 681-1 N6BiG ns.;Wt • SMI &:t..cU5 Konlcmn11Inchutf.n: B\lndltskllSSCI 8onn. t..ndftuent'llb'nk Botin 3&1010110 tBL,Z �0IXh?01 . P010191rokoll!oK61n 11900-605 [BU370IQOSOJ - 2 - 31.12.1991 geltenden Fassung (sogenannte Subtraktionsmethode) zu keinem Zahlbetrag des Unfallausgleiches kam. 2.3 Auch eine nach dem 31.12.1991 eintretende wesentliche Verbesse rUng,oder verschlimmerung des Gesundheitszustandes durch einen vor dem 1.1.1992 erlittenen Dienstunfall findet nur im Rahmen des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts Berücksichtigung. 3. Ermittlung der Höhe des Unfallausgleichs 3.1 Nach § 35 Abs. 2 satz 2 BeamtVG F. 1992 ist grundsätzlich zu ermitteln, inwieweit die YQI dem Dienstunfall bestehende indivi duelle Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde: dabei ist diese individuelle Erwerbsfähigkeit mit 100 v.H. anzu setzen. 3.2 Eine einheitliche Minderung der Erwerbsfähigkeit - und damit ein einheitlicher Unfallausgleich - kann dann festgesetzt werden, wenn die Vorschädigung auf einem Dienstunfall beruht, insbeson. . dere dann, wenn der Beamte den vorhergehdenden Dienstunfall bei dem selben Dienstherrn erlitt. Ein einheitlicher Unfallausgleich ist nur dann festzusetzen, wenn dies für den Betroffenen zu ei nem günstigeren Ergebnis führt; ansonsten bleibt es bei der ge trennten Betrachtungsweise. Dies wird regelmä�ig der Fall sein, wenn eine hohe dienstunfallbedingte Vorschädigung vorliegt. 3.3 Liegt eine frühere Erwerbsminderung vor und beruht diese nicht auf einem Dienstunfall, so ist zunächst der Betrag des Unfall ausgleiches festzustellen, der sich aufgrund der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Dienstunfall ergibt. Davon ist der Betrag abzusetzen, der sich aufgrund der früheren Erwerbsminde rung ergeben würde. Die Höhe des zu gewährenden Unfallaus-: gleiches ergibt sich aus der Differenz dieser Beträge. 3.4 Zahlbetrag des unfallausglelches ist der sich nach den Berech nungen der Nr. 3.1, 3.2 oder 3.3 ergebende für den Beamten gün stigere Betrag (vgl. Anlage). \. I - 3 - 4. Beim Zusammentreffen eines Unfallausgleiches aufgrund eines vor dem 1.1.1992 eingetretenen Dienstunfa11es mit einem Unfallaus gleich nach neuem Recht ist das . zum Unfallzeitpunkt jeweils gel tende Recht anzuwenden. Die sich ergebenden Einzelbeträge sind insgesamt als Unfallausgleich zu zahlen. Beispiel: 4.1 Dienstunfall � dem 1.1.1992 nichtdienstunfallbedingter Vorschaden dienstunfallbedingte Schädigung Gesamt-MdE· Berechnung (Stand 1.9.1990): Betrag' Grundrente 60 v.H. Betrag Grundrente 30 v. H. Unfallausgleich 4.2 Dienstunfall nach dem 31.12.1991 Verbliebene Erwerbsfähigkeit wurde gemindert um Betrag Grundrente 4.3 Als Unfallausgleich wird gewährt ./ . + 30 v.H. 40 v.H. 60 v.H. 421,- DM 181,- DM 240,- DM 80 v.H. 704,- DM 704,- DM 240j- DM 944,- DM 4.4 Bei der Ermittlung der Höhe des Unfallausgleichs nach Nr. 4.2 ist nach Nr. 3 vorzugehen. / ·lm Auftrag Schneider Beispiele zu Nr. 3 1 . FaH dienstunfallbedingter Vorschaden (bei gleichem Dienstherrn) dienstunfallbedingte MdE Gesamt-MdE a) getrennte Berechnung 60 v.H. 40 v.H. b) einheitlicher unfallausgleich Anlage 60 v.H. 40 v.H. 90 v.H. 421,-- DM 246,-- DM 6 67,-- DM 90 v.H. (Gesamt-MdE) 843,-- DM Zahlbetrag des einheitlichen Unfallausgleichs 843,-- DM 2. Fall dienstunfallbedingter Vorschaden (bei gleichem Dienstherrn) dienstunfallbedingte MdE Gesamt-MdE a) getrennte Berechnung 30 v.H. 40 v'H; b) einheitlicher Unfallausgleich 60 v.H. (Gesamt-MdE) Zahlbetrag des unfallausgleichs 30 v.H. 40 v.H. 60 v.H. 181,-- DM 246,-- DM 427,-- DM 421,-- DM 427,-- PM ) - 2 - 3. Fall dienstunfallbedingter Vorschaden (bei gleichem Dienstherrn) dienstunfallbedingte MdE Gesamt-MdE a) getrennte Berechnung 90 v.H. 40 v.H. b) einheitlicher Unfallausgleich 100 v. H. (Gesamt-MdE) Zahlbetrag des Unfal1ausgle1chs 4. Fall Vorschaden (nicht dienstunfallbedingt) dienstunfallbed1ngte MdE Gesamt-MdE a) getrennte Berechnung 40 v.H. b) Berechnung nach Nr. 3.3 90 v.H. 60 v.H. Zahlbetrag des Unfallausgle1chs . / . 90 v.H. 40 v. H. ioo v.H. 843,-- DM 246,-- DM 1. 089, -- DM 950,-- DM 1;089,-- DM 60 v.H. 40 v.H. 90 v.H. 246,-- DM 843,-- DM 421,-- DM 422,-- DM 422,-- DM ; ' .... - 3 - 5. Fall Vorschaden (nicht dienstunfallbedingt) dienstunfallbedingte MdE Gesamt-MdE a} getrennte Berechnung 40 v.H. b) Berechhnung nach Nr. 3.3 60 v. H. 30 v.H. Zahlbetrag des Unfallausgleichs 6. Fall Vorschaden (nicht dienstunfallbedingt) dienstunfallbedingte MdE Gesamt-MdE a) getrennte Berechnung 40 v.H. b) Berechnung nach Nr. 3.3 100 v.H. 90 v.H. Zahlbetrag des Unfallausgleichs . / . . /. 30 v.H. 40 v.H. 60 v.H. 246, -- DM 421,-- DM 181,-- DM 240,-- DM 246,-- DM 90 v.H. 40 v. H. 100 v.H. 246,-- DM 950,-- DM 843,-- DM 107,-- DM 246,-- DM


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