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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturErlass zur Einrichtung eines Schulversuchs „Mehrere Förderschwerpunkte an einem Förderschulstandort“

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass zur Einrichtung eines Schulversuchs „Mehrere Förderschwerpunkte an einem Förderschulstandort“

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 2026-08-01

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201 Erlass zur Einrichtung eines Schulversuchs „Mehrere Förderschwerpunkte an einem Förderschulstandort“ Vom 9. September 2026 Aufgrund des § 5 Absatz 1 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2025 (Amtsbl. I S. 566) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Schulkonferenzen der teilnehmenden Schulen ein Schulversuch eingerichtet: 1. Ziel des Schulversuchs Gemäß § 4a Absatz 1 des Schulordnungsgesetzes sollen Förderschulen nach Förderschwerpunkten gegliedert geführt werden, wobei auch die Gliederung in mehrere Förderschwerpunkte zulässig ist (§ 3 Absatz 4 Satz 1 der Förderschulverordnung vom 16. Juni 2026 (Amtsbl. I S. 465) in der jeweils geltenden Fassung), In einer Förderschule können Schülerinnen und Schüler nach der Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung in unterschiedlichen Förderschwerpunkten gemeinsam unterrichtet werden, insbesondere, wenn dadurch eine bessere Förderung zu erwarten ist. Im Rahmen eines Schulversuchs „Mehrere Förderschwerpunkte an einem Förderschulstandort“ wird den teilnehmenden Förderschulen die Möglichkeit eröffnet, Schülerinnen und Schüler mit einem anerkannten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf ergänzend zu dem für die Schule festgelegten sonderpädagogischen Förderschwerpunkt aufzunehmen. Die gemeinsame Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern in unterschiedlichen sonderpädagogischen Förderschwerpunkten trägt vor dem Hintergrund steigender und zunehmend komplexer sonderpädagogischer Unterstützungsbedarfe dazu bei, — eine vielseitigere Sicht auf die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler zu ermöglichen, — eine mehrdimensionale, kompetenzorientierte Förderung mit multiprofessionellen Unterstützungsangeboten zu ermöglichen, — Bildungsabbrüche durch Schulwechsel innerhalb des Förderschulsystems zu verhindern, — soziale Integration am Wohnort zu ermöglichen, — eine bessere inklusive Vernetzungsstruktur mit den Regelschulen im Einzugsgebiet aufbauen zu können, — die Gesamtfahrzeit der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers für den täglichen Schulweg zu verkürzen und — vorhandene Schulplätze effektiver nutzen zu können. Durch eine verstärkte ganzheitliche Unterrichtung und Erziehung sowie eine entsprechende Einbindung multiprofessioneller Teams können die Unterstützungsangebote stärker an der individuellen Entwicklung der Schülerinnen und Schüler ausgerichtet werden. 2. Teilnehmende Schulen An diesem Schulversuch nehmen in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Schulträger a. die Förderschule Lernen des Saarpfalz-Kreises in Homburg – Siebenpfeifferschule, b. die Förderschule Lernen des Saarpfalz-Kreises in Blieskastel – Franz-Carl-Schule, c. die Förderschule Lernen des Landkreises St. Wendel in Oberthal – Bliestalschule, d. die Förderschule Lernen des Regionalverbandes Saarbrücken in Altenkessel – Schule in den Grasgärten und e. die Förderschule geistige Entwicklung des Regionalverbandes Saarbrücken in Emmersweiler – Regenbogenschule teil. 3. Struktur An den Förderschulen Lernen in Homburg – Siebenpfeifferschule und in Oberthal – Bliestalschule können ab dem Schuljahr 2026/2027 Schülerinnen und Schüler mit einem anerkannten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Bereich Sprache aufgenommen werden. An den Förderschulen Lernen in Blieskastel – Franz-Carl-Schule und Altenkessel – Schule in den Grasgärten können ab dem Schuljahr 2026/2027 Schülerinnen und Schüler mit einem anerkannten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Bereich emotionale und soziale Entwicklung aufgenommen werden. An der Förderschule geistige Entwicklung in Emmersweiler – Regenbogenschule können ab dem Schuljahr 2026/2027 Schülerinnen und Schüler mit einem anerkannten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Bereich körperliche und motorische Entwicklung aufgenommen werden. Im Einvernehmen mit dem betroffenen Schulträger können Schülerinnen und Schüler in Abweichung des für die einzelne Schule festgelegten Schulbezirks aufgenommen werden, sofern dies die Gesamtfahrzeit der Schülerin oder des Schülers für den täglichen Schulweg verkürzt. 4. Unterricht Ab dem Schuljahr 2026/2027 werden die Schülerinnen und Schüler, unabhängig davon, im welchem Bereich ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf anerkannt wurde, am Schulstandort gemeinsam beschult. Dabei wird jede Schülerin und jeder Schüler nach dem ihren oder seinen individuellen Lernvoraussetzungen entsprechenden Bildungsgang unterrichtet. Der Fachunterricht richtet sich nach Abschnitt 2 der Förderschulverordnung und den darin enthaltenen Stundentafeln. 5. Personalisierung Zur Personalisierung der teilnehmenden Schulen werden unter Einbeziehung der erforderlichen pädagogischen und therapeutischen Fachkräfte sowie Pflegekräfte die Schüler-Lehrer-Relationen festgelegt, die gemäß der Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relationen vom 19. Juli 1996, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Juni 2026 (Amtsbl. I S. 389, 393), dem vorrangig festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers entspricht. 6. Zusammenarbeit der Schulträger Dieser Schulversuch tangiert die Aufgaben mehrerer Schulträger. Gemäß § 38 Absatz 1 des Schulordnungsgesetzes sind die Gemeindeverbände Schulträger der öffentlichen Förderschulen geistige Entwicklung und der Förderschulen Lernen. Die Trägerschaft für alle anderen öffentlichen Förderschulen liegt gemäß § 38 Absatz 2 des Schulordnungsgesetzes beim Land. Die betroffenen Schulträger haben zur Umsetzung dieses Schulversuchs eine enge Zusammenarbeit vereinbart. Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit regeln sie gemäß § 39 Absatz 1 des Schulordnungsgesetzes in öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarungen. 7. Inkrafttreten Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft und gilt erstmals für das Schuljahr 2026/2027. Saarbrücken, den 9. September 2026 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Krüger


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