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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErlass zum Wohngeldgesetz (WoGG) hier: Arbeitsanweisung für die Berechnung und Zahlbarmachung von Wohngeld mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung im Saarland.

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Erlass zum Wohngeldgesetz (WoGG) hier: Arbeitsanweisung für die Berechnung und Zahlbarmachung von Wohngeld mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung im Saarland.

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1993-06-22

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Az.: A/IV-2- 160/93 - A 03/02 - Pe/Ne. An alle Telefon 0681/3000-595 Wohngeldbewilligungsstellen Datum 22. Juni 1993 im Saarland nachrichtlich: dem Rechnungshof des Saarlandes dem Amt für IuK-Technologien der Landeshauptstadt Saarbrücken den Rechnungsprüfungsämtern der Städte und Gemeinden, der Landeshauptstadt Saarbrücken, der Landkreise und des Stadtverbandes Saarbrücken den Rechtsausschüssen der Landkreise, des Stadtverbandes Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken dem Ministerium des Innern (Abteilung C) dem Ministerium des Innern (Gemeindeprüfungsamt) dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales (Abt. C und D) dem Saarländischen Städte- und Gemeindetag Betr.: Vollzug des Wohngeldgesetzes; hier: Arbeitsanweisung für die Berechnung und Zahlbarmachung von Wohngeld mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung im Saarland Im Saarland wird ab 01. Juli 1993 zur automatisierten Berechnung und Zahlbarmachung der Leistungen nach dem Wohngeldgesetz ein vom Amt für Informations- und Kommunikationstechnologien der Landeshauptstadt Saarbrücken (Amt für IuK) neu entwickeltes PC-Wohngeldprogramm eingesetzt. Mit Hilfe des neuen Programms können die Bewilligungsbehörden nunmehr das gesamte Wohngeldverfahren -von Antragstellung bis Bescheiderteilung- abwickeln. Die Zahlbarmachung des Wohngeldes wird auch weiterhin vom Amt für IuK der Landeshauptstadt Saarbrücken abgewickelt. Zur Abwicklung des Wohngeldverfahrens mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung im Saarland ergeht nachstehende Arbeitsanweisung für die Berechnung und Zahlbarmachung von Wohngeld mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung I. Verfahren 1. Antragstellung Anträge auf Gewährung von Wohngeld (Miet- oder Lastenzuschuß) sind vom Antragsberechtigten (§ 3 WoGG) auf den entsprechenden Antragsformularen bei der Gemeinde einzureichen, in deren Gebiet die Wohnung liegt. Das Datum des Eingangs des Antrags bei der Gemeinde ist auf den Anträgen zu vermerken. 2. Vorprüfung Die zuständige Gemeinde prüft den Antrag und die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere - die Angaben über die Familienmitglieder (§ 4 WoGG) - die Angaben über die Wohnung (§§ 5 - 8 WoGG) - die Nachweise zur Ermittlung des Familieneinkommens (§§ 9 - 17 WoGG) - die Nachweise in besonderen Fällen (§ 8 Abs. 6 WoGG), bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (§ 12 a WoGG) oder bei Angehörigen besonderer Personengruppen (§ 16 WoGG). Dem Antragsteller kann aufgegeben werden, weitere Nachweise zu erbringen, z.B. durch Vor- lage des Mietvertrages oder einer Mietbescheinigung des Hauseigentümers. 3. Bewilligungsbehörde Bewilligungsbehörden sind gemäß Gesetz Nr. 797 zur Regelung der Zuständigkeit nach § 30 des Gesetzes über Wohnbeihilfen im Saarland vom 27.05.1964 (Amtsbl. S. 597) die Städte und Gemeinden im Saarland. 4. Aufgaben der Bewilligungsbehörden Die Bewilligungsbehörden haben nach §§ 14, 15 SGB I und nach § 20 Abs. 1 SGB X zu verfahren. Sie prüfen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Wohngeld und stellen die für die Berechnung des Wohngeldes maßgeblichen Faktoren fest. Auf die Mitwirkungspflicht des Antragstellers wird hingewiesen (§§ 60 ff. SGB I). Zur Berechnung und Zahlbarmachung des Wohngeldes ist das PC-Wohngeldprogramm zu ver- wenden. Das Anwenderhandbuch zum PC-Wohngeldprogramm enthält hierzu wichtige Anlei- tungen und Informationen. Nach Eingabe der Daten wird vom Wohngeldprogramm die Höhe des monatlichen Wohngeld- anspruchs angezeigt. Vor Ausdruck der Wohngeldbescheide sind die eingegebenen Daten auf dem jeweiligen Fallausdruck zu überprüfen und die sachliche und