Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten
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Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten Gemeinsamer Erlass des BMWi, BMVEL, BMU und BMVBS zur Beschaffung von Holzprodukten vom 17. Januar 2007 B 15- 0 1080 - 490 Berlin, 27.03.2007 I. Hinweis auf den gemeinsamen Erlass des BMWi, BMVEL, BMU und BMVBS zur Beschaffung von Holzprodukten Im gemeinsamen Erlass vom 17. Januar 2007 haben BMWi, BMVEL, BMU und BMVBS geregelt, künftig bei allen Beschaffungsmaßnahmen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) und der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A) in der jeweils geltenden Fassung künftig nur Holz aus zertifizierten Beständen zu beschaffen. Damit unterstützt die Bundesregierung die Zertifizierung nachhaltig bewirtschafteter Wälder. Gemäß oben genanntem Erlass ist bei der Beschaffung von Holzprodukten ab sofort wie folgt zu verfahren: - Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung - Bauverwaltungen der Länder nachrichtlich: - Bundesbaugesellschaft Berlin Michael Halstenberg Leiter der Abteilung Bauwesen, Bauwirtschaft und Bundesbauten MDir Michael Halstenberg HAUSANSCHRIFT Invalidenstraße 44, 10115 Berlin POSTANSCHRIFT 11030 Berlin TEL 030 2008-7000 FAX 030 2008-7099 E-MAIL Ref-B15@bmvbs.bund.de BETREFF BEZUG AZ DATUM SEITE 2 VON 6 Holzprodukte, die durch die Bundesverwaltung beschafft werden, müssen nachweislich aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Der Nachweis ist vom Bieter durch Vorlage eines Zertifikats von FSC, PEFC, eines vergleichbaren Zertifikats oder durch Einzelnachweise zu erbringen. Vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise werden anerkannt, wenn vom Bieter nachgewiesen wird, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC erfüllt werden. Die als Anlage beiliegende „Begleitende Erklärung zur Beschaffung von Holzprodukten vom 13. Oktober 2006“ als Teil des oben genannten Erlasses bitte ich zu beachten. II. Regelung für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen In der Vorbemerkung zum Leistungsverzeichnis ist für die Verwendung von Holzprodukten, folgende Formulierung aufzunehmen: „Alle zu verwendenden Holzprodukte müssen nach FSC, PEFC oder gleichwertig zertifitiert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllen.“ In die Aufforderung zur Angebotsabgabe (EVM (B) A 211, EVM (B) A EG 211EG, EVM (Z) A1 221.1, EVM (Z) A2 221.2, EVM (L) A 231, EVM (L) A EG 231EG) ist unter Nr. 3.3 als sonstige Nachweise : „Nachweis der Gleichwertigkeit bei Verwendung von zu PEFC oder FSC gleichwertigen Zertifikaten oder Einzelnachweisen der FSC- oder PEFC- Kriterien für die verwendeten Holzprodukte“ einzutragen und hinsichtlich des Vorlagezeitpunkts in der Regel: „auf Verlangen der Vergabestelle“ anzukreuzen. Dem Angebotsschreiben ist die Ergänzung der Einheitlichen Verdingungsmuster Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten (EVM Erg Holz 249) beizufügen. SEITE 3 VON 6 Wenn der für den Zuschlag beabsichtigte Bieter andere als FSC oder PEFC Zertifikate oder Einzelnachweise bei der Verwendung von Holzprodukten einsetzen will, hat die Vergabestelle vor Zuschlagserteilung zu prüfen, ob diese Nachweise gleichwertig sind, d.h. ob sie mit den für das jeweilige Herkunftsland geltenden Standards von FSC oder PEFC übereinstimmen. In die Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen ist aufzunehmen: „Bei der Anlieferung von Holzprodukten auf der Baustelle oder an der Lieferadresse sind die im Angebot angegebenen Zertifikate oder die gleichwertigen Nachweise vorzulegen.