Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturErlass zur Einrichtung eines Schulversuchs "berufsbegleitende Ausbildung in Teilzeit an der Akademie für Erzieher und Erzieherinnen - Fachschule für Sozialpädagogik-"

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass zur Einrichtung eines Schulversuchs "berufsbegleitende Ausbildung in Teilzeit an der Akademie für Erzieher und Erzieherinnen - Fachschule für Sozialpädagogik-"

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 2013-08-01

Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

762 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 8. August 2013 A. Amtliche Texte Erlasse 988 Erlass zur Einrichtung eines Schulversuchs „berufsbegleitende Ausbildung in Teilzeit an der Akademie für Erzieher und Erzieherinnen — Fachschule für Sozialpädagogik—“ Vom 3. August 2013 Az.: A 8/C 2 – II.6.0/II.10.0/II.12.0 Aufgrund des § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 210), wird ab dem Schuljahr 2013/2014 am Sozialpflegerischen Berufsbildungszentrum Saarbrücken, am Technisch-gewerblichen und sozialpflegerischen Berufsbildungszentrum Saarlouis und am Berufsbildungszentrum St. Wendel der Schulversuch einer „berufsbegleitenden Ausbildung in Teilzeit an der Akademie für Erzieherinnen und Erzieher — Fachschule für Sozialpädagogik—“ eingerichtet. Für die Ausgestaltung des Schulversuchs gilt die Verordnung — Schul- und Prüfungsordnung — über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieher und Erzieherinnen — Fachschulen für Sozialpädagogik — vom 10. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1110), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Juli 2013 (Amtsbl. I S. 248), in ihrer jeweils geltenden Fassung. Abweichend hiervon wird festgestellt: 1. In die berufsbegleitende Ausbildung in Teilzeit an der Akademie für Erzieher und Erzieherinnen — Fachschule für Sozialpädagogik — wird aufgenommen, wer neben den in § 5 Absatz 1 der Verordnung — Schul- und Prüfungsordnung — über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieher und Erzieherinnen — Fachschulen für Sozialpädagogik — genannten Voraussetzungen zusätzlich a) nachweist, dass er mit mindestens der Hälfte der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft eine erzieherische Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung — Schul- und Prüfungsordnung — über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieher und Erzieherinnen — Fachschulen für Sozialpädagogik — mindestens für den Zeitraum der Dauer der fachtheoretischen Ausbildung ausüben wird, b) das Einverständnis der sozialpädagogischen Einrichtung für die Aufnahme der berufsbegleitenden Ausbildung in Teilzeit an der Akademie für Erzieher und Erzieherinnen — Fachschule für Sozialpädagogik — vorlegt. Auf die mindestens vierjährige, für den Besuch der Fachschule förderliche hauptberufliche Tätigkeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung — Schul- und Prüfungsordnung — über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieher und Erzieherinnen — Fachschulen für Sozialpädagogik — kann bei Aufnahme in die Fachschule die noch zu erbringende erzieherische Tätigkeit nach Nummer 1 Buchstabe a angerechnet werden. 2 . Die fachtheoretische Ausbildung an der Schule dauert drei Jahre. Sie gliedert sich in Unter- und Oberstufe. Unter- und Oberstufe umfassen jeweils drei aufeinanderfolgende Schulhalbjahre. Die fachtheoretische Ausbildung im Umfang von 16 Unterrichtswochenstunden in Abend- oder Samstagsunterricht erfolgt berufsbegleitend zu der mindestens hälftigen Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung — über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieher und Erzieherinnen — Fachschulen für Sozialpädagogik —. Die jeweilige Schulleitung bestimmt innerhalb dieser Vorgabe die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden. Im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung an der Fachschule können bis zu 480 der insgesamt 2400 Unterrichtsstunden des Pflichtbereichs als betreute und durch Lehrkräfte vor- und nachbereitete andere Lernformen organisiert werden. Die Fachschule hat dies in der jeweiligen Stundentafel besonders auszuweisen. Die Aufgabenstellungen und Projektarbeiten des sozialpädagogischen Praktikums nach § 10 der Verordnung — Schul- und Prüfungsordnung — über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieher und Erzieherinnen — Fachschulen für Sozialpädagogik — sind während der mindestens hälftigen Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung nach Nummer 1 Buchstabe a durchzuführen. Am Ende des zweiten Schulhalbjahres und am Ende des sechsten Schulhalbjahres (Ende der Oberstufe) der fachtheoretischen Ausbildung wird ein Jahreszeugnis sowie am Ende des dritten Schulhalbjahres (Ende der Unterstufe) und am Ende des fünften Schulhalbjahres ein Halbjahreszeugnis erteilt. 