rechnerische Richtigkeit auf dem Ausdruck zu bestätigen. Auf die Vorschrift des § 121 Abs. 1 Nr. 4 KSVG wird hinge- wiesen. Es ist sicherzustellen, daß nur Bescheide ausgedruckt und zugestellt werden, deren Daten in den "Giro-Datensätzen" zur Datenfernübertragung an das Amt für IuK der Landeshauptstadt Saarbrücken aufgenommen sind. Eine förmliche Zustellung der Wohngeldbescheide ist nicht vorgeschrieben. Aus Kostenerspar- nisgründen sind daher nur Rücknahmen nach § 45 SGB X mit Postzustellungsurkunde zuzu- stellen. Das Wohngeldprogramm druckt bei diesen Bescheiden automatisch die Zustellungsart "Gegen Postzustellungsurkunde" im Anschriftenfeld aus. Auf den Bescheidentwürfen bzw. den Fallausdrucken (für alle Entscheiduntgsarten) ist zu vermerken, wann der Bescheid zur Post gegeben wurde. 5. Rechtsmittel Dem Antragsteller steht gegen den Bescheid der Bewilligungsbehörde der Rechtsbehelf des Widerspruchs zu. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe an den Antragsteller einzulegen. Hat der Widerspruch keinen Erfolg, ist Klage im verwaltungsgericht- lichen Verfahren zulässig. Folgende Rechtsbehelfsbelehrung ist durch die Bewilligungsbehörde in das Wohngeldprogramm aufzunehmen: Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der o.g. Bewilligungs- behörde zu erheben. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn der Widerspruch beim Kreisrechtsausschuß des Landrats in Merzig, Landratsamt, PLZ Merzig (entsprechend: Saarlouis, Homburg, Ottweiler, St. Wendel), eingelegt wird. An die Stelle der Kreisrechtsausschüsse der Landkreise ist für den Stadtverband Saarbrücken beim Rechtsausschuß für den Stadtverband Saarbrücken, Postfach, PLZ Saarbrücken, und für die Landeshauptstadt Saarbrücken bei der Landeshauptstadt Saarbrücken -Stadtrechtsausschuß-, Postfach, PLZ Saarbrücken, einzugeben. II. Zuständigkeit Zuständig für - die Erfassung der Eingabedaten über PC, die Bescheiderteilung sowie die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit sind die Bewilligungsbehörden, - die Richtigkeit des Wohngeldprogramms ist das Amt für IuK, - die Programmpflege, Programmänderungen, Programmtests und Programmdokumentation ist das Amt für IuK, - die Programmvorgaben ist die "Projektgruppe Wohngeld", - die Programmtests im Echteinsatz ist eine in Abstimmung des Amtes für IuK und dem Ministerium der Finanzen zu bestimmende geeignete Wohngeldstelle, - die Übernahme des Datenmaterials und die Zahlbarmachung des Wohngeldes ist das Amt für IuK, - die ordnungsmäßige Bearbeitung der Rückläufe ist das Amt für IuK und - die Programmfreigabe ist das Ministerium der Finanzen. III. Berechnung und Zahlbarmachung des Wohngeldes 1. Berechnung des Wohngeldes und Datenübertragung Die Bewilligungsbehörden berechnen mit Hilfe des PC-Wohngeldprogramms (vgl. Ziffer I Nr. 4) die Wohngeldbeträge und erstellen die Giro-Datensätze zur Datenfernübertragung zu den vom Amt für IuK im Wohngeld-Terminplan festgelegten Terminen. Es ist darauf zu achten, daß in den Datensätzen auch die monatlichen Beträge für das pauschalierte Wohngeld enthalten sind. 2. Datenübernahme Das Amt für IuK ist verantwortlich für die Übernahme der von den Bewilligungsbehörden übertragenen Daten. Es hat die richtige und vollständige Übernahme durch Arbeitsablaufbelege bzw. durch Erfassung der Daten auf magnetischen Datenträgern mit Kontrollsummen sicherzustellen. Über Änderungen oder Ergänzungen der Eingabedatenträger ist ein entsprechender Nachweis zu führen. 3. Zahlbarmachung Die Wohngeldleistungen sind monatlich im voraus zu zahlen. Die Wohngeldbeträge werden auf einem Datenträgeraustauschband gespeichert und aufgrund einer der Stadtkasse der Landeshauptstadt Saarbrücken erteilten SammelauszahlungsAnordnung dem erstbeteiligten Kreditinstitut (SaarLB) mit den üblichen Zahlungsunterlagen (Magnetbandbegleitzettel, Überweisungsauftrag in einer Summe etc.) zugeleitet. Die SaarLB zahlt das Wohngeld zu den im Wohngeld-Terminplan bestimmten Terminen auf dem banküblichen Weg auf ein Konto des Wohngeldempfängers bei einem Kreditinstitut oder bei einem Postscheckamt. Die Auszahlung des Wohngeldes kann auch erfolgen - an Dritte -in der Regel der Empfänger der Miete- (§ 28 Abs. 1 WoGG) - an das zuständige Sozialamt (§§ 102 ff. SGB X). Barzahlungen werden nicht geleistet. Im Falle der vorschußweisen