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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturErlass zur Einrichtung eines Schulversuchs "Schwerpunkt Sport im neunjährigen Bildungsgang" am Gymnasium am Rotenbühl in Saarbrücken

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Erlass zur Einrichtung eines Schulversuchs "Schwerpunkt Sport im neunjährigen Bildungsgang" am Gymnasium am Rotenbühl in Saarbrücken

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 2023-08-01

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162 Erlass zur Einrichtung eines Schulversuchs „Schwerpunkt Sport im neunjährigen Bildungsgang“ am Gymnasium am Rotenbühl in Saarbrücken Vom 18. Juli 2023 Aufgrund des § 5 Absatz 1 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2023 (Amtsbl. I S. 300), wird ab dem Schuljahr 2023/2024 am Gymnasium am Rotenbühl in Saarbrücken, aufsteigend beginnend mit den Klassenstufen 5, 6 und 7, ein Schulversuch zur verstärkten Förderung sportlich talentierter Schülerinnen und Schüler auf dem Weg zur allgemeinen Hochschulreife im neunjährigen Bildungsgang eingerichtet. 1. Allgemeines 1.1 Zielsetzung Im Rahmen des Schulversuchs wird die Möglichkeit erprobt, in einem Schwerpunkt Sport am Gymnasium am Rotenbühl in Saarbrücken und in Zusammenarbeit mit dem Landessportverband für das Saarland und dem Olympiastützpunkt RheinlandPfalz/Saarland am Standort Saarbrücken sportlich talentierte Schülerinnen und Schüler in eigens eingerichteten Sportklassen („Sportzweig“) im neunjährigen Bildungsgang besonders zu fördern. Damit soll der Doppelbelastung dieser Zielgruppe durch Schule und Training angemessen begegnet werden. Durch eine qualitativ neue Form der Schwerpunktsetzung, die weitgehende organisatorische und stundenplantechnische Konsequenzen nach sich zieht, soll der Schwerpunkt Sport als integraler Bestandteil der Schulkultur fest verankert werden. 1.2 Struktur Dem Fachunterricht im Schwerpunkt Sport liegt die Stundentafel des neunjährigen Gymnasiums zugrunde, um sicherzustellen, dass die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sowie die Schülerinnen und Schüler in den Regelklassen eine gleichwertige gymnasiale Ausbildung erhalten. Aus organisatorischen Gründen ist eine Festlegung der Sprachenfolge auf Englisch als erste Fremdsprache und Französisch als zweite Fremdsprache erforderlich. Der Sportunterricht ist an den Anforderungen des Leistungssports ausgerichtet. Er ist begrenzt auf Sportarten, die am Olympiastützpunkt RheinlandPfalz/Saarland am Standort Saarbrücken angesiedelt sind und/oder in denen entsprechende Landestrainerinnen und Landestrainer zur Verfügung stehen. Über die endgültige Auswahl der Sportarten entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit dem Landessportverband für das Saarland. Die Teilnahme an dem genannten Sportangebot kann in den Klassenstufen 5 bis 7 jeweils nur zum Schuljahresende beendet werden. Ab Klassenstufe 8 müssen die Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihrer Kinder verbindlich erklären. In der gymnasialen Oberstufe können die Schülerinnen und Schüler des Schwerpunkts Sport beantragen, die in der Hauptphase nachzuweisenden Belegverpflichtungen ohne Anrechnung auf die Verweildauer auf einen Zeitraum von drei Jahren zu verteilen. 1.3 Training und Wettkampf Training und Wettkampf in der gewählten Sportart orientieren sich an den Prinzipien des Leistungsbeziehungsweise Hochleistungssports und den von den jeweiligen Spitzenverbänden hierfür vorgegebenen Rahmentrainingsplänen. Die Verantwortung für diesen Bereich verbleibt bei der Schule, soweit schulische Belange berührt sind (insbesondere Unterrichtsorganisation, pädagogische Grundsätze). Die sportlichen Anforderungen müssen jederzeit pädagogisch vertretbar und ethisch verantwortbar sein. Daher sind bei Training und Wettkampf stets die besondere Situation, Leistungsfähigkeit und Belastungsgrenze der Teilnehmerinnen und Teilnehmer entsprechend zu berücksichtigen. 2. Organisation von Unterricht und Training 2.1 Klassen- und Kursbildung Abweichend von der Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relationen vom 19. Juli 1996 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 609), in der jeweils geltenden Fassung kann eine Sportklasse in den Klassenstufen 5 bis 10 nach der Anmeldung von mindestens 20 Schülerinnen und Schülern eingerichtet werden. Für die gymnasiale Oberstufe kann als Richtwert der Kursfrequenz im Schwerpunkt Sport die Richtzahl von 15 um bis zu 5 Schülerinnen und Schüler unterschritten werden. Eine weitergehende Unterschreitung bedarf der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. 