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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErlass zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz

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Erlass zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1981-01-23

Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

( ( Al. 2102.01/0 I. An den Präsidenten des Landtages des Saarlande. den Chef der Staatskan=lei den Minister der Finanzen den Minister für Rechtspflege den Minister für Kultus, aildung und Sport den Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung den Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft den Mini8ter_für_��elt, Raumordnung und Bauwesen den Präsidenten des Rechnungshofes des Saarlandea die Oberfinanzdirektion _ zas - , 2119 die Ruhegehalts. und Zusatzveraorgungakasse des Saarlandes 6600 Saarbrücken die Abteilungen C und D die Referate A 2. A 3. A 4 und A 5 die Vorprüfungsatelle für aundesausgaben im Ha u . .. Nachrichtlich an die Landeshauptkasse die Bundeskas4" 6600 Saarbrücken 27. Januar 1981 Betr.: Erlaß zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenveraorgungs gesetz (BeamtVCVwV) AnIs. : - 1 • Ale Anlage sende ich Ihnen den Erlaß zur Allgemeinen Ve�A81tungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgeeetz (BeamtVGVWV) vom 23. Januar 1981 mit der Bitte um gefl. Kenntnisnahme und Beachtung. . Der Erlaß wird im Gemeinsamen Minieter1alblatt Saarland veröffentlicht. Im Auftrag ( �er ) H. Z.d.A. Ministerlalra t I. ( ( .... :" Er 1 a B �r Allgemeinen Verwaltungavoraehrift zum Beamtenversorgungageaetz (BeamtVGVwV) Vom 23. Januar 1981 Az.: Al _ 2102.01(0 I. Der Bundesminister des lnnern hat die Be amtVGVwV vom 3. November 1980 im Gemeinaamen Miniaterialblatt (GMB1. S. 742) bekanntgegeben. Da eine Veröffent lichung im Gemeinsamen Miniaterialblatt Saarland aus KostengrUnden nicht er folgt, bitte ich die benötigten Exemplare der Nr. 35 des Gemeinsamen Miniate rialblattes heim earl Heymanns Verlag XC Gereonstreße 18-32 5000 Köln 1 Fernruf: (0221) 134022 zum Preis von 10,40 DM (Ausgabe A) zu beziehen. IX. Zur Durchführung der BeamtVGVwV webe ich auf folgendes hin: 1. Der Verwaltungsvorsehrift liegen zugrunde das BeamteOver80rgungsge8etz vom 24. August 1976 (BeBI. I s. 2485) oovle dessen Änderungen und ein schlägige Ergänzungen, die durch folgende Gesetz. eingetre_ten Bind: _ Artikel VII des Sechsten Buodeabesoldungserhöhuogsgesetz8s vom 15. No vember 1977 (BGBI. 1 s. 2117), _ Artikel V § 3, Artikel VI f 3 Abs. 2 de. Achten Gesetzes zur Änderung beamtenreehtl1eher und beaoldungsrechtlieher Vorsehriften VOm 26. Juni 1978 (BGB1. I s. 869), _ Artikel V § 1, Artikel VIII § 1 des Siebenten Bunde.besoldung_erhöhungs ge.atzes vom 20. März 1979 (BeBl. I s. 357), _ Artikel 111 des Bundesbesoldungs- und -ver8orgung8erhöhungage8et�es 1979 vom 30. Juli 1979 (BeBl. t S. 1285), , / / .i ) ( ( - A�tiks1 4 de. Zweiten Ge ••tz•• zur Änderung di.nstrecbtlicher Voracbrif_ ten tAngehörige d•• öffentlichen Dienste. Juli .1979 (lIGB1. I S. 1301), in lAnd••parlamenten) VOm 30. .....,...,- Artikel 7 de. Dritten Ge.etze. zur lnderung dienatrechtlicher Vorschrif_ ten VOm 10. Mai 1980 (aGB1. I s. 5(1), - Artikal 5 des Gesetzes zur Änderung b.soldungarechtllcher und versorgungs rechtlicher Vorschriften 1980 vom 20. Auguat 1980 (aGBI. I S. 1509). 