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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErlass zur Durchführung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass zur Durchführung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2000-07-11

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Präsident des Landtages des Saarlandes Staatskanzlei Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten Ministerium der Justiz Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Ministerium für Wirtschaft Ministerium für Umwelt Präsident des Rechnungshofes des Saarlandes Saarbrücken Abteilung A I, B, C, D und E Amt des Ministers Kabinetts- und Parlamentsreferat Referate A II 1, A II 3 und A II 4 im Hause E r l a s s zur Durchführung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter Vom 11. Juli 2000 Auf Grund des § 12 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (JzwVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1980 (Amtsbl. S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), wird für die Durchführung der Verordnung und für die Berechnung von Jubiläumsdienstzeiten ab 1. August 2000 folgendes bestimmt: Dienstgebäude: Franz-Josef-Röder-Straße 21 66119 Saarbrücken Tel.: (06 81) 5 01-00 X.400-Adresse: S=poststelle;O=innen;P=saarland; A=umi-de;C=de 12. Juli 2000 Durchwahl: 5 01-2119 Fax: (06 81) 5 01-21 10 Az.: A II 2 2207-06/1 Ministerium für Inneres und Sport Postfach 10 24 41 66024 Saarbrücken I. Zu § 2 Der Tag des Dienstjubiläums ist jeweils der auf die Vollendung der fünfundzwanzig-, vierzig- oder fünfzigjährigen Dienstzeit folgende Tag. Dies ist bei ununterbrochener Dienstzeit der dem Dienstantrittstag entsprechende Kalendertag, also beim Dienstantritt am 1. April dieser Tag. Zu § 3 Die Anrechnung von Dienstzeiten nach § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung ist in Verbindung mit der zu den §§ 28 und 29 des Bundesbesoldungsgestzes vom Bundesministerium des Innern erlassenen „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV)“ vom 11. Juli 1997 (GMBl. Bund S. 314) vorzunehmen: 1. Ausbildungs- und Prüfungszeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind mit ihrer tatsächlichen Dauer zu berücksichtigen. Zeiten der allgemeinen Schulbildung, der Fachschul- oder Hochschulausbildung sowie einer anderen Art der Ausbildung, die die allgemeine Schulbildung ersetzt, werden nicht berücksichtigt. 2. Zeiten einer hauptberuflichen, mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfassenden Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 (vgl. VV Nr. 28.2.3 BBesGVwV) müssen im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet geleistet sein. Wegen des Begriffs „öffentlich-rechtliche Dienstherrn im Reichsgebiet“ wird auf § 29 BBesG und die Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 1 und 2 BBesG verwiesen. 3. Als Zeiten einer Kinderbetreuung sind Zeiten ohne Berufstätigkeit oder Ausbildung, in denen Kinder in häuslicher Gemeinschaft betreut werden, Zeiten eines Erziehungsurlaubs und einer Beurlaubung im Sinne des § 95 Abs. 4 SBG und entsprechenden Vorschriften anzurechnen (vgl. hierzu VV Nr. 28.3 BBesGVwV). Zeiten einer Kinderbetreuung werden als Jubiläumsdienstzeit bis zu drei Jahren für jedes Kind und nur insoweit berücksichtigt, als sie nach Eintritt in den öffentlichen Dienst verbracht worden sind. Zu § 6 1. Die Jubiläumszuwendung wird an abgeordnete Beamte gewährt, wenn diese von ihrem Dienstherrn eine Geldzuwendung aus demselben Anlass weder erhalten haben noch erhalten können. 2. Wird der Beamte in den Dienst des Dienstherrn, zu dem er abgeordnet ist, versetzt, ohne von seinem bisherigen Dienstherrn eine Geldzuwendung aus demselben Anlass erhalten zu haben, so erhält er die nach der Verordnung zu gewährende Jubiläumszuwendung auch dann, wenn der Tag des Dienstjubiläums bei der Versetzung bereits verstrichen ist. Zu § 7 Nach Abschluss schwebender Verfahren (Absatz 2) ist über die Jubiläumszuwendung nach den Grundsätzen des Absatzes 1 zu entscheiden. II. Für den Bereich des Landes gebe ich für das Verfahren bei der Durchführung der o. a. Verordnung folgende Hinweise: Zu § 1 1. Für die Dankurkunde ist eine der Anlage 1 entsprechende Urkunde zu verwenden. 2. Die Berechnung und Festsetzung der Dienstzeit nimmt die Stelle vor, die für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Beamten zuständig ist. Für die Berechnung der Dienstzeit ist das Formular nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Der Berechnung können die Teile der BDA-Berechnung zugrunde gelegt werden, deren rechtliche Voraussetzungen mit denen der §§ 3 und 4 JzwVO übereinstimmen. Die Urschrift der Berechnung ist, versehen mit dem Feststellungsvermerk und der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit, zu den Personalakten zu nehmen. Eine Ausfertigung erhält der Beamte. Zu § 8 1. Die Jubiläumszuwendung ist auf das Gehaltskonto des Beamten oder Richters zu überweisen. 