Erlass zur Auslegung und Ausführung des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
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Erlass zur Auslegung und Ausführung des “Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)” vom 02. März 1974, (BGBl. I S. 469, 547), i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15.08.1974 (BGBl. I S. 1942) vom 04. Juli 2001 (i.d.F. des Änderungserlasses vom 27. Aug. 2002) Veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt Saarland Nr. 11 vom 31. Dezember 2001, S. 873 * ) Änderungserlass vom 27. Aug. 2002 veröffentlicht im GMBl. Nr. 8 vom 08. Nov. 2002, S. 413 I. Der / Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur / -in (ÖbVI) ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit § 1 Abs. 2 des o.a. Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung seiner / ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Der von ihm / ihr bei seiner / ihrer Zulassung gem. § 5 Abs. 2 ÖbVI- Berufsordnung abzulegende Eid bezieht sich zwar generell auf die gewissenhafte Erfüllung seiner / ihrer Pflichten und die Wahrung der Gesetze, hat jedoch keinen strafrechtlichen Bezug und erfüllt damit nicht die einschränkenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 des Verpflichtungsgesetzes. Zur Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Rahmen der besonderen Straftatbestände ist daher zusätzlich zu dem Eid eine Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vorzunehmen. II. Die ÖbVI haben gemäß § 8 Abs. 5 der ÖbVI- Berufsordnung die Verpflichtung der bei ihnen beschäftigten Personen zu veranlassen, sofern diese noch nicht verpflichtet sind. Diese Beschäftigten gehören zu den Personen im Sinne des § 1 (1) Nr. 2 Verpflichtungsgesetz. Hierbei ist es - wie aus dem Gesetzestext ersichtlich - nicht erforderlich, dass diese Personen selbst öffentliche Aufgaben wahrnehmen, entscheidend ist bereits die Tatsache des Beschäftigungsverhältnisses. Da die Abgrenzung nicht immer zweifelsfrei möglich ist, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit in Zweifelsfällen immer von der Möglichkeit der Verpflichtung Gebrauch gemacht werden. Aus diesem Grund sind alle Beschäftigten der ÖbVI einschließlich der Personen in einem Ausbildungs-, Praktikanten- oder Aushilfskräfteverhältnis, gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten. Eine einmal erfolgte Verpflichtung bleibt auch bei einem Wechsel der Arbeitstelle weiter gültig. Zweckmäßig sind Personen, die neu eingestellt werden und die noch nicht verpflichtet sind, bereits im Rahmen des Einstellungsverfahrens nach dem Verpflichtungsgesetz zu verpflichten. III. Die Zuständigkeit für die Durchführung der Verpflichtung ergibt sich aus § 1 Nr. 1 der Saarländischen Ausführungsverordnung zum Verpflichtungsgesetz vom 21.01.1975 (Amtsbl. S. 158). Hiernach ist das Ministerium für Umwelt - Referat Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen - als oberste Dienstaufsichtsbehörde zuständig. Der Leiter des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen (LKVK) ist beauftragt die Verpflichtungen auf Veranlassung der ÖbVI durchzuführen. Er kann diesen Auftrag auf die Leiter- /innen der Außenstellen des LKVK, in deren Amtsbezirk Niederlassungsorte von ÖbVI liegen, übertragen. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage aufzunehmen. * ) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Verpflichtung ist der obersten Dienstaufsichtsbehörde zu übersenden. Sie wird auf Dauer aufbewahrt. Je eine Ausfertigung erhält die verpflichtete Person sowie der jeweilige ÖbVI für die Personalakte. * ) Sätze 1 und 2 des Absatzes 2 des Gliederungsabschnittes III in der Fassung des Änderungserlasses vom 27. Aug. 2002. IV. Der Erlass “Verpflichtung nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15.08.1974 (BGBl. I S. 1942) vom 19.12.1975, E/IV - 1132/75 - P 3002 A, wird aufgehoben. Ministerium für Umwelt Im Auftrag gez. Damm Anlage Niederschrift __________________________________________, den ________________________ Vor dem / der Verpflichtenden erschien heute zum Zwecke der Verpflichtung nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 02. März 1974, (BGBl. I S. 469, 547), i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15.08.1974 (BGBl. I S. 1942) Herr / Frau ______________________________________________________________ Der / Die Erschienene wurde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner / ihrer Obliegenheiten verpflichtet. Ihm / Ihr wurde der Inhalt folgender Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekannt gegeben: § 133 - Verwahrungsbruch § 203 - Verletzung von Privatgeheimnissen § 204 - Verwertung fremder Geheimnisse § 331 - Vorteilsannahme § 332 - Bestechlichkeit § 353 b - Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer Geheimhaltungspflicht § 355 - Verletzung des Steuergeheimnisses Der / Die Erschienene wurde auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen und darüber belehrt, dass die vorgenannten Strafvorschriften auf Grund der Verpflichtung für ihn / sie anzuwenden sind. Er / Sie erklärt, nunmehr von dem Inhalt der genannten Bestimmungen unterrichtet zu sein. Er / Sie unterzeichnet diese Niederschrift zum Zeichen der Genehmigung und bestätigt gleichzeitig den Empfang einer Ausfertigung der Niederschrift und der oben genannten Vorschriften. v. g. u. _______________________________ _____________________________ (Unterschrift des / der Verpflichtenden) (Unterschrift des / der Verpflichteten)