Zahlung von Wohngeld gemäß § 42 SGB I ist den Antragstellern ein entsprechender Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen. 4. Rückforderung überzahlten Wohngeldes, Rücküberweisungen Wohngeldbeträge, die ein Wohngeldempfänger zu Unrecht erhalten hat, sind mit Bescheid gemäß §§ 29, 30 WoGG oder §§ 45 ff. SGB X zurückzufordern, soweit eine Auf- oder Verrechnung (§§ 51, 52 SGB I) mit einem künftigen Anspruch nicht möglich ist. Der Wohngeldempfänger hat die überzahlten bzw. zurückgeforderten Wohngeldbeträge unter Angabe der Wohngeldfallnummer an die Stadtkasse der Landeshauptstadt Saarbrücken auf deren Konto bei der SaarLB zurückzuzahlen. Die Rückzahlungsbeträge werden dem Amt für IuK täglich mitgeteilt. Werden Rückzahlungsbeträge dennoch an die Bewilligungsbehörden überwiesen, so sind diese spätestens vierteljährlich zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. mit der Stadtkasse der Landeshauptstadt Saarbrücken auf deren Konto bei der SaarLB abzurechnen. Die Bewilligungsbehörden erhalten monatlich eine Liste der zwischen zwei Zahlterminen bei der Stadtkasse der Landeshauptstadt eingegangenen Wohngeldrückläufe (Rücklaufliste). Zu den Rückläufen gehören neben den v.e. Rückforderungen auch Rücküberweisungen - wegen Tod, Wegzug, falscher Bezeichnung des Namens oder des Kontos des Wohngeldempfängers und - infolge Sperrung oder Rückruf durch die Bewilligungsbehörden. Die Rückläufe werden in Datenträgern mit folgendem Inhalt erfaßt: 1. Gemeindekennzahl 2. Fallnummer 3. Kennzeichen öffentlich gefördert bzw. frei finanziert 4. Kennzeichen Miet- bzw. Lastenzuschuß 5. Betrag 6. Name, Vorname 7. Grund des Rücklaufs 8. Zeitraum 9. Personenstammdaten 10. Zeitbuchnummer Damit die Rücklauflisten fehlerfrei erstellt werden können, müssen die von den Bewilligungsbehörden mit dem Amt für IuK abzurechnenden Wohngeldrückzahlungen in jedem Falle die Daten der Nrn. 1 - 8 enthalten. Anhand der Rücklauflisten ist zu überprüfen, ob die überwiesenen Rückzahlungsbeträge bei der Stadtkasse der Landeshauptstadt Saarbrücken eingegangen und vom Amt für IuK bearbeitet sind. 5. Anordnungs- und Abrechnungsverfahren Das Amt für IuK ermittelt den monatlichen Wohngeldbetrag (Summe der Wohngeldliste abzüglich Summe der Rücklaufliste). Es stellt auf den Listen die sachliche und rechnerische Richtigkeit fest und fertigt eine Sammelauszahlungs-Anordnung. Der monatliche Wohngeldbetrag wird zu dem im Wohngeld-Terminplan festgelegten Termin von der Stadtkasse der Landeshauptstadt Saarbrücken bei der Landeshauptkasse des Saarlandes abgebucht. Das Amt für IuK stellt dem Ministerium der Finanzen eine nach Gemeinden geführte Auflistung der Wohngeldbeträge mit den gesamten Summen bis zu dem im WohngeldTermin- plan festgelegten Termin zu. Auf der Auflistung ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu bestätigen. IV. Statistik Die Wohngeldstatistik für das Saarland zur Erstellung der Bundesstatistik gemäß § 35 WoGG wird vom Statistischen Amt des Saarlandes auf Grund der vom Amt für IuK vierteljährlich per Datenträger gelieferten Daten erstellt. Die Bewilligungsbehörden melden dem Statistischen Amt des Saarlandes jeweils zum 10.04., 10.07., 10.10. und 10.01. für das abgelaufene Kalendervierteljahr formlos die Zahl der unerledigten Anträge, getrennt nach Miet- und Lastenzuschüssen. V. Aktenführung, Aufbewahrungsfristen Die Anträge auf Gewährung von Wohngeld, die Wohngeldbescheide sowie alle für die Berech- nung und Zahlung des Wohngeldes maßgeblichen Unterlagen sind zu den nach Wohngeldem- pfängern geordneten Wohngeldakten zu nehmen. Die Wohngeldakten sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt am 01. Januar des auf das Ende des Bewilligungszeitraums folgenden Kalenderjahres. Ist in einem Fall kein Bewilligungszeitraum vorhanden (z.B. bei Ablehnung, Versagung), beginnt die Aufbewahrungsfrist am 01. Januar des auf die Bescheiderteilung folgenden Kalenderjahres. Die Wohngeldakten sind dem Ministerium der Finanzen und dem Landes- oder Bundesrechnungshof jederzeit für eine Prüfung verfügbar zu halten und diesen auf Anforderung zu übersenden. Mein Erlaß vom 03. Oktober 1989, Az.: A/IV - 731/89 - A 03/02 - Em/St -, wird mit Wirkung vom 01. Juli 1993 aufgehoben. Im Auftrag (Pecina)


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