“ III. Geltung Diese Regelung gilt bis zum 30. Januar 2011. Die bisherige zwischen allen zu beteiligenden Bundesressorts am 19. Dezember 1997 vereinbarte Handlungsanweisung des Bundes zur Beschaffung von Tropenholz, verkündet mit Erlass des BMWi - IV B 7 – 50 76 15/6 vom 19. Januar 1998, wurde mit dem gemeinsamen Erlass des BMWi, BMVEL, BMU und BMVBS zur Beschaffung von Holzprodukten vom 17. Januar 2007 außer Kraft gesetzt. Im Auftrag Michael Halstenberg SEITE 4 VON 6 Anlage zum gemeinsamen Erlass vom 17.01.2007 13. Oktober 2006 Begleitende Erklärung zur Beschaffung von Holzprodukten 1. Vorbemerkung Wälder haben eine herausragende Bedeutung für die Sicherung unserer natürlichen Lebensgrundlagen und für die Bewahrung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt. Unverzichtbare Voraussetzungen zur Eindämmung der anhaltenden Zerstörung und Degradierung von Wäldern weltweit sind eine nachhaltige Waldbewirtschaftung und legaler Holzeinschlag. Aufgrund ihrer engen Einbindung in globale Märkte steht die Bundesrepublik Deutschland hier in besonderer Verantwortung. Um ein Signal für die große Bedeutung einer im Sinne des Nachhaltigkeitsprinzips umweltgerechten, sozialverträglichen und wirtschaftlich tragfähigen Bewirtschaftung der Wälder zu setzen, wurde im Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 vereinbart, dass die Bundesregierung die Zertifizierung nachhaltig bewirtschafteter Wälder unterstützt und bei ihren Beschaffungsmaßnahmen auch künftig nur Holz aus zertifizierten Beständen nutzen wird. 2. Erläuterungen zur Beschaffungsregelung Zur Umsetzung dieses politischen Zieles hat die Bundesregierung eine Beschaffungsregelung für Holzprodukte erlassen. Unter Beachtung der vergabe- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften wird dabei ein möglichst geringer bürokratischer Aufwand angestrebt. Nach dieser Beschaffungsregelung müssen Holzprodukte, die durch die Bundesverwaltung beschafft werden, aus nachweislich legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. § 37 des Kreislaufwirtschafts-Abfallgesetzes (KrW- /AbfG) ist zu beachten, wonach im konkreten Fall Holzprodukte aus Recyclingmaterialien zu bevorzugen sind. Auch sind die einschlägigen Anforderungen des Gesundheitsschutzes zu beachten. Die Beschaffungsregelung des Bundes bezieht sich nur auf Holzprodukte mit Frischholzanteil. Papier und Papierprodukte sind von der Beschaffungsregelung ausgenommen. Holzprodukte sind Rohholz sowie Halb- und Fertigwaren der Forstwirtschaft und des produzierenden Gewerbes (Be- und Verarbeitung), bei denen Holz allein oder als wesentlichste Werkstoffgruppe in SEITE 5 VON 6 Kombination mit anderen Werkstoffen (z.B. Kunststoffen) verwendet wird. Es gilt das amtliche Warenverzeichnis des Statistischen Bundesamtes ohne Papier und Papierprodukte. Der Nachweis kann durch Vorlage eines glaubwürdigen Zertifikats für nachhaltige Waldwirtschaft oder durch einen Einzelnachweis erfolgen. Akzeptiert werden zunächst die in Deutschland verbreiteten Zertifikate von FSC und von PEFC. Holzprodukte mit einem anderen Zertifikat bzw. ohne Zertifikat können berücksichtigt werden, wenn seitens des Bieters bei Angebotsabgabe glaubhaft nachgewiesen wird, dass diese in Übereinstimmung mit den für das jeweilige Herkunftsland geltenden Standards von FSC oder PEFC produziert wurden. Die dazu notwendigen Prüfungen werden von der Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft in Hamburg (BFH) und dem Bundesamt für Naturschutz in Bonn (BfN) auf Kosten des Bieters durchgeführt. Andere Zertifikate, die nach dieser Prüfung zugelassen sind, werden wie Zertifikate von FSC und PEFC behandelt. 