Erlass zur Durchführung der Verordnung über personelle Anforderungen für Heime, hier: Anforderungen an Bildungsmaßnahmen
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Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Erlaß zur Durchführung der Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (HeimPersV) vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205): hier Anforderungen an Bildungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Vom 6. Januar 1997 Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Heim PersV ist ein Heimleiter/eine Heimleiterin für die Leitung eines Heimes fachlich geeignet, wenn er/sie sich durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren für die Leitung des Heimes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote ist zu berücksichtigen. Für die fachliche Eignung des Pflegedienstleiters/der Pflegedienstleiterin gilt, gem. § 4 Abs. 2 HeimPersV, § 2 Abs. 2 Nr. 2 HeimpersV entsprechend. Übersicht Stundentafel Theorie Stunden Praxis Prüfung - Hausarbeit - Kolloquium (Prüfungsgespräch) 1. Zugangsvoraussetzungen 1.1 Weiterbildungsmaßnahmen für die Heimleitung Eine Ausbildung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 HeimPersV und eine mindestens einjährige hauptberufliche Tätigkeit in dem jeweils erlernten Fachberuf. 1.2 Weiterbildungsmaßnahmen für die Pflegedienstleitung Eine Ausbildung im Sinne von § 4 Abs. 2 HeimPersV und eine mindestens einjährige hauptberufliche Tätigkeit in dem jeweils erlernten Fachberuf. 2. Umfang, Inhalt und Gliederung des Lehrganges 2.1 Der Lehrgang muss zumindest 400 Stunden Unterricht und 80 Stunden Projektarbeit umfassen. 2.2. Die Unterrichtsstunden müssen sich auf die einzelnen Lehrfächer mit folgenden Lerninhalten verteilen. Lehrfächer Stunden Um als Leitungskraft einer sozialen Einrichtung den vielfältigen Anforderungen und der Verantwortung gerecht zu werden, bedarf es der Kenntnis und Einsatzmöglichkeit verschiedener Techniken der Betriebsführung. Es bedarf auch der Wahrnehmung des eigenen Verhaltens bei der Ausübung von Leitungsfunktionen: denn das Verhalten der Heim-/Pflegedienstleitung ist wichtiger und wesentlicher Bestandteil für das Betriebsklima bzw. wichtiger Auslöser von Reaktionen derer, die der Leitungsbefugnis unterstehen. In den Unterricht sind einzubeziehen: - Leitungsrolle und Führungsstile - Gesprächsführung und Moderationstechniken - Problemlösungstechniken und Projektmanagement - Stellenbeschreibungen und Dienstplangestaltung - Konfliktlösung - Personalführung und Gruppenarbeit - Fortbildung und Supervision - Zeiteinteilung und Arbeitstechniken Grundkenntnisse über betriebswirtschaftliche Zusammenhänge sowie über organisatorische Instrumente sind für die Heim-/Pflegedienstleitung unverzichtbar, da sie zur Festlegung und zur Erreichung der Ziele einer sozialen Einrichtung gebraucht werden: Der Unterricht muss anwendungsorientierte und praxisbezogene Kenntnisse in folgenden Teilbereichen vermitteln: - Betriebswirtschaft in sozialen Einrichtungen - Aufbau- und Ablauforganisation - Finanzbuchhaltung - Unternehmenskultur - Organisationsanalyse und -entwicklung - EDV-Einsatz - Öffentlichkeitsarbeit und Selbstdarstellung Für die Heim-/Pflegedienstleitung ist die Kenntnis verschiedener gesetzlicher Regelungen und deren Anwendung erforderlich, um die jeweiligen Rechte und Pflichten der BewohnerInnen, MitarbeiterInnen, Träger und Kostenträger festzustellen und zu gewährleisten. Zu den Kenntnissen, die in bezug auf das eigene Aufgabenfeld der TeilnehmerInnen zu vermitteln sind, gehören: - Haftungsrecht (zivil- und strafrechtliche Aspekte) - (Freiheits)Rechte der Heimbewohner/-innen, Betreuungsrecht - HeimG und dazu erlassene Verordnungen - Allgemeines Arbeitsrecht und Schutzgesetze einschließlich Mitbestimmungsrecht, Tarifrecht, Kündigungsschutzrecht, Mutterschutzrecht, Berufsbildungsrecht, Arbeitsförderungsrecht, Arbeitszeitrecht, Unfallversicherungsrecht, Arbeitsschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften - Sozialhilferecht, insbesondere Bundessozialhilfegesetz - SGB XI - Sozialversicherungsrecht - Gewerberecht, Handelsrecht - SGB V - Hygienebestimmungen Um eine fachlich fundierte und fachlich einwandfreie Pflege im Heim zu gewährleisten, muss die Heim-/Pflegedienstleitung - unbeschadet des Ursprungberufs - Kenntnisse aus der Alten- und Krankenpflege besitzen. Nur dann können Möglichkeiten und Grenzen der Pflege und Betreuung im Heim abgeschätzt und daraus sich ergebende Aufgaben in das notwenige Handeln umgesetzt werden. In den Unterricht sind daher einzubeziehen: - geriatrische und gerontopsychiatrische Erkrankungen - Pflegetheorien und -modelle - Pflegeprozeß (Pflegeplanung und Dokumentation) - Qualitätssicherung und Pflegestandards - rehabilitative Pflegekonzepte - gerontopsychiatrische Betreuungskonzepte - ethische Fragestellungen - Helferbeziehung und -beruf. In diesem Unterricht sollen Kenntnisse vermittelt werden über körperliche, geistig-seelische und soziale Vorgänge im Prozess des Alterns sowie über die Gefährdungen und die Chancen des Alterns in der Industriegesellschaft. Dabei sind u. a. verschiedene Wohn- und Lebensformen alter Menschen einschließlich verschiedener Konzepte der Lebensgestaltung in Heimen in den Unterricht mit einzubeziehen. 2.3 Die Projektarbeit umfasst mindestens zwei praxisnahe Aufgaben (Projekte), die mit der praktischen Tätigkeit des jeweiligen Teilnehmers/der jeweiligen Teilnehmerin und mit dem Unterricht während des Lehrganges in Verbindung stehen müssen. Art und Umfang der Aufgaben sind mit der Lehrgangsleitung abzusprechen. Die Projektarbeit ist Bestandteil des Lehrganges, sie kann daher nicht isoliert vorweg oder im nachhinein geleistet werden. Sie muss mindestens 80 Stunden umfassen. Die Lehrgangsleitung hat den Erfolg der Projektarbeit durch Vorbereitung, Begleitung und Abschlussbesprechung sicherzustellen. 3. Abschluss des Lehrganges 3.1 Schriftliche Hausarbeit (Umfang ca. 20 Seiten, eineinhalbzeilig und ein Drittel Rand). 3.2 Kolloquium, dessen Gegenstände aus den inhaltlichen Schwerpunkten des Lehrganges, den schriftlichen Hausarbeiten und den Projektarbeiten der TeilnehmerInnen gebildet werden. Die GesprächsteilnehmerInnen sollen die tiefergehende Beschäftigung mit den genannten Stoff nachweisen. 4. Zertifikat Der erfolgreiche Abschluss des Lehrganges wird jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer durch ein Zertifikat bescheinigt. Aus dem Zertifikat muss der Zeitraum des Lehrganges, die Stundenzahl des erteilten Unterrichts pro Lehrfach und die Abschlussanforderungen einschließlich des Themas der schriftlichen Hausarbeit zu ersehen sein.