Erlass zum "Kooperationsjahr Kindergarten - Grundschule"
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
174 Erlass zum „Kooperationsjahr Kindergarten – Grundschule“ Vom 28. Juni 2016 Az: A 4/C1/LPM/D5 – 3.8.2.3 1. Rahmenvorgaben des Kooperationsjahres Gemäß § 17 Absatz 1a des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar 2016 (Amtsbl. I S. 120), in der jeweils geltenden Fassung sollen Grundschulen und Kindergärten pädagogisch und organisatorisch eng zusammenarbeiten. Um den Übergang vom Kindergarten zur Grundschule gemeinsam vorzubereiten und zu gestalten, benennen beide Institutionen feste Ansprechpersonen. Diese tauschen Informationen wechselseitig aus, hospitieren gegenseitig und besuchen zusammen Fortbildungsveranstaltungen. In der Regel finden wöchentlich gemeinsame Kooperationsaktivitäten am Bildungsort Kindergarten statt. Veranstaltungen für die Erziehungsberechtigten sind ebenfalls Bestandteil der Kooperation. Die Kinder lernen die Grundschule als künftigen Lern- und Lebensort kennen. Die Kooperation des Lehrpersonals und der pädagogischen Fachkräfte des Kindergartens dient einer verbindlichen, abgestimmten und systematischen Übergangsgestaltung zum Wohle des Kindes. Um Kontinuität im kindlichen Bildungsweg zu erreichen, wird ein prozesshafter Übergang vom Kindergarten in die Grundschule realisiert, der die individuelle Förderung jedes Kindes während des letzten Kindergartenjahres und damit bereits vor der Einschulung in gemeinsamer Verantwortung der beiden Institutionen ermöglicht. Die Kooperation dient der Abstimmung von Bildungsinhalten im Übergangszeitraum und damit einer Annäherung und Verzahnung pädagogischer Inhalte beider Bildungseinrichtungen. 2. Inhalt der Kooperation Inhaltliche Grundlage des gemeinsamen Kooperationsjahres von Grundschule und Kindergarten ist das Bildungsprogramm für Saarländische Kindergärten in seiner jeweils geltenden Fassung sowie die Konzeption der Kindertageseinrichtung. Die pädagogische Umsetzung der Inhalte und die damit verbundenen Kooperationsaktivitäten werden von Lehrkräften, Erzieherinnen und Erziehern gemeinsam geplant und durchgeführt. Zur Verwirklichung der genannten Ziele sind inhaltliche und organisatorische Absprachen erforderlich, die regelmäßig festgelegt und dokumentiert werden. Inhalt dieser Absprachen soll insbesondere sein: a) Inhalte und Vorgehensweise im Kooperationsjahr, b) Formen des wechselseitigen Kennenlernens, c) Bildung altershomogener Kooperations-Gruppen durch Zusammenfassung aller zukünftigen Schulkinder eines Kindergartens, d) pädagogische Ausgestaltung und methodische Umsetzung in den Gruppen, dem Bildungsprogramm für Saarländische Kindergärten und der Einrichtungskonzeption entsprechend, 510 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 7. Juli 2016 e) Austausch über Lern- und Kompetenzentwicklungen der Kinder auf der Grundlage des § 8 a des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes vom 18. Juni 2008 (Amtsbl. S. 1254), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 296), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 5 der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes vom 2. September 2008 (Amtsbl. S. 1398), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. November 2014 (Amtsbl. I S. 420), in der jeweils geltenden Fassung sowie der schriftlichen Einwilligung der Erziehungsberechtigten, f) mögliche pädagogische Maßnahmen zur individuellen Förderung, g) Besuch gemeinsamer Fortbildungsveranstaltungen, h) Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten. 3. Organisation des Kooperationsjahres Am Kooperationsjahr nehmen alle öffentlichen saarländischen Grundschulen