Erlass zur Einrichtung eines Schulversuchs zur Erprobung einer abweichenden Gestaltung des Unterrichtsangebotes in den Fremdsprachen in den Klassenstufen 5 und 6 an Gemeinschaftsschulen im Saarland
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352 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 124 Erlass zur Einrichtung eines Schulversuchs zur Erprobung einer abweichenden Gestaltung des Unterrichtsangebotes in den Fremdsprachen in den Klassenstufen 5 und 6 an Gemeinschaftsschulen im Saarland Vom 10. Mai 2016 Aufgrund des § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar 2016 (Amtsbl. I S. 120), wird im Bereich der Gemeinschaftsschulen ab dem Schuljahr 2016/2017 ein Schulversuch zur Erprobung einer abweichenden Gestaltung des Unterrichtsangebotes in den Fremdsprachen in den Klassenstufen 5 und 6 eingerichtet. 1. Ziel des Schulversuchs Im Rahmen des Schulversuchs soll die Möglichkeit erprobt werden, an Gemeinschaftsschulen in den Klassenstufen 5 und 6 die Fremdsprachen Französisch und Englisch als gleichwertige Fächer je dreistündig zu unterrichten (in Abweichung von § 4 Absatz 2 der Verordnung – Schulordnung – über die Bildungsgänge und die Abschlüsse der Gemeinschaftsschule (Gemeinschaftsschulverordnung – GemSVO) vom 1. August 2012 (Amtsbl. I S. 268), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 506) und damit für die betroffenen Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage einer erweiterten Wahlfreiheit neue Möglichkeiten des Aufbaus einer individualisierten Mehrsprachigkeit zu schaffen. Damit soll auch erprobt werden, wie dem Wunsch eines Großteils der Erziehungsberechtigten Rechnung getragen werden kann, in den Eingangsklassen der Gemeinschaftsschulen die Wahl zwischen Französisch oder Englisch als erster Fremdsprache zu haben. Der Unterricht in beiden Fremdsprachen ermöglicht nach Klassenstufe 6 das Erreichen des Kompetenzniveaus A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen in den Bereichen Hörverstehen und Sprechen. Auf der Grundlage der Sprachkurse ist das Erreichen des Kompetenzniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens am Ende von Klassenstufe 10 möglich. Ziel des Schulversuchs ist es auch, durch eine veränderte Fremdsprachendidaktik besser auf Möglichkeiten und Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler in den Eingangsklassen eingehen zu können und dadurch eine Steigerung der Motivation der Schülerinnen und Schüler sowie der Unterrichtsqualität zu erreichen. 2. Inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung des Schulversuchs 2.1 Stundentafel In den Klassenstufen 5 und 6 werden Französisch und Englisch als gleichwertige Fächer je dreistündig unterrichtet. 2.2. Schwerpunkte des Unterrichts Zentrales Ziel ist die Handlungsfähigkeit in elementaren Situationen, die sich im französischsprachigen beziehungsweise anglophonen Sprachraum und in lingua-franca-Situationen ergeben können. Dabei orientiert sich die Unterrichtskonzeption stark an der Didaktik und Methodik des Sprachkurses mit dem Schwerpunkt auf der Mündlichkeit (siehe § 34 Absatz 2 GemsVO). Dies bedeutet, dass der Unterricht im Schulversuch den Schülerinnen und Schülern umfangreiche Sprechanlässe und Möglichkeiten der Schüler-Schüler-Interaktionen bietet. Ergänzend dazu werden in Ansätzen schriftsprachliche Fertigkeiten in den Bereichen „Lesen“ und „Schreiben“ entwickelt, die sich aus den im Lehrplan beschriebenen Situationen und thematischen Einheiten ergeben (siehe 2.3). Diese Ergänzung zum Sprachkurs 5/6 dient als Grundlage für die moderate Bewusstmachung frequenter grammatischer Strukturen, wobei der Fokus auf der Kommuniskationsfähigkeit gewahrt werden muss. 2.3 Lehrpläne und Materialien Für den Schulversuch stehen angepasste Lehrpläne zur Verfügung. Zusätzlich werden Materialien unter Berücksichtigung der im Schulversuch gewonnenen Erkenntnisse entwickelt. 