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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturErlass zur Befreiung von Schülern, die der religiösen Gemeinschaft der Bahá'i angehören, vom Schulbesuch an den Feiertagen der Bahá'i

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass zur Befreiung von Schülern, die der religiösen Gemeinschaft der Bahá'i angehören, vom Schulbesuch an den Feiertagen der Bahá'i

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 1973-09-10

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Erlaß zur Befreiung von Schülern, die der religiösen Gemeinschaft der Bahá’í angehören, vom Schulbesuch an den Feiertagen der Bahá’í (Vom 10. September 1973 – GMBl. Saar S. 497) Schüler, die nachweislich der religiösen Gemeinschaft der Bahá’í angehören, können auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten an den nachstehend aufgeführten neun Heiligen Tagen des Bahá’í-Jahres vom Besuch des Schulunterrichts befreit werden: Unterrichtszeit, Ferien, Beurlaubungen, Befreiungen, Schulversäumnis Neujahr (21. März) Ridvan 1., 9. und 12. Tag (21. u. 29. April, 2. Mai) Erklärung des Bab (23. Mai) Hinscheiden Bahá’u’lláhs (29. Mai) Tod des Bab (9. Juli) Geburt des Bab (20. Oktober) Geburt Bahá’u’lláhs (12. November) Der Antrag kann jeweils für einen einzelnen Feiertag oder für alle neun Feiertage eines Schuljahres gestellt werden. Die Befreiung vom Schulbesuch ist vom Schulleiter zu erteilen und mit der Auflage zu verbinden, den versäumten Unterrichtsstoff in eigener Verantwortung nachzuarbeiten.


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