3. Für die Festsetzung der Vornoten für die erste Teilprüfung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung — Schul- und Prüfungsordnung — über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieher und Erzieherinnen — Fachschulen für Sozialpädagogik — sind die Noten der Zeugnisse nach Nummer 2 Satz 9 in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen. Die Wiederholung der ersten Teilprüfung nach § 40 Absatz 2 der Verordnung — Schul- und Prüfungsordnung — über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieher und Erzieherinnen — Fachschulen für Sozialpädagogik — setzt die Wiederholung der letzten beiden Halbjahre der fachtheoretischen Ausbildung voraus. Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 8. August 2013 763 4. Die fachpraktische Ausbildung im Umfang von mindestens 1500 Stunden schließt sich in der Regel unmittelbar an die mit dem erfolgreichen Ablegen der ersten Teilprüfung abgeschlossene fachtheoretische Ausbildung an. Sie wird in der Regel durch Fortsetzung der erzieherischen Tätigkeit nach Nummer 1 Buchstabe a in mindestens hälftiger Teilzeit oder in Vollzeit abgeleistet. Die zweite Teilprüfung kann nur zu den von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Prüfungsterminen nach § 44 Absatz 2 der Verordnung — Schul- und Prüfungsordnung — über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieher und Erzieherinnen — Fachschulen für Sozialpädagogik — abgelegt werden. 5. Übergänge von der Ausbildung in Teilzeitform in die Ausbildung in Vollzeitform sowie von der Ausbildung in Vollzeitform in die Ausbildung in Teilzeitform sind ausgeschlossen. Saarbrücken, den 3. August 2013 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Biewen 996 Erlass über die Änderung der Grundschule Neunkirchen — Am Stadtpark Vom 2. August 2013 A 4/ S/ B – I. 4.3.0 I. 1. Gemäß des § 5a des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 210), wird die Grundschule Neunkirchen — Am Stadtpark entsprechend dem Antrag der Stadt Neunkirchen als Schulträgerin ab dem Schuljahr 2013/2014 als maximal dreizügige Gebundene Ganztagsschule geführt. Die zu diesem Zeitpunkt in Halbtagsform bestehenden Klassen 2 bis 4 werden auslaufend fortgeführt. 2. Gemäß § 9 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 210) sind im Einvernehmen mit der Stadt Neunkirchen als Schulträgerin Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Schulbezirk der Grundschule Neunkirchen — Am Stadtpark haben und eine Grundschule im Halbtagsbetrieb besuchen wollen, im Rahmen einer Kooperation der Grundschulen Neunkirchen — Am Stadtpark und Neunkirchen — Bachschule ab dem Schuljahr 2013/2014 in die Grundschule Neunkirchen — Bachschule aufzunehmen. 3. Unterschreitet die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Schulbezirk der Gebundenen Ganztagsschule Grundschule Neunkirchen — Am Stadtpark haben, die Aufnahmefähigkeit der Gebundenen Ganztagsschule Grundschule Neunkirchen — Am Stadtpark, so werden die freien Plätze gemäß der „Satzung über das Auswahlverfahren zur Aufnahme in die Gebundene Ganztagsgrundschule (GGTS) Am Stadtpark“ vergeben. 4. Nähere Festlegungen betreffend den Betrieb der Gebundenen Ganztagsschule ergeben sich aus der Verordnung — Schulordnung — über die Gebundene Ganztagsschule vom 30. Januar 2013 (Amtsbl. I S. 52) in der jeweils geltenden Fassung. II. Dieser Erlass tritt zum 1. August 2013 in Kraft. Der Betrieb als Gebundene Ganztagsschule erfolgt ab dem Schuljahr 2013/2014, aufsteigend beginnend mit der Klassenstufe 1. Saarbrücken, den 2. August 2013 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Forster 977 Erlass über die Suchtprävention und die Vorgehensweise bei Suchtmittelmissbrauch an Schulen Vom 24. Juli 2013 Az.: A 3/D 5 – 2.4.3.1 1. Suchtprävention als Aufgabe der Schule Suchtprävention ist eine gesamtgesellschaftliche Querschnittsaufgabe, die sowohl auf das Verhalten des Einzelnen (Verhaltensprävention) als auch auf das Lebensumfeld (Verhältnisprävention) Einfluss nimmt, um riskantes, süchtiges oder abhängiges Verhalten zu verhindern und Menschen zu befähigen, verantwortungsvoll mit Suchtstoffen umzugehen. Die Schule ist im Rahmen ihres Erziehungsund Bildungsauftrages verpflichtet, ihren Beitrag dazu zu leisten. Hierzu wurden Richtlinien zur Suchtprävention an den Schulen des Saarlandes erarbeitet. Schulische Suchtprävention bezieht sich sowohl auf die durch den Gebrauch beziehungsweise Missbrauch von Suchtstoffen wie Alkohol, Nikotin oder Drogen verursachten stoffgebundenen Süchte als auch auf die stoffungebundenen Süchte wie zum Beispiel problematisches Verhalten in Bezug auf den Gebrauch von Glücksspielen, von elektronischen Medien sowie des PC, problematisches Kaufverhalten sowie die verschiedenen Formen der Essstörungen als psychosomatische Erkrankungen mit Suchtcharakter. Sie ist eine Aufgabe für jede Schule. Sie setzt sich zusammen aus vielen aufeinander abgestimmten Maßnahmen, die die


Erlass zur Einrichtung eines Schulversuchs "berufsbegleitende Ausbildung in Teilzeit an der Akademie für Erzieher und Erzieherinnen - Fachschule für Sozialpädagogik-"Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen