Erlass zur Durchführung des Kulturellen Praktikums
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
Erlass zur Durchführung des Kulturellen Praktikums an Schulen Vom 1. Juni 2001 1. Geltungsbereich Dieser Erlass gilt für die allgemein bildenden Schulen und -soweit es um die Durchführung eines Kulturtages nach Nummer 3.1. geht- auch für die beruflichen Vollzeitschulen. 2. Aufgabe des Kulturellen Praktikums Das Kulturelle Praktikum hat die Aufgabe, Schülerinnen und Schülern Einblicke in die professionell und ehrenamtlich geführten kulturellen Einrichtungen, insbesondere im Bereich des Theaters, der Instrumental- und Chormusik und der Museen für Bildende Kunst und Geschichte, zu verschaffen und die Bedeutung von kultureller Betätigung für die eigene Persönlichkeitsentwicklung und die gesellschaftliche Integration bewusst zu machen. 3. Praktikumsteile, Gestaltungsmöglichkeiten, Teilnehmerkreis Das Kulturelle Praktikum gliedert sich in einen verpflichtenden und in einen freiwilligen Teil. 3.1. Verpflichtender Teil In jedem Schuljahr ist einer der insgesamt vier Wandertage in allen Klassen als Kulturtag zum Besuch einer kulturellen Einrichtung (z.B. Museum, Bibliothek, Kulturwanderweg, historisch und landesgeschichtlich interessante Orte) oder einer kulturellen Veranstaltung (Theater, Konzert, Kino) zu nutzen. Während der Grundschulzeit soll jede Klasse mindestens einmal eine Bibliothek besuchen. Das Theaterpädagogische Zentrum, der Saarländische Museumsverband, die Landeszentrale für Politische Bildung, der Saarwaldverein sowie das Staatliche Büchereiamt geben in regelmäßigen Abständen im Bildungsserver Empfehlungen für die Gestaltung des Kulturtages. 3.2. Freiwilliger Teil 3.2.1 Im Rahmen des Betriebspraktikums ab Klassenstufe 8 soll verstärkt darauf hingearbeitet werden, auch die Möglichkeit eines Betriebspraktikums in professionellen kulturellen Einrichtungen (Bibliotheken, Theater, Museen, Musikschulen, Kunstschulen, Ein-richtungen des Film- und Medienbereichs sowie des professionellen Kulturmarketings) zu nutzen. Von diesen werden entsprechende Praktikumsplätze bereitgestellt. 3.2.2 Ab der Klassenstufe 8 können alle Schülerinnen und Schüler in ehrenamtlich oder professionell geführten kulturellen Einrichtungen bzw. Vereinen individuell und außerhalb der Unterrichtszeit hospitieren. Eine Hospitation soll sich in der Regel über einen Zeitraum von mindestens sechs Stunden erstrecken. Im Benehmen mit den Kulturämtern der jeweiligen Schulträger werden die dafür in Frage kommenden Einrichtungen ermittelt. 3.2.3 In Kooperation von Schule und Verein sollen kulturelle Projekte in den Klassenstufen 1 bis 12/13 gemeinsam jahrgangsübergreifend vorbereitet und durchgeführt werden. Hierzu bedarf es einer Vereinbarung zwischen den Kooperationspartnern. 4. Grenzüberschreitende Ziele Der Besuch von Einrichtungen im angrenzenden Département Moselle, im Großherzogtum Luxemburg und in Rheinland-Pfalz ist im Zusammenhang mit dem Kulturellen Praktikum anzustreben. 5. Versicherungsschutz 5.1 Für die Dauer eines jeden Teils des Kulturellen Praktikums unterliegen die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler wie beim Besuch des Unterrichts - also auf dem Weg zur und von der Einrichtung sowie in der Einrichtung - der gesetzlichen Unfallversicherung, d.h. es besteht Versicherungsschutz im Hinblick auf einen etwaigen Körperschaden, den der Schüler oder die Schülerin während des Praktikums erleidet. Im Schadensfall gilt das für Schulunfälle vorgesehene Verfahren. 5.2 Die gesetzliche Unfallversicherung umfasst keine Haftpflichtversicherung für Schäden, die von Schülerinnen oder Schülern während des Kulturellen Praktikums der Einrichtung oder Dritten zugefügt werden. Daher ist vom Schulträger auch für das Kulturelle Prak-tikum eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. 6. Unterrichtliche Vor- und Nachbereitung 6.1 Durch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit landesspezifischen kulturhistorischen Themen wird insbesondere im Deutsch-, Geschichts-, Musik- und Kunstunterricht - im Grundschulbereich im Deutsch- und Sachunterricht - auf das Kulturelle Praktikum vorbereitet. Nach Abschluss eines jeden Teils des Praktikums werden die Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler im Unterricht ausgewertet. 