teil. Für die privaten Grundschulen ist die Teilnahme am Kooperationsjahr freiwillig. Private Grundschulen, die am Schulversuch „Kooperationsjahr Kindergarten – Grundschule“ teilgenommen haben, nehmen am „Kooperationsjahr Kindergarten – Grundschule“ teil, sofern sie dies dem Ministerium für Bildung und Kultur schriftlich mitteilen. Für die saarländischen Kindergärten ist die Teilnahme am Kooperationsjahr freiwillig. Für sie gilt § 8 a des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 5 der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die organisatorischen Rahmenbedingungen des Kooperationsjahres werden durch einen Kooperationsrahmenvertrag zwischen dem jeweiligen Träger im Bereich der Kindergärten und dem Ministerium für Bildung und Kultur festgelegt. Darin verpflichtet sich das Ministerium, während des letzten Kindergartenjahres in den Kindergärten Lehrpersonal gemeinsam mit deren pädagogischem Stammpersonal zur Ausgestaltung des Kooperationsjahres einzusetzen. Der Einsatz des Lehrpersonals in dem jeweiligen Kindergarten erfolgt im Rahmen der hauptamtlichen Tätigkeit der Lehrkräfte und beträgt für jede für das Kooperationsjahr gebildete Gruppe bis zu zwei Lehrerwochenstunden. Eine Zuweisung von Lehrerwochenstunden für jede gebildete Kooperationsgruppe wird grundsätzlich nach folgenden Kriterien durchgeführt: Umfasst die Kooperationsgruppe weniger als acht Kinder, so wird eine Lehrerwochenstunde zugewiesen. Umfasst die Kooperationsgruppe acht bis 22 Kinder, so werden zwei Lehrerwochenstunden zugewiesen. Umfasst die Kooperationsgruppe mehr als 22 Kinder, so wird die Gruppe in zwei etwa gleich große Gruppen geteilt; in diesem Fall gelten die vorgenannten Ausführungen. Die organisatorische Ausgestaltung der zur Verfügung gestellten Lehrerwochenstunden stimmen die vor Ort handelnden Personen miteinander ab. Die Lehrerwochenstunden werden entsprechend den individuellen Planungen und gegenseitigen Absprachen zwischen Schule und Kindergarten eingesetzt. Kinder, die zum Zeitpunkt des Stichtags noch nicht schulpflichtig sind (sog. Kann-Kinder) können nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten und den Fachkräften des Kindergartens in das Kooperationsjahr aufgenommen werden, sofern eine vorzeitige Einschulung in Betracht gezogen wird. Bei dieser Entscheidung sollte das Wohl des jeweiligen Kindes besonders berücksichtigt werden. Während der Schulferien ist kein Einsatz des Lehrpersonals vorgesehen. Die Dienst- und Fachaufsicht über das eingesetzte Lehrpersonal verbleibt beim Ministerium, beziehungsweise bei der betreffenden Grundschule. Die aus dem Hausrecht resultierende Weisungsbefugnis gegenüber sämtlichen am Kooperationsjahr Beteiligten verbleibt, insbesondere bei Gefahr im Verzug, beim jeweiligen Träger beziehungsweise beim Kindergarten. Die beteiligten Lehrkräfte sind verpflichtet, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Kommt keine Kooperation zwischen einer öffentlichen Grundschule und mindestens einem saarländischen Kindergarten zu Stande, so wird der betreffenden Grundschule insgesamt eine Lehrerwochenstunde zur Gewährleistung der Verpflichtung der Kooperation mit den umliegenden, nicht am Kooperationsjahr beteiligten Kindergärten zur Verfügung gestellt. 4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Der Erlass tritt am 1. August 2016 in Kraft. Zugleich tritt der Erlass zur Einrichtung des Schulversuchs „Kooperationsjahr Kindergarten – Grundschule“ vom 30. Juni 2010 (Amtsbl. II S. 550), zuletzt geändert durch den Erlass vom 24. Juli 2015 (Amtsbl. II S. 771), außer Kraft. Saarbrücken, den 28. Juni 2016 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Ehm