3. Überprüfung /Befristung Anforderungen und Inhalte von Zertifizierungssystemen unterliegen erfahrungsgemäß einer dynamischen Weiterentwicklung, welche im Zeitablauf zu Veränderungen der anzuwendenden Standards führen kann. Die Beschaffungsregelung wird daher auf 4 Jahre befristet. Bis zum Ablauf dieser Befristung erfolgt eine Prüfung, ob sich die bestehende Regelung bewährt hat oder ob Änderungsbedarf besteht. Grundlage dieser Prüfung sind Berichte von BFH und BfN über den Stand und die Entwicklung der Anforderungen von FSC und PEFC sowie der Beschaffungsstellen des Bundes über deren Erfahrungen mit dieser Beschaffungsregelung einschließlich der Auswirkungen auf den Anteil von Holzprodukten bei der Beschaffung. Bis dahin vorliegende weitere Hinweise werden in die Prüfung einbezogen. Anhand der Prüfungsergebnisse entscheidet die Bundesregierung über die zukünftige Akzeptanz von FSC und PEFC sowie möglicher weiterer bis dahin anerkannter Zertifizierungssysteme Werden vor Ablauf der Frist schwerwiegende Mängel bei FSC oder PEFC - einschließlich der von diesen anerkannten nationalen Systeme - bzw. einem anderen seitens der Bundesverwaltung akzeptierten Zertifizierungssystem bekannt und im Rahmen einer Prüfung von BFN und BFH bestätigt, wird ggf. unter Formulierung entsprechender Auflagen eine Nachbesserungsfrist von bis zu 12 Monaten eingeräumt. Sofern die Mängel bis zum Ablauf der Frist nicht behoben werden, wird das betroffene Zertifizierungssystem aus der Beschaffungsregelung des Bundes ausgeschlossen. SEITE 6 VON 6 Als schwerwiegender Mangel gilt beispielsweise eine Herkunft von zertifizierten Holzprodukten sowie von Anteilen/Bestandteilen derselben aus illegalem Holzeinschlag, ein Verstoß gegen wesentliche Anforderungen der Zertifizierungssysteme sowie neu entstandene oder neu bekannt gewordene Defizite bei den Anforderungen der Zertifizierungssysteme selbst oder bei den von ihnen anerkannten nationalen Zertifizierungssystemen, insbesondere wenn die Nachhaltigkeit der Waldbewirtschaftung oder die lückenlose Rückverfolgbarkeit in der Produktkette nicht gewährleistet werden kann. Liegen schwerwiegende Mängel in den anerkannten nationalen Systemen vor, würde ein Widerruf der Anerkennung des betroffenen nationalen Systems oder der Nachweis, dass Holzprodukte der entsprechenden Herkünfte nicht mehr in die Produktkette gelangen, als Nachbesserung anerkannt. 4. Weiterentwicklung Die Überprüfung der bestehenden Beschaffungsregelung wird zugleich als Grundlage für eine inhaltliche Weiterentwicklung dienen. Dies soll einen zusätzlichen Anreiz für Zertifizierungssysteme geben, ihre Anforderungen ggf. zu verbessern. Augenmerk soll hierbei unter anderem auf folgende Aspekte gelegt werden: • Verbesserung der Kontrollmechanismen und der Transparenz, • Einbeziehung von ökologisch anspruchsvollen Standards für Plantagen, • verantwortlicher Umgang mit Urwäldern und ökologisch besonders wertvollen Wäldern. EVM Erg Holz 249 (Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten) © VHB Bund – Ausgabe 2002 – Stand 01.11.2006 Seite 1 von 1 Bieter Vergabenummer Datum Baumaßnahme Angebot für Alle zu verwendenden Holzprodukte müssen nach FSC, PEFC oder gleichwertig zertifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllen. Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten Ich werde Holzprodukte verwenden, die nach FSC und/oder PEFC zertifiziert sind. Ich werde Holzprodukte verwenden, die nach ……………………………………………………………………………………………… zertifiziert sind. Der Nachweis der Gleichwertigkeit, d.h. der Übereinstimmung des Zertifikats mit den für das jeweilige Herkunftsland geltenden Standards von FSC oder PEFC ist durch eine Prüfung von der Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft in Hamburg (BFH) / dem Bundesamt für Naturschutz in Bonn (BfN) erbracht. Ich werde diesen geprüften Nachweis zu dem von der Vergabestelle verlangten Zeitpunkt vorlegen. Ich werde Holzprodukte verwenden, die die im jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllen. Der Nachweis darüber ist durch eine Prüfung von der Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft in Hamburg (BFH) / dem Bundesamt für Naturschutz in Bonn (BfN) erbracht. Ich werde diesen geprüften Nachweis zu dem von der Vergabestelle verlangten Zeitpunkt vorlegen.