2. Dankurkunden sollen in der Regel nur noch zu Beginn, spätestens am fünften Tag des auf das Jubiläum folgenden Kalendervierteljahres durch den Dienstvorgesetzten oder dessen Vertreter in würdiger Form überreicht werden. In Ausnahmefällen (z. B. vorheriger Eintritt in den Ruhestand, Urlaub) kann die Dankurkunde zu einem anderen Zeitpunkt übergeben werden. 3. Die für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten zuständigen Stellen sind gehalten, Terminlisten zu führen, damit gewährleistet ist, dass die Überweisung der Jubiläumszuwendung und die Überreichung der Dankurkunde rechtzeitig erfolgen können. Die Auszahlung der Jubiläumszuwendung ist von der Stelle vorzubereiten, die für die Berechnung und Festsetzung der Dienstzeit zuständig ist. III. Mein Erlass zur Durchführung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter vom 22. Mai 1980 (GMBl. Saar S. 294) sowie die Änderungserlasse vom 27. September 1985 (GMBl. Saar S. 308) und vom 12. November 1993 (GMBl. Saar S. 438) werden ab 1. August 2000 aufgehoben. Der Erlass wird im Gemeinsamen Ministerialblatt Saarland veröffentlicht. Im Auftrag Rheinstädter Anlage 1 D A N K U R K U N D E Im Namen des Saarlandes wird dem/der -------------------------------------------------- (Amtsbezeichnung) --------------------------------------------------- (Vor- und Zuname) aus Anlass des ......jährigen Dienstjubiläums für die der Allgemeinheit geleisteten treuen Dienste Dank und Anerkennung ausgesprochen. -------------------------------, den --------------------------------------- (Dienstort) (Tag des Dienstjubiläums) FÜR DIE LANDESREGIERUNG Anlage 2 ........................................................... (Dienststelle) D I E N S T Z E I T B E R E C H N U N G nach der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (JzwVO) vom ................................................ (Amtsbl. S. ......) Name: .................................. Vorname: .......................... Geb.-Datum: ....................... Amtsbezeichnung: ........................................................... Bes.-Gruppe: ...................... Dienststelle: .................................................................................................................. Beruflicher Werdegang (mit genauen Daten): B E R E C H N U N G I. Berechnungsstichtag: 1) .............................................. II. Anrechnungsfähige Dienstzeiten gemäß §§ 3 und 4 JzwVO in Verbindung mit den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen: 1. Ausbildungszeiten: vom bis = Tg. Mo. J. vom bis = Tg. Mo. J. vom bis = Tg. Mo. J. vom bis = Tg. Mo. J. 2. Zeiten vorgeschriebener praktischer hauptberuflicher Tätigkeit: vom bis = Tg. Mo. J. vom bis = Tg. Mo. J. 3. Hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst: vom bis = Tg. Mo. J. vom bis = Tg. Mo. J. vom bis = Tg. Mo. J. vom bis = Tg. Mo. J. vom bis = Tg. Mo. J. 4. Zeiten eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes, eines dem nichtberufsmäßigen Wehrdienst gleichstehenden Grenzschutz- oder Zivildienstes sowie einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer: vom bis = Tg. Mo. J. vom bis = Tg. Mo. J. vom bis = Tg. Mo. J. 5. Sonstige anrechenbare Zeiten, und zwar nach (Spezialvorschrift) vom bis = Tg. Mo. J. vom bis = Tg. Mo. J. zusammen = Tg. Mo. J. III. 1. Berechnungsstichtag (Abschnitt I) = 2. Anrechnungsfähige Zeiten (Abschnitt II) = Tg. Mo. J. 3. Die Dienstzeit für das Jubiläum rechnet somit ab = IV. Vollendet wird daher die 25jährige Dienstzeit am die 40jährige Dienstzeit am die 50jährige Dienstzeit am Festgestellt: Sachlich richtig: ............................................... ................................................... (Unterschrift, Amtsbezeichnung) (Unterschrift, Amtsbezeichnung) Anmerkungen: Berechnungsstichtag ist der Tag, von dem an der Beamte ununterbrochen als Beamter im öffentlichen Dienst steht. Hat der Beamte - vom Tage seines erstmaligen Eintritts in den öffentlichen Dienst an gerechnet - eine ununterbrochene und nach den §§ 3 und 4 anrechnungsfähige Dienstzeit, so ist als Berechnungsstichtag der Tag des erstmaligen Diensteintritts einzusetzen; einer Ausfüllung des Abschnitts II bedarf es dann nicht.


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