Erlass zur Aufsichtspflicht auf dem Hin- und Rückweg zwischen Schulen und Sportübungsstätten
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Erlass zur Aufsichtspflicht auf dem Hin- und Rückweg zwischen Schule und Sportübungsstätte Vom 12. Oktober 1970 (GMBl. Saar S. 611) Bezug: Rundschreiben an die Gymnasien und Realschulen des Saarlandes vom 22. Juni 1967, Az.: V/III-1-III 11. Das o.a. Rundschreiben vom 22. Juni 1967 an die Gymnasien und Realschulen, das nachstehend erneut bekanntgegeben wird, gilt ab sofort auch für die Hauptschulen (Klassenstufen 5 bis 9) des Saarlandes. Dabei hat die Schule nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob „erhöhte Verkehrsgefahren“ im Sinne des o.a. Runderlasses bestehen, die ein anderes Verfahren (Begleitung durch Aufsichtspersonen) verlangen. Text des Rundschreibens vom 22. Juni 1967: 1. Grundsätzlich können Schüler während der Unterrichtszeit nach entsprechender Ermahnung des verantwortlichen Lehrers auch ohne erwachsene Aufsichtsperson von der Schule zu einer außerhalb des Schulbereiches liegenden Übungsstätte und von dort zurück zur Schule geschickt werden, wenn nicht besondere Gründe, z.B. erhöhte Verkehrsgefahren, entgegenstehen. 2. Dies trifft für alle Klassenstufen zu, jedoch dürfte es angebracht sein, zumindest in den unteren Klassenstufen die Schüler in Gruppen gehen zu lassen und jeweils einen Schüler mit der Führung der Gruppe zu beauftragen, es sei denn, eine Lehrperson steht zur Verfügung. Schüler, die ein Fahrzeug besitzen, können mit dem Fahrzeug den Weg zurücklegen. 3. Fällt der Turnunterricht in die letzte Stunde, müssen die Schüler nicht von der Übungsstätte aus zur Schule zurückgebracht werden. Sie können von der Übungsstätte aus nach Schulschluss entlassen werden, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen; z.B. eine gesteigerte Verkehrsgefahr. 4. Die gesamte Klasse, aber auch einzelne Schüler, kann bzw. können von der Übungsstätte aus vor Ende der Unterrichtszeit entlassen werden, wenn dies zum rechtzeitigen Erreichen von Verkehrsmitteln erforderlich ist und nicht besondere Gründe entgegenstehen. 5. Vorstehende Grundsätze gelten sinngemäß für alle Unterrichtsveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes innerhalb der Gemeindegrenzen.