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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturErlass zur Einrichtung des Schulversuchs "Fördern statt Sitzenbleiben" in den Klassenstufen 5 und 6 an Gymnasien des Saarlandes

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Erlass zur Einrichtung des Schulversuchs "Fördern statt Sitzenbleiben" in den Klassenstufen 5 und 6 an Gymnasien des Saarlandes

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 2011-06-22

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714 Amtsblatt des Saarlandes vom 30. Juni 2011 703 Erlass zur Einrichtung des Schulversuchs „Fördern statt Sitzenbleiben“ in den Klassenstufen 5 und 6 an Gymnasien im Saarland Vom 22. Juni 2011 Aufgrund des § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 706), wird im Bereich der Klassenstufen 5 und 6 der saarländischen Gymnasien ein Schulversuch „Fördern statt Sitzenbleiben“ eingerichtet. 1. Ziel des Schulversuchs Dieser Erlass dient der Steuerung des Modellvorhabens „Fördern statt Sitzenbleiben“ an saarländischen Gymnasien. Das Modellvorhaben soll Aufschluss darüber geben, unter welchen Rahmenbedingungen auf eine Versetzungsentscheidung in den beiden ersten !"##$%#&'($%) *$+,-./&$&) 0$+1$%) 23%%&$4) 5$%&+"!$+) Bestandteil des Modellvorhabens soll die Erarbeitung und Umsetzung / Erprobung eines Förderkonzepts sein, das den Lernerfolg von Schülerinnen und Schülern vor allem in den gymnasialen Eingangsklassen sichert und damit zu dauerhaft positiven Leistungen und dem Erreichen von Abschlüssen am Gymnasium beiträgt. 5-$!6+'77$)#-%1)1-$)8./9!$+-%%$%)'%1)8./9!$+:)1-$);$- fahr laufen, das Klassenziel nicht zu erreichen. 2. Arbeitsfelder, Organisation Durch eine gezielte individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 5 und 6 sollen Lerndefizite frühzeitig erkannt und ausgeglichen werden, so dass eine gemeinsame Unterrichtung im gleichen Klassenverband bis zum Ende der Klassenstufe 7 erfolgen kann. Auf eine Versetzungsentscheidung wird -%)<=0$-./'%6)*>%)??)@A:)@B)=-#)@C)1$+)5$'6%-#)'%1) Versetzungsordnung – Schulordnung – für die Klas#$%#&'($%)C)=-#)@A)1$#);DE%"#-'E#)F5GHI;DE4J)*>E) 15. Juli 2002 (Amtsbl. S . 1462), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. August 2008 (Amtsbl. S. 1318), bis dahin verzichtet; die Schülerin oder der Schüler steigt in die nächst höhere Klassenstufe auf. Das Recht der Schülerin oder des Schülers auf freiwillige Wiederholung oder einen freiwilligen Schulwechsel zur Pflichtschule bleibt unberührt. Wenn in Ausnahmefällen die !"##$%2>%($+$%,)E-&)50$-1+-&&$!E$/+/$-&)1$+)<%#-./&) ist, dass eine ständige Überforderung der Schülerin oder des Schülers vorliegt, kann die Schülerin oder der Schüler von dieser entsprechend der Regelung in § 15 5GHI;DE4) "'./) "%) $-%$) K(!-./&#./'!$) 9=$+0-$#$%) werden; die Gründe für die Entscheidung sind schriftlich festzuhalten. Die teilnehmenden Schulen entwickeln ein Förderkonzept, das sich am schulischen Angebot und den örtlichen Gegebenheiten orientiert. Sie bieten fachbezogen oder fächerübergreifend Fördermaßnahmen an, die sich nach den individuellen Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler richten. Der Schwerpunkt der Fördermaßnahmen soll im Bereich der Kernfächer liegen. Die Verantwortung für die Umsetzung des Förderkonzepts liegt bei der Schulleitung. Diese kann eine Lehrkraft oder mehrere Lehrkräfte mit der Organisation und der Umsetzung (einschließlich einer eventuell erforderlichen Prioritätensetzung) betrauen. Die pädagogische Entscheidung über Art und Umfang der einzelnen L3+1$+E"M%"/E$)0-+1)-%)1$+)N$6$!)*>%)1$+)O$0$-!-6$%) Fachlehrkraft getroffen, kann aber im Einzelfall auch von der Schulleitung getroffen werden. Schülerinnen und Schüler sind grundsätzlich verpflichtet, an einer für sie vorgesehenen Fördermaßnahme teilzunehmen. Ihre Anwesenheit und die Art der O$0$-!-6$%)L3+1$+E"M%"/E$%)#-%1),')1>2'E$%&-$+$%4) Den am Schulversuch teilnehmenden Schulen wird für O$1$) !"##$) 1$+) !"##$%#&'($%) C) '%1) F%"./)<'(0"./- sen) 6 eine zusätzliche Lehrerstunde zur Verfügung gestellt. Die Schulleitung kann auf eine Umwandlung im Umfang von einem Drittel dieser Stellenanteile in ein Geldbudget hinwirken und dieses unter Beachtung der rechtlichen Regelungen für Honorar- oder ähnliche Verträge in Anspruch nehmen. 3. Teilnehmende Schulen Voraussetzungen für die Teilnahme am Schulversuch #-%1) $-%) $%&#7+$./$%1$+) P$#./!'##) 1$+) O$0$-!-6$%) Schulkonferenz und die unter Berücksichtigung der von der Schule dargelegten geplanten Fördermaßnahmen und den Vorschlägen zu deren Evaluation getroffene positive Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Antrag. Die teilnehmenden Schulen ergeben sich aus der Anlage. 4. Laufzeit des Schulversuchs Q$+)"=)1$E)8./'!O"/+)BA@@RBA@B)O$0$-!#)E-&)1$+) !"#- senstufe 5 beginnende Schulversuch wird bis ein#./!-$M!-./)8./'!O"/+)BA@SRBA@C)$-%6$+-./&$&4) Anlage Am Modellversuch „Fördern statt Sitzenbleiben“ teilnehmende Schulen Deutsch-Französisches Gymnasium Marienschule Saarbrücken Privates Willi-Graf-Gymnasium Saarpfalz-Gymnasium Johannes-Kepler-Gymnasium Geschwister-Scholl-Gymnasium Albert-Schweitzer-Gymnasium Gymnasium am Stadtgarten Robert-Schumann-Gymnasium Saarlouis Max-Planck-Gymnasium Hochwaldgymnasium Saarbrücken, den 22. Juni 2011 Ministerium für Bildung Im Auftrag Lion


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