2.2 Umfang und Gewichtung des Sportunterrichts Für den Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 des neunjährigen Gymnasiums gilt die in der Anlage dargestellte Stundentafel. Das Fach Sport ist in den Klassenstufen 5 bis 7 nichtschriftliches Fach, ab Klassenstufe 8 schriftliches Fach. Bei der Entscheidung über die Versetzung in der Klassenstufe 10 wird die Zeugnisnote im Fach Sport im Sinne der Note eines schriftlichen Faches berücksichtigt, wenn sie zum Erreichen des Ausgleichs gemäß § 13 der Zeugnis- und Versetzungsordnung – Schulordnung – für die Klassenstufen 5 bis 10 des neunjährigen Gymnasiums vom 27. Juni 2023 (Amtsbl. I S. 468) in der jeweils geltenden Fassung beitragen kann; ansonsten wird diese Note als Note im Sinne eines nichtschriftlichen Faches gewertet. Ab Jahrgangsstufe 12 ist das Fach Sport in der Regel als Leistungskurs zu belegen. In den Klassenstufen 5 bis 7 wird der reguläre Sportunterricht zweistündig durch eine Sportlehrkraft der Schule erteilt. Die Note wird aufgrund der Bewertung in den zwei Regelstunden erteilt. Neben dem nach dem Lehrplan erteilten Unterricht erfolgt eine sportartenübergreifende Grundlagenausbildung sowie eine Einführung in das spezifische Training schulischer Schwerpunktsportarten im Umfang von einer Wochenstunde in den Klassenstufen 5 und 6 beziehungsweise von zwei Wochenstunden in der Klassenstufe 7. Darüber hinaus ist die Teilnahme an einer Sport-AG mit weiterem Training im Umfang von – je nach individueller Spezialsportart – ein bis zwei Wochenstunden in den Klassenstufen 5 und 6 sowie bis zu zwei Wochenstunden in der Klassenstufe 7 für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich. Ab Klassenstufe 8 wird statt der dritten Fremdsprache Sportunterricht sechsstündig als schriftliches Fach erteilt. Das Sportangebot setzt sich aus dem in enger Theorie-Praxis-Verknüpfung nach Lehrplan erteilten Sportunterricht und dem im Vordergrund stehenden sportlichen Training zusammen. Sportliches Training wird insoweit als Unterricht anerkannt. Die Unterrichtsinhalte orientieren sich an den Rahmentrainingsplänen der Sport-Spitzenverbände und werden inhaltlich zwischen Sportlehrkraft und dem Landessportverband für das Saarland beziehungsweise dem Olympiastützpunkt Rheinland-Pfalz/ Saarland am Standort Saarbrücken abgestimmt. Die Sportlehrkraft erteilt zwei Wochenstunden. Die verbleibenden vier Wochenstunden werden von der Sporttrainerin oder dem Sporttrainer erteilt. Die Notengebung im Fach Sport in den Klassenstufen 8 bis 10 erfolgt durch die Sportlehrkraft im Benehmen mit der Trainerin oder dem Trainer. Die Festlegung der Note erfolgt gemäß den Vorgaben der geltenden Zeugnis- und Versetzungsordnung. Sie ergibt sich zu je gleichen Teilen aus den erbrachten Leistungen in dem von der Sportlehrkraft erteilten Unterricht und den verpflichtend zu absolvierenden Trainingseinheiten. Die Sportlehrkraft ist verpflichtet, sich die zur Notenfindung erforderlichen Einblicke in das Training der Schülerin oder des Schülers zu verschaffen. In der gymnasialen Oberstufe wird den Schülerinnen und Schülern des Schwerpunkts Sport die Möglichkeit eröffnet, die in der individuellen Spezialsportart erbrachten Leistungen in die Fachnote einzubringen. Schülerinnen und Schülern, die aus gesundheitlichen oder sonstigen, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen das Angebot im Schwerpunktfach Sport nicht mehr wahrnehmen können, wird der Wechsel in eine Regelklasse beziehungsweise in entsprechende Kurse der gymnasialen Oberstufe ermöglicht. 2.3 Aufnahmebedingungen Für die Aufnahme in eine Sportklasse muss neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Gymnasium auch die Bestätigung der sportlichen Eignung durch den Landessportverband für das Saarland vorliegen. Liegt die Zahl der Anmeldungen über der Aufnahmekapazität, so ist die sportliche Qualifikation ausschlaggebend. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung des Landessportverbands für das Saarland. Bis zur Klassenstufe 7 ist der Übertritt in das Angebot des Schwerpunkts Sport jeweils zum neuen Schuljahr – entsprechende schulische und sportliche Leistungen vorausgesetzt – möglich, sofern die Vorgaben der Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relationen dies erlauben. Die Aufnahme in das Angebot des Schwerpunkts Sport in Klassenstufe 8 setzt neben dem Nachweis der Versetzung in diese Klassenstufe einen durch den Landessportverband für das Saarland zu bestätigenden Nachweis der sportlichen Eignung voraus. Nach Klassenstufe 8 ist ein Wechsel nur im Ausnahmefall möglich. Die Entscheidung trifft jeweils die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung des Landessportverbands für das Saarland. 