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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturErlass zur Einrichtung der Schulversuche "berufsbegleitende Teilzeitausbildung von Erzieherinnen und Erziehern" sowie "Teilzeitausbildung von Erzieherinnen und Erziehern" an der Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik-"

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Erlass zur Einrichtung der Schulversuche "berufsbegleitende Teilzeitausbildung von Erzieherinnen und Erziehern" sowie "Teilzeitausbildung von Erzieherinnen und Erziehern" an der Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik-"

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 2020-08-01

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72 Erlass zur Einrichtung der Schulversuche „berufsbegleitende Teilzeitausbildung von Erzieherinnen und Erziehern“ sowie „Teilzeitausbildung von Erzieherinnen und Erziehern“ an der Akademie für Erzieherinnen und Erzieher — Fachschule für Sozialpädagogik — Vom 18. Februar 2021 Az.: A 4/C 5 – II.6.0/II.10.0/II.12.0 Aufgrund des § 5 Absatz 1 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529), werden mit Wirkung vom 1. August 2020 am Sozialpflegerischen Berufsbildungszentrum Saarbrücken, am Technisch-gewerblichen und sozialpflegerischen Berufsbildungszentrum Saarlouis, am Berufsbildungszentrum St. Wendel und am Berufsbildungszentrum Merzig an der Akademie für Erzieherinnen und Erzieher – Fachschule für Sozialpädagogik – die Schulversuche einer „berufsbegleitenden Teilzeitausbildung von Erzieherinnen und Erziehern“ und „Teilzeitausbildung von Erzieherinnen und Erziehern“ eingerichtet. I. Für die Ausgestaltung der Schulversuche gilt die Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher – Fachschulen für Sozialpädagogik – vom 5. Februar 2021 (Amtsbl. I S. 356), in der jeweils geltenden Fassung. II. Abweichend hiervon wird für den Schulversuch „berufsbegleitende Teilzeitausbildung von Erzieherinnen und Erziehern“ festgestellt: 1. In die berufsbegleitende Ausbildung in Teilzeit an der Akademie für Erzieherinnen und Erzieher – Fachschule für Sozialpädagogik – wird aufgenommen, wer neben den in § 5 der Verordnung – Schulund Prüfungsordnung – über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher – Fachschulen für Sozialpädagogik – genannten Voraussetzungen zusätzlich a) nachweist, dass er mit mindestens der Hälfte der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft eine erzieherische Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung – Schulund Prüfungsordnung – über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher – Fachschulen für Sozialpädagogik – mindestens für den Zeitraum der Dauer der fachtheoretischen Ausbildung ausüben wird, und b) das Einverständnis der sozialpädagogischen Einrichtung für die Aufnahme der berufsbegleitenden Teilzeitausbildung an der Akademie für Erzieherinnen und Erzieher – Fachschule für Sozialpädagogik – vorlegt. Auf die mindestens vierjährige, für den Besuch der Fachschule förderliche hauptberufliche Tätigkeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher – Fachschulen für Sozialpädagogik – kann bei Aufnahme in die Fachschule die noch zu erbringende erzieherische Tätigkeit nach Nummer 1 Buchstabe a angerechnet werden. 2 . Die fachtheoretische Ausbildung an der Schule dauert drei Jahre. Sie gliedert sich in Unter-, Mittel- und Oberstufe. Unter-, Mittel- und Oberstufe umfassen jeweils ein Schuljahr. Die fachtheoretische Ausbildung im Umfang von 15 Unterrichtswochenstunden erfolgt berufsbegleitend zu der mindestens hälftigen Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher – Fachschulen für Sozialpädagogik –. Die jeweilige Schulleitung bestimmt die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden; im Bedarfsfall ist dabei an mindestens einem Standort auf die Belange von Vollzeitbeschäftigten Rücksicht zu nehmen. Im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung an der Fachschule können bis zu 600 der insgesamt 2 400 Unterrichtsstunden des Pflichtbereichs als betreute und durch Lehrkräfte vor- und nachbereitete andere Lernformen organisiert werden. Die Fachschule hat dies in der jeweiligen Stundentafel besonders auszuweisen. Die vertiefende Ausbildung im Wahlpflichtbereich der fachtheoretischen Ausbildung wird durch die mindestens hälftige der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft entsprechende erzieherische Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung abgegolten. Das sozialpädagogische Praktikum nach § 10 der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher – Fachschulen für Sozialpädagogik – ist während der mindestens hälftigen Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung nach Nummer 1 Buchstabe a durchzuführen. Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Unter-, Mittel- und Oberstufe wird jeweils ein Halbjahreszeugnis und am Ende der Unter- und Mittelstufe ein Jahreszeugnis erteilt. Der Übergang von der Unter- in die Mittelstufe und von der Mittel- in die Oberstufe erfolgt durch Versetzung. 3. Für die Festsetzung der Vornoten für die erste Teilprüfung nach § 29 Absatz 1 der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher – Fachschulen für Sozialpädagogik – sind die Noten der Jahreszeugnisse der Unter- und Mittelstufe, des Halbjahreszeugnisses der Oberstufe und die Bewertung der im Anschluss an dieses Zeugnis in der Oberstufe erbrachten Leistungen (fiktive Halbjahresnote im zweiten Schulhalbjahr der Oberstufe) in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen. Bis zur Nachkommastelle 0,4 ist als Zeugnisnote die Note zu erteilen, die nach den Notenstufen in § 4 Absatz 1 der Verordnung – Schulund Prüfungsordnung – über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher – Fachschulen für Sozialpädagogik – zahlenmäßig der Vorkommastelle entspricht. Ab der Nachkommastelle 0,5 ist als Zeugnisnote die Note zu erteilen, die sich nach den Notenstufen in § 4 Absatz 1 der genannten Verordnung zahlenmäßig durch Aufrundung ergibt. 4. Die fachpraktische Ausbildung im Umfang von mindestens 1 350 Stunden wird durch die mindestens hälftige Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung nach Nummer 1 Buchstabe a während der fachtheoretischen Ausbildung abgeleistet. Hierbei hat die sozialpädagogische Einrichtung Möglichkeiten zum Kompetenzerwerb entsprechend dem kompetenzorientierten Qualifikationsprofil für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern an Fachschulen und Fachakademien (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Dezember 2011 in der Fassung vom 24. November 2017 in der jeweiligen Fassung) vorzuhalten; alle Vorgaben des Landesjugendamtes für die fachpraktische Ausbildung sind zu berücksichtigen. Die berufsbegleitende Teilzeitausbildung schließt mit der ersten und zweiten Teilprüfung am Ende der Oberstufe ab. Für die Teilnahme an den Prüfungen sind die Schülerinnen und Schüler von der Praxiseinrichtung freizustellen. Abweichend von § 49 der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher – Fachschulen für Sozialpädagogik – ist das Bestehen der ersten Teilprüfung keine Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an der zweiten Teilprüfung. Die Ergebnisse der ersten und zweiten Teilprüfung sind zeitgleich am Ende des Tages der zweiten Teilprüfung bekannt zu geben. Am letzten Prüfungstag der zweiten Teilprüfung am jeweiligen Schulstandort erhält die Schülerin oder der Schüler, die oder der die erste und zweite Teilprüfung bestanden hat, zum einen nach § 42 in Verbindung mit Anlage 6 der Verordnung – Schulund Prüfungsordnung – über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher – Fachschulen für Sozialpädagogik – ein Zeugnis über die erste Teilprüfung und zum anderen nach § 56 in Verbindung mit Anlage 7 und 8 der genannten Verordnung ein Abschlusszeugnis und eine Urkunde über die Berufsbezeichnung. 5. Nichtbestehen der Prüfungen und Prüfungswiederholung a) Im Falle des Nichtbestehens der ersten oder der zweiten Teilprüfung wird ein Nachtermin zur Wiederholung der jeweiligen Teilprüfung von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt. Es kann nur ein Nachtermin in Anspruch genommen werden, entweder für die erste oder für die zweite Teilprüfung. Für die Teilnahme an diesem Nachtermin sind die Oberstufe und die mit ihr einhergehende fachpraktische Ausbildung nicht zu wiederholen. Die Teilnahme an dem Nachtermin wird auf die Anzahl der möglichen Wiederholungen gemäß § 45 Absatz 3 oder § 54 Absatz 2 der Verordnung – Schulund Prüfungsordnung – über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher – Fachschulen für Sozialpädagogik – nicht angerechnet. Wer die erste Teilprüfung nicht, auch im Nachtermin nicht bestanden hat, kann diese auch ohne Wiederholung der Oberstufe der fachtheoretischen Ausbildung zum nächsten regulären Prüfungstermin wiederholen. Wer