2. Die VerwaltungBvo�schrift iat nach Abschnitt 11 Aba. 1 vom 1. Juni 1981 an &n:uvende� 3. Nach der Tailziffer 6.1.10 BeamtVGVwV ist ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 vom Hundert der dcrt näher bezeichneten Bezüge zu erheben. Nach lIIei nem Erlaß aber Ve�.orgung8zuachlag vom 27. Dezember 1976 (GMB1. Saar 1977 S. 3) war demgegenüber ein Ver80rgungszu8chlag in Höbe von 25 vom Hundert der Dienstbezüge vorge.eh"n. Bei Ileurlaubung ohne Dienstbezüge (§ 6 Aba. 1 Nr. 5 Be4mtVC) iet der Veraorgungazuschlag auf 30 vom Hundert festzuset zen, wenn die Beurlaubung vom Inkrafttreten der ileamtVGVwV an ausgespro chen oder verlängert wird. 4. Im Hinblick auf die Teilziffern 11.0.5 bia 11.0.10 BeamtVGVWV, die die Be rückaichtigung von Zeiten nach den §§ 11 und 12 lleamtVC in den Fällen einer Rentengewährung regeln, 1at vom 1. Juni 1981 an Nummer 4 Buchatabe b Abs. 1 meines ltrlaeaee zum Beamtenversorgungageaetz vom 29. Novelllber 1976 (GMBI. Saar S. 744) nicht mehr anzuwenden. 5. Die Verwaltungavorachrift berücksichtigt nicht die Auswirkungen, die lieh mit Wirkung vom 1. Januar 1980 an auf Grund der durch das Zwanzigste len tenanpa••ung8geeetz vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040) eingeführten Vor schriften des § 1260 c der Reich.versicherungsordnung (RVO), § 37 c d.s Angeetel 1tenvera1cherungegesetzes (AVC) und § 58 c des Reicheknappschafta gasetzes (lKG) für die Featsetzung der ruhegebaltfähigen Dienstzeit erge ben können. Nach den sm 1. Januar 1980 an. Kraft getretenen Vorschriften des § 1260 c lVO, , 37 c AVC, , 58 c RKG bleib"n Ersatzzeiten, Ausfallzei ten und di" Zurechnung.zeit bei dar Berechnung dar Versicherten- und Hin terbliebenenrente unberücksichtigt, soweit eie bei einer Versorgung SUI einem vor dam 1. Januar 1966 bogründetan öffentlich-rechtlichen Dienstver hältnis oder Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Veraorgung nach beamten rac:htlich"n Vorschriften oder Grundsätzen zugrunde gelegt sind od"r bai Eintritt des Vereorgungsfall•• zugrunde gelegt werden. .I ( ( Solche Zeiten verden SSf. bei beamtenrecht11cn.n Veraorgungabezügen auf Grund von Kannvorschriften (z.lI. Zeiten eln... St:ud1U11U1 nach f 12 lIeamtVG) &18 ruhegebaltfähige Dienatzait berücksichtigt; über ihre Berücksichtigung 8011 in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnia entschieden verden (§ 49 Aba. 2 Setz 2 BeamtVG). Hierzu gebe ich im Hinblick auf die ganannten rentenrechtlichen Vorschriften folgende Hinweise, 5.1 Dienstzeiten nach Kannvorachriften können nur auf Antrag des Beamten oder Ruhestandsbeamten al. ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; dies gilt auch für einzelne Teile einer in Betracht kommenden Zait. Hierauf ergehende-EntBcheidungen über die ruhegebaltfähige Dienstzeit können auf Antrag des Beamten oder Ruhestandsbeamten dahingehend geändert werden, daß die zunächst berücksichtigten Xannzeitan ganz oder teil weiae unberücksichtigt bleiben. 5.2 Entscheidungen über die ruhegehaltfäbige Dienatzeit können auf Antrag der Hinterbliebenen dahingehend geändert werden, daß die auf Antrag des Beamten, des Ruheatandsbeamten oder der Hinterbliebenen zunächst berücksichtigten X.nnzeiten ganz oder teilweise unberücksiChtigt blei ben. D1es gilt aber nur, wenn sämtliche Hinterbliebene den gleichen Wunsch äußern. Soweit über die Berücksichtigung von X.nnzeiten eines verstorbenen Beamten bei der Bemee8ung der Hinterbliebenenbezüge von Amts wesen ent.chieden werden 8011, sind diese Zeiten nicht zu berück sichtigen, soweit Hinterbliebene dies nicht wü.�e��n. Ich bitte, künf tig nach Eintritt eines Hinterbliebenenversorguns8fallea bei den von � 1260 c RVO, § 37 c AVG oder � 58 c RKC erfaßten Hinterbliebenen ents -; �gen.-· 5.3 Ich habe keine Bedenken, daß Entscheidungen über die ruhegehaltfähige Dienstzeit Mit der Zusicherung einer Abänderung i.S. der Tellziffer 5.1 Satz 2 und der Teilziff�r 5.2 Satz 1 für dan Fall versehen werden. daß der Beamte (Ruheatandabeamte) oder seine versorgungsberechtigten Hfn terbliebenen die Abänderung boantragen. 5.4 Die Tel1ztffern 11.0.5 bis 11.0.10 BeamtYGYwV bleiben unberührt. Für ihra Anwendung kommt e8 daher nicht darauf an, ob die hiernach ganz oder teilweise nicht zu berücksichtigenden Kannzeiten auf Grund des � 1260 c EVO, § 37 c AVG oder § 58 c RKG bei der Berechnung einer Ver sicherten- oder Hinterbliebenenrente unberücksichtigt geblieben sind. 5.5 Wurde einem Rentenversicherung.träger 1m Hinblick auf § 1260 c RVO. § 37 e AVG oder § 58 c RKG eine Auskunft über dis ruhegehaltfählgen / ,/' ., .' ( <. " Dienstzeiten gegeben, so ist dieser Rentenversicherungsträger von späteren Änderungen, die sieh nach den vorstehe��� Te11z1ffern 5.1 bis 5.4 ergeben, anvorzüglieh zu untorrlehten. 6. Bei Entscheidungen. die eine grundsätzliche über den Einzelfall hinausge hende Bedeutung habon, is t § 49 Aba. 3 BeamtVG :ru beachten. Meiner Zusti.,... mung bedarf ea auch, wenn in besonders begründeten E1nzelfällen eine von der Va rva I tungavorachl:ift abweichende Regelung geboten ersch,eint. 7. Bis zum Inkrafttreten einer Verwaltungevorschrift zu § 52 BeamtVG ist die zu § '12 BBesG-erlsseene Allgemeine Vervaltungllvorllchrift (BBesGVwV) vom _""... ...,.29. Mai 1980 (GMBl. S. 290) entsprechend anzuwende,�'_ .. -. 8. Bei laufenden Veraorgungsbeziigen werden erhöhte Leistungen .ur m1t Wirkung vom Antrag_monat an gewährt. Anträge, die bis zum 31. Dezember 1981 ge stallt werden, gelten ala zum ZeitiJUnkt des Inkrafttretens der Be....tVGVWV gaateUt. 9. Bruchteile eine. Pfennigs bei auszuzahlenden Beträgen sind state aufzu runden, bai einzuzahlenden Beträgen abzurunden. Bai der Ermittlung der nach § 10 Aba. 2 BeamtVG anzurechnenden Rententeile let der Anrechnung.betrag auf voll. Pfennige abzurunden. Gegen eine Umset zung des nach § 10 Aba. 2 BeamtVG auf die Versorgung.bezüge anzurechnenden Rentenbetragea G&nrec:hnungebetrag) in einen Vo�undertaatz (sog. Anrech nung.faktor) erhebe ich keine B edenken. III. Die Vervaltungsvorschr1ft ZU § 69 BeamtVG und �u den danach anzuwendenden Vor schriften des BeamtVG wird aueh auf die Versorgung der unter das G 131 fallen den Personen angewendet (vgl • • 78 G 131). Ir.. Z. d.A. In Vertretung �s .( Breit) 3,4 N, "' , tlMinbterialdirelttor I' 0'- 21/" ' "\ " c]. I ", h


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