2.4 Regelung für die gymnasiale Oberstufe Den Schülerinnen und Schülern des Schwerpunkts Sport wird die Möglichkeit eröffnet, die in der individuellen Spezialsportart erbrachten Leistungen in die Qualifikation im Kursbereich einzubringen. Mit Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde kann in der Hauptphase der gymnasialen Oberstufe von Vorschriften der Verordnung – Schulund Prüfungsordnung – über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), zuletzt geändert durch Artikel 234 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung wie folgt abgewichen werden, um den besonderen Anforderungen an die Schülerinnen und Schüler im Schwerpunkt Sport, die einem Landesoder Bundeskader angehören, Rechnung zu tragen. Die folgende Regelung kann nur von Schülerinnen und Schülern in Anspruch genommen werden, die einem Landes- oder Bundeskader angehören. Die zulässige Verweildauer kann um ein Jahr verlängert werden; dabei bleibt die in den Pflichtfächern jeweils zu erbringende Gesamtzahl von Wochenstunden unberührt. Von dem Prinzip der durchgehenden Belegung aller Pflichtfächer kann – ausgenommen die Kernfächer – in diesem Fall abgewichen werden; in jedem Schulhalbjahr sind jedoch mindestens 24 Wochenstunden zu belegen. Werden in einem Fach durchgehend sechs Kurshalbjahre belegt, so werden in die Qualifikation im Kursbereich gemäß § 35 Absatz 2 der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland die Noten des 5. und 6. Halbjahres sowie die am Ende des 2. und 4. Halbjahres aus den Leistungen des vorangegangenen Kursjahres zu ermittelnden Jahresnoten eingebracht. Für die Abiturprüfung finden die Vorschriften der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland Anwendung. 2.5 Kraftfahrzeug-Benutzung Für Fahrten der Lehrkräfte und anderer schulischer Begleitpersonen zum Sportunterricht oder zu schulischen Sportveranstaltungen wird von der Schulaufsichtsbehörde Dienstunfallschutz gewährt. Die Schulleitung kann auf Antrag die Benutzung eines Kraftfahrzeuges genehmigen. Bei Fahrten zum Sportunterricht können volljährige Sportschülerinnen und Sportschüler in dem von der Schulleitung genehmigten Bereich ihr eigenes Kraftfahrzeug einsetzen. Sie sind berechtigt, Schülerinnen und Schüler des Schwerpunkts Sport mitzunehmen; im Falle nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler ist hierfür die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. 3. Organisatorische Festlegungen Die Gesamtleitung des Schwerpunktes Sport obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Koordinierung aller den Schwerpunkt Sport betreffenden organisatorischen und fachlichen Angelegenheiten obliegt der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter im Schwerpunkt Sport als Mitglied der Schulleitung. 4. Inkrafttreten Dieser Erlass tritt am 1. August 2023 in Kraft und gilt erstmals für die Schülerinnen und Schüler, die mit Beginn des Schuljahres 2023/2024 in die Klassenstufen 5, 6 und 7 des Schwerpunkts Sport eintreten. Saarbrücken, den 18. Juli 2023 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Ehm Anlage Stundentafel der Klassenstufen 5 bis 10 „Schwerpunkt Sport im neunjährigen Bildungsgang“ am Gymnasium am Rotenbühl (im Schuljahr 2023/2024 für die Klassenstufen 5, 6 und 7 aufsteigend für die nachfolgenden Klassenstufen in den folgenden Schuljahren) Klassenstufe 5 6 7 8 9 10 Stunden/ Fach Kernfächer Naturwissenschaftliche Fächer/Informatik Gesellschaftswissenschaftliche Fächer Künstlerische Fächer/ Religion bzw. allgemeine Ethik/Sport Verpflichtende Sport-AG (je nach Sportart bis zu 2 Stunden weiteres Training wöchentlich) 1/2 1/2 ≤2 ≤2 ≤2 ≤2 [≤12] Gesamtwochenstunden/Klassenstufe2 1 Das Fach Naturwissenschaft wird in den Klassenstufen 5 und 6, das Fach Biologie ab Klassenstufe 7 unterrichtet. 2 Gemäß § 1 Absatz 5 Satz 4 der Verordnung – Schulordnung – über die Stundentafeln des neunjährigen Gymnasiums (Klassenstufen 5 bis 10) vom 27. Juni 2023 (Amtsbl. I S. 468), in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend abweichende Gesamtwochenstunden/Klassenstufe möglich.


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