die zweite Teilprüfung nicht, auch im Nachtermin nicht bestanden hat, hat grundsätzlich die Oberstufe der fachtheoretischen Ausbildung zu wiederholen. Diese Wiederholung schließt die die Oberstufe der fachtheoretischen Ausbildung begleitenden Anteile der fachpraktischen Ausbildung mit ein. In diesem Fall erhält die Schülerin oder der Schüler auf Antrag eine Bescheinigung über die abgeleistete fachpraktische Ausbildung. b) Im Falle des Nichtbestehens der ersten und zweiten Teilprüfung ist die Oberstufe der fachtheoretischen Ausbildung zu wiederholen. Diese Wiederholung schließt die die Oberstufe der fachtheoretischen Ausbildung begleitenden Anteile der fachpraktischen Ausbildung mit ein. 6. Übergänge in die Ausbildung in Vollzeitform Übergänge aus der berufsbegleitenden Teilzeitausbildung in die Ausbildung in Vollzeitform und umgekehrt sind möglich. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Einstufung im Einzelfall. III. Abweichend hiervon wird für den Schulversuch „Teilzeitausbildung von Erzieherinnen und Erziehern“ festgestellt: 1 . Die fachtheoretische Ausbildung an der Schule dauert mindestens drei Jahre. Sie gliedert sich in Unter-, Mittel- und Oberstufe, die jeweils ein Schuljahr umfassen. Die fachtheoretische Ausbildung umfasst in der Regel 17 Unterrichtswochenstunden. Die jeweilige Schulleitung bestimmt die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden. Im Bedarfsfall ist hierbei auf die zeitliche Einschränkung in Vollzeit beschäftigter Schülerinnen und Schüler Rücksicht zu nehmen. Im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung an der Fachschule können bis zu 600 der insgesamt 2 640 Unterrichtsstunden des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs als betreute und durch Lehrkräfte vor- und nachbereitete andere Lernformen organisiert werden. Die Fachschule hat dies in der jeweiligen Stundentafel besonders auszuweisen. Das sozialpädagogische Praktikum nach § 10 der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher – Fachschulen für Sozialpädagogik – umfasst höchstens 9 Wochen. Die einschlägige, mindestens sechswöchige, fachkundig angeleitete sozialpädagogische Tätigkeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher – Fachschulen für Sozialpädagogik – ist auf die Dauer des sozialpädagogischen Praktikums anzurechnen. Von der übrigen dreiwöchigen, in der Unter-, Mittel- und Oberstufe zu erbringenden Dauer des sozialpädagogischen Praktikums sollen im Schuljahr höchstens 6 Tage abgeleistet werden. Die einzelnen Abschnitte des sozialpädagogischen Praktikums sind zu bewerten; dies gilt nicht für den anzurechnenden Teil. Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Unter-, Mittelund Oberstufe wird jeweils ein Halbjahreszeugnis und am Ende der Unter- und Mittelstufe ein Jahreszeugnis erteilt. Der Übergang von der Unter- in die Mittelstufe und von der Mittel- in die Oberstufe erfolgt durch Versetzung. Für die Entscheidung über die Versetzung nach § 18 der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher – Fachschulen für Sozialpädagogik – sind die in dem jeweiligen Schuljahr abgeleisteten Abschnitte des sozialpädagogischen Praktikums zu berücksichtigen. 2. Für die Festsetzung der Vornoten für die erste Teilprüfung nach § 29 Absatz 1 der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher – Fachschulen für Sozialpädagogik – sind die Noten der Jahreszeugnisse der Unter- und Mittelstufe, des Halbjahreszeugnisses der Oberstufe und die Bewertung der im Anschluss an dieses Zeugnis in der Oberstufe erbrachten Leistungen (fiktive Halbjahresnote im zweiten Schulhalbjahr der Oberstufe) in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen. Bis zur Nachkommastelle 0,4 ist als Zeugnisnote die Note zu erteilen, die nach den Notenstufen in § 4 Absatz 1 der Verordnung – Schulund Prüfungsordnung – über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher – Fachschulen für Sozialpädagogik – zahlenmäßig der Vorkommastelle entspricht. Ab der Nachkommastelle 0,5 ist als Zeugnisnote die Note zu erteilen, die sich nach den Notenstufen in § 4 Absatz 1 der genannten Verordnung zahlenmäßig durch Aufrundung ergibt. 3. Die fachpraktische Ausbildung im Umfang von mindestens 1 350 Stunden erstreckt sich auf zwei Schuljahre. Sie ist in der Regel in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren im unmittelbaren Anschluss an die Oberstufe der fachtheoretischen Ausbildung abzuleisten; auf Antrag kann die Schulaufsichtsbehörde hiervon eine Ausnahmegenehmigung erteilen. 4. Die Teilzeitausbildung schließt am Ende der Oberstufe der fachtheoretischen Ausbildung mit der ersten Teilprüfung ab. Die zweite Teilprüfung findet am Ende der fachpraktischen Ausbildung statt. Für die Teilnahme an der zweiten Teilprüfung sind die Schülerinnen und Schüler von der Praxiseinrichtung freizustellen. Am letzten Prüfungstag der zweiten Teilprüfung am jeweiligen Schulstandort erhält die Schülerin oder der Schüler, die oder der die zweite Teilprüfung bestanden hat, nach § 56 in Verbindung mit Anlage 7 und 8 der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher – Fachschulen für Sozialpädagogik – ein Abschlusszeugnis und eine Urkunde über die Berufsbezeichnung. 5. Nichtbestehen der Prüfungen und Prüfungswiederholung a) Im Falle des Nichtbestehens der ersten oder der zweiten Teilprüfung kann von der Schulaufsichtsbehörde ein Nachtermin zur Wiederholung festgesetzt werden. Für die Teilnahme an dem Nachtermin der ersten Teilprüfung ist die Oberstufe der fachtheoretischen Ausbildung nicht zu wiederholen, für die Teilnahme am Nachtermin der zweiten Teilprüfung ist das letzte Jahr der fachpraktischen Ausbildung nicht zu wiederholen. Sofern der Nachtermin in Anspruch genommen wird, wird dieser auf die Anzahl der möglichen Wiederholungen gemäß § 45 Absatz 3 oder § 54 Absatz 2 der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher – Fachschulen für Sozialpädagogik – nicht angerechnet. b) Wird die erste Teilprüfung auch im Nachtermin nicht bestanden, kann diese nach Wiederholung der Oberstufe der fachtheoretischen Ausbildung zum nächsten regulären Prüfungstermin wiederholt werden. Wird die zweite Teilprüfung auch im Nachtermin nicht bestanden, ist das letzte Jahr der fachpraktischen Ausbildung zu wiederholen. In diesem Fall erhält die Schülerin oder der Schüler auf Antrag eine Bescheinigung über die abgeleistete fachpraktische Ausbildung. 6. Übergänge in die Ausbildung in Vollzeitform Übergänge aus der Teilzeitausbildung in die Ausbildung in Vollzeitform und umgekehrt sind möglich. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Einstufung im Einzelfall. IV. Der Erlass zur Einrichtung eines Schulversuchs „berufsbegleitende Ausbildung in Teilzeit an der Akademie für Erzieher und Erzieherinnen – Fachschule für Sozialpädagogik –“ vom 3. August 2013 (Amtsbl. II S. 762) wird aufgehoben. 1. Schülerinnen und Schüler, die zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder des Schuljahres 2020/2021 die berufsbegleitende Ausbildung in Teilzeit nach dem Erlass zur Einrichtung eines Schulversuchs „berufsbegleitende Ausbildung in Teilzeit an der Akademie für Erzieher und Erzieherinnen – Fachschule für Sozialpädagogik –“ vom 3. August 2013 (Amtsbl. II S. 762) aufgenommen haben, können bis 31. März 2021 schriftlich erklären, die Ausbildung nach dem Schulversuch „berufsbegleitende Teilzeitausbildung von Erzieherinnen und Erziehern“ unter Ziffer II dieses Erlasses fortzusetzen. In diesem Fall hat die sozialpädagogische Einrichtung die Möglichkeit zum Kompetenzerwerb entsprechend dem kompetenzorientierten Qualifikationsprofil für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern an Fachschulen und Fachakademien (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Dezember 2011 in der Fassung vom 24. November 2017 in der jeweiligen Fassung) vorzuhalten und sicherzustellen, dass alle Vorgaben für die fachpraktische Ausbildung in der noch verbleibenden Ausbildungszeit umgesetzt werden. Hierzu ist in enger Abstimmung mit der Schule ein individueller Ausbildungsplan zu erstellen. Ohne eine schriftliche Erklärung nach Satz 1 setzen die Schülerinnen und Schüler die Ausbildung nach dem Erlass zur Einrichtung eines Schulversuchs „berufsbegleitende Ausbildung in Teilzeit an der Akademie für Erzieher und Erzieherinnen – Fachschule für Sozialpädagogik –“ vom 3. August 2013 (Amtsbl. II S. 762) fort. 2. Eine vor dem 1. August 2019 nach dem Erlass zur Einrichtung eines Schulversuchs „berufsbegleitende Ausbildung in Teilzeit an der Akademie für Erzieher und Erzieherinnen – Fachschule für Sozialpädagogik –“ vom 3. August 2013 (Amtsbl. II S. 762) begonnene Ausbildung wird nach diesen Vorschriften längstens bis zum 31. Juli 2027 fortgesetzt. Saarbrücken, den 18. Februar 2021 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Biewen


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