2.4 Leistungserhebung und -bewertung, Kompetenztests, Zeugnisse 2.4.1 Leistungserhebung und -bewertung Die Schülerinnen und Schüler erhalten in regelmäßig stattfindenden kompetenzbasierten Leistungserhebungen Rückmeldungen zu den verschiedenen Kompetenzbereichen (Hörverstehen, Sprechen, Leseverstehen, Schreiben) in geeigneter Form. Mit dem Ziel der Motivationsförderung ermöglichen die Leistungserhebungen den Schülerinnen und Schülern kommunikative Erfolgserlebnisse. Die Rückmeldungen zu den Leistungen durch die Lehrkraft erfolgen deshalb anhand von Bewertungsrastern, welche die individuellen Schülerleistungen nach Kriterien kommunikativer Handlungsfähigkeit beschreiben statt sich defizit- und fehlerorientiert an normsprachlicher Korrektheit zu orientieren. Mindestens dreimal im Jahr erfolgt eine entsprechende Verbalbeurteilung; eine Ausweisung von Noten erfolgt nicht. Die derzeit geltenden schulaufsichtlichen Regelungen zur Anzahl und Form der Leistungserhebungen für die 1. Fremdsprache gelten im Rahmen des Schulversuchs nicht. 2.4.2 Kompetenztests Am Ende von Klassenstufe 6 nehmen alle Schülerinnen und Schüler in Französisch und Englisch verpflichtend an den Kompetenztests der an der Gemeinschaftsschule durchgeführten Sprachkurse teil. Bei erfolgreicher Teilnahme an den Kompetenztests erhalten die Schülerinnen und Schüler in jeder Sprache eine Kompetenzbescheinigung, die ihre sprachlichen Fertigkeiten in den Bereichen Hörverstehen und Sprechen gemäß der Niveaubeschreibung A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen ausweist. 2.4.3 Zeugnisse Auf der Grundlage der unter 2.4.1 genannten Leistungserhebungen wird eine differenzierte Rückmeldung in Form einer Verbalbeurteilung als Beiblatt zu den jeweiligen Halbjahresund Jahreszeugnissen ausgehändigt (in Abweichung von § 13 und § 29 Absatz 3 GemsVO). Die Teilnahme am Sprachunterricht wird auf den Halbjahres- und Jahreszeugnissen im Bereich der Pflichtfächer wie folgt ausgewiesen: „Die Schülerin oder der Schüler hat am dreistündigen Sprachunterricht in den Fächern Französisch und Englisch teilgenommen. Ergänzende Erläuterungen hierzu können der beigefügten Verbalbeurteilung entnommen werden.“ Auf dem Jahreszeugnis der Klassenstufe 6 ist das Zeugnis gegebenenfalls um eine Bemerkung zu ergänzen, die auf der Grundlage der im jeweiligen 354 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 Sprachunterricht gezeigten Motivation und Leistung eine Empfehlung für das Weiterlernen beider Sprachen gibt. Das Jahreszeugnis ist zudem gegebenenfalls um einen Hinweis über die erfolgreiche Teilnahme am Kompetenztest im Sinne von Nummer 2.4.2 zu ergänzen. 2.5 Verfahren am Ende von Klassenstufe 6 Am Ende von Klassenstufe 6 erfolgt die Entscheidung in der weiterführenden Fremdsprachenwahl auf der Grundlage der Erfahrung mit beiden Sprachen in den Klassenstufen 5 und 6. Die Erziehungsberechtigten entscheiden sich gemeinsam mit der jeweiligen Schülerin oder dem jeweiligen Schüler – unter Berücksichtigung einer etwaigen Bemerkung auf dem Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 6 (siehe zuvor unter Nummer 2.4.3) – für eine der nachfolgend unter a) bis c) dargestellten Optionen. a) Wahl einer 1. Fremdsprache und Weiterführung beider Fremdsprachen im vierstündigen Unterricht Die Schülerinnen und Schüler führen in Klassenstufe 7 die beiden Fremdsprachen Französisch und Englisch im vierstündigen Unterricht weiter, wobei eine der Fremdsprachen als 1. Fremdsprache festgelegt wird. Die Einstufung gemäß der in Klassenstufe 7 einsetzenden äußeren Fachleistungsdifferenzierung in