6.2 Der Besuch von kulturellen Einrichtungen im Rahmen sonstiger schulischer Veranstaltungen wie Unterrichtsgänge, Exkursionen oder Lehrfahrten bleibt wichtig und ersetzt nicht das Kulturelle Praktikum. 7. Organisatorische Vorbereitung und Durchführung des Kulturellen Praktikums 7.1 Die Gesamtkonferenz legt die Grundsätze für die Durchführung des Kulturellen Praktikums nach Nummer 3.2 fest. 7.2 Praktikumsleiter/Praktikumsleiterin für eine kulturelle Veranstaltung im Sinne von Nummer 3.2 ist in der Regel der/die jeweilige Vorsitzende der Fachkonferenz Musik, Bildende Kunst oder musisch-kulturelle Bildung und im Grundschulbereich der jeweilige Klassenleiter/die jeweilige Klassenleiterin. Er/Sie erstellt für die jeweilige Klasse/Klassenstufe der Schule eine Rahmenplanung und holt die Zustimmung der Schulleitung ein (Voraussetzung für die Kontaktaufnahme mit den in Frage kommenden Einrichtungen). Diese stellt sicher, dass die allgemeine Aufsicht der Schule über die Veranstaltung gewährleistet bleibt. 7.3 Der Praktikumsleiter/Die Praktikumsleiterin informiert die Erziehungsberechtigten in einer Elternversammlung über Ziele, Inhalte, Form und zeitlichen Ablauf des Praktikums und über versicherungsrechtliche Fragen. 7.4 Die betreuenden Lehrkräfte weisen die Schülerinnen und Schüler für das kulturelle Betriebspraktikum und für die individuelle Hospitation (ab Klassenstufe 8), möglichst unter Berücksichtigung individueller Wünsche, den betreffenden Einrichtungen bzw. Vereinen zu. 7.5 Der Besuch einer kulturellen Einrichtung im Rahmen der Hospitation und die Mitwirkung an einem Projekt in Kooperation von Schule und Verein wird mittels Zertifikat als besondere schulische Aktivität im Praktikumsheft nachgewiesen und im Verhaltenszeugnis vermerkt. Grundsätze für die finanzielle Förderung der Kooperationsgruppen „Schule und Kulturverein“ 1. Die Kooperation Schule - Kulturverein zielt auf die gemeinsame Erarbeitung von kulturellen Projekten, wobei dem Verein die inhaltliche, pädagogische und didaktische und der Schule die organisatorische und aufsichtsmäßige Verantwortung obliegt. 2. Veranstaltungen und Maßnahmen der Kooperationsgruppen Schule - Kulturverein sind gemäß Erlass vom 23.12.1987 (Anerkennung außerunterrichtlicher Veranstaltungen) Schulveranstaltungen. 3. Nach diesem Erlass können Veranstaltungen auch von Personen (z. B. Künstlern) geleitet werden, die nicht Lehrkräfte sind. Die Schulleitung hat sich zuvor zusammen mit der Fachkonferenz Musik, Kunst oder musisch-kulturelle Bildung durch sorgfältige Prüfung von der Eignung der leitenden Person und der Qualität des Projektes zu überzeugen. 4. Gegenstand der Kooperation ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kulturverein, der Schule und der Leiterin bzw. dem Leiter der Kooperationsgruppe. 5. Sind mehrere Schulen bzw. Vereine beteiligt, so wird jeweils eine Schule bzw. ein Verein federführend tätig. Bei schulübergreifenden Kooperationsgruppen wird das Einverständnis der Schulleitung aller beteiligten Schulen vorausgesetzt. 6. Die Kooperationsgruppen werden von Lehrkräften, Chorleitern, Dirigenten bzw. Kunsterziehern mit entsprechender Qualifikation geleitet. 7. Der Antrag auf finanzielle Unterstützung ist zusammen mit dem Kooperationsvertrag über die Schulleitung dem Kultusministerium zuzuleiten. Die Zu- oder Absage einer finanziellen Unterstützung wird von dem zuständigen Referat E 2 nach Prüfung des Kooperationsvertrages der beantragenden Schule mitgeteilt. 8. Den Schulen wird zur Anschaffung von Unterrichtsmaterialien ein einmaliger Sachkostenzuschuss von höchstens 250,-- Euro gewährt. 8. Für eine Unterrichtsstunde wird ein Förderbetrag in Höhe von 20,-- EUR gewährt, bei maximal 80 Unterrichtsstunden pro Kooperationsgruppe im Schuljahr. 9. Für den Fall, dass eine Schule mehrere Kooperationsgruppen mit demselben Verein bildet, werden maximal 120 Unterrichtsstunden gefördert.