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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErlass zur Bereinigung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Arbeits- und Tarifrechts für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst des Landes

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass zur Bereinigung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Arbeits- und Tarifrechts für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst des Landes

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2000-10-05

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Dienstgebäude: Franz-Josef-Röder-Straße 21 66119 Saarbrücken Tel.: (06 81) 5 01-00 X.400-Adresse: S=poststelle;O=innen;P=saarland; A=lion;C=de 5. Oktober 2000 ROAR Wolff Durchwahl: 22 23 Fax: (06 81) 5 01-21 22 Az.: A II 3 2211-09/0 V Nr. 1/2000 Ministerium für Inneres und Sport Postfach 10 24 41 66024 Saarbrücken Landtag des Saarlandes Staatskanzlei Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten Ministerium für Wirtschaft Ministerium der Justiz Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Ministerium für Umwelt Rechnungshof des Saarlandes (2-fach) Universität des Saarlandes S a a r b r ü c k e n Abteilungen AI, B, C, D und E Referate A II 1, A II 2, A II 4 Amt des Ministers Kabinetts- und Parlamentsreferat im Hause Nachrichtlich: Zentrale Datenverarbeitung Saar Oberfinanzdirektion - ZBS - (5-fach) Landeshauptkasse des Saarlandes SaarForst Landesbetrieb, Abteilung L 1 Saarbrücken Universitätskliniken des Saarlandes (4-fach) Homburg Erlass zur Bereinigung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Arbeitsund Tarifrechts für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst des Landes Im Rahmen der Bereinigung von Verwaltungsvorschriften des Landes sind mit Ablauf des 30. Juni 2000 eine Reihe von Vorschriften und Erlassen, die vor dem 31. Dezember 1980 erlassen wurden, automatisch außer Kraft getreten. Zu den Richtlinien und Hinweisen, die weiterhin Geltung haben, weise ich auf Folgendes hin: A. Durchführung des BAT Der BAT gilt für alle Angestellten des Landes, die nicht ausdrücklich durch § 3 vom Geltungsbereich ausgenommen sind. Im Interesse einheitlicher Arbeitsbedingungen sind auch die nicht tarifgebundenen Angestellten durch Arbeitsvertrag dem BAT und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen zu unterstellen. Der BAT und die ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge sind zwar nach § 4 Abs. 3 des Tarifvertragsgesetzes Mindestbedingungen, sie gelten jedoch aus haushaltsrechtlichen Gründen zugleich als Höchstbedingungen. Abweichungen von den tariflichen Vorschriften bedürfen meiner vorherigen Zustimmung. Soweit es sich um Abweichungen von grundsätzlicher Bedeutung handelt, bedürfen diese der Zustimmung durch die Tarifgemeinschaft deutscher Länder. B. Ausschlussfristen nach § 70 BAT und § 72 MTArb Die Ausschlussfristen betreffen die Forderungen beider Parteien und erfassen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, für die in den Manteltarifverträgen keine besonderen Fristen vereinbart sind, also nicht nur die auf Tarifvertrag beruhenden, sondern auch die sich aus Gesetzen und den Einzelarbeitsverträgen ergebenden Ansprüche. Aus haushaltsrechtlichen Gründen sind alle Dienststellen gehalten, den Ablauf der Ausschlussfristen zu beachten. C. Dienstbefreiung für Angestellte und Arbeiter des Landes in besonderen Fällen Unbeschadet der tariflichen Vorschriften kann Angestellten und Arbeitern des Landes Dienstbefreiung in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 2 der Urlaubsverordnung für saarländische Beamte und Richter in der Fassung vom 8. Dezember 1970 (Amtsbl. S. 978), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1996 (Amtsbl. S. 1404), bis zur Dauer von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt werden. D. Angestellte im Schreibdienst Der Tarifvertrag für Angestellte im Schreibdienst (Abschnitt N des Teils II der Anlage 1 a zum BAT) ist seit 1. Januar 1984 gekündigt und gilt mithin nur als nachwirkendes Recht (§ 4 Abschnitt 3 des Tarifvertragsgesetzes). Leistungszulagen nach den Protokollnotizen Nrn. 4 und 7 zu den Unterabschnitten I, II und III des Abschnittes N des Teils II der Anlage 1 a zum BAT dürfen nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen bewilligt werden. Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten ist angeordnet, dass von jeder Personalstelle nicht mehr als 35 v. H. der planmäßigen Schreib- und Fernschreibkräfte ihres Geschäftsbereiches eine Leistungszulage erhalten dürfen. Die Protokollnotizen Nr. 7 zu Abschnitt I und Nr. 3 zu Abschnitt II dürfen auch auf die Angestellten im Schreibdienst angewendet werden, die im Wege des Bewährungsaufstieges oder übertariflich in die Vergütungsgruppe VII BAT eingruppiert sind. Dabei darf der Höchstbetrag der Grundvergütung der Vergütungsgruppe VII BAT nicht überschritten werden. E. Ersatz von Sachschäden, die Angestellte bzw. Arbeiter in Ausübung oder infolge des Dienstes erlitten haben Einvernehmlich mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten ist bestimmt, dass - vorbehaltlich einer späteren tarifvertraglichen Regelung und jederzeit widerruflich - für Sachschäden, die in Ausübung oder infolge des Dienstes entstanden sind, die Bestimmungen des § 97 SBG und des § 32 BeamtVG sinngemäß auch auf Angestellte, die unter den BAT fallen, und auf Arbeiter, die unter den MTArb fallen, angewendet werden können. Die hierzu für Beamte ergangenen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Verfahrenshinweise sind sinngemäß anzuwenden. F. Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Saarlandes und der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Saar e. V. (Vers TV-Saar). Unabhängig von sonstigen Belehrungspflichten obliegt dem Arbeitgeber im Bereich der Zusatzversorgung im Rahmen der nebenvertraglichen Fürsorge eine Auskunftsund Aufklärungspflicht. Insoweit wird auf die zu diesem Fragenkomplex ergangene umfangreiche Rechtsprechung verwiesen. Ergänzend weise ich darauf hin, dass nach dem Satzungsrecht der ZVK a) ein Anspruch auf eine dynamische Versorgungsrente für Versicherte nur dann besteht, wenn der Versicherungsfall nach erfüllter Wartezeit (60 Pflichtbeitrags- bzw. Umlagemonate) eintritt und im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles die Pflichtversicherung noch besteht, b) bei Eintritt des Versicherungsfalles wegen der Gewährung einer Altersrente nach den §§ 35ff SGB VI aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Pflichtversicherung bei der ZVK am Tage vor dem Beginn der gesetzlichen Altersrente noch bestanden haben muss. Wird also das Arbeitsverhältnis und damit die Pflichtversicherung vor dem Eintritt des Versicherungsfalles beendet, so besteht kein Anspruch auf Versorgungsrente. Der ausgeschiedene pflichtversicherte Arbeitnehmer kann in einem solchen Fall aus der beitragsfreien Versicherung nur die im allgemeinen wesentlich niedrigere und nicht dynamisierbare Versicherungsrente für Versicherte erhalten. Ich bitte daher, Arbeitnehmern, die ihr Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag beenden wollen, darauf hinzuweisen, dass sie mit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles ihre Ansprüche auf Versorgungsrente verlieren. Bei Gewährung der Altersrente tritt der Versicherungsfall nach der Satzung der ZVK an dem Tage ein, von dem an die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt wird. Die gesetzliche Rentenversicherung gewährt bei Vorliegen der Voraussetzungen (§ 36 SGB VI) die Altersrente frühestens von dem Monat an, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Antrag später als drei Monate nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, so wird die Altersrente vom Beginn des Antragsmonats an gewährt. Diese Fristen sind beim Abschluss von Auflösungsverträgen zu beachten. Besteht der Arbeitnehmer trotz Belehrung auf dem Abschluss eines Auflösungsvertrages, so ist ein vom Arbeitnehmer gegengezeichneter Vermerk über die Belehrung zu den Personalakten zu nehmen. Soweit ein Arbeitnehmer vor der Kündigung bei der Personalstelle vorspricht, so ist er entsprechend zu belehren. Hat der Arbeitnehmer bereits gekündigt, so bestehen keine Bedenken, wenn innerhalb der Kündigungsfrist mit ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den ursprünglichen Kündigungstermin hinaus bis zum Tag des Eintritts des Versicherungsfalles vereinbart wird. Zur Klärung von zusatzversorgungsrechtlichen Fragen bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit sollten Arbeitnehmer an die Zusatzversorgungskasse des Saarlandes verwiesen werden (vgl. Durchführungshinweise zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit - TV ATZ - vom 5. Mai 1998, übersandt mit Erlass A 3 2211-09/0-V Nr. 10/98- vom 6. August 1998). Im Auftrag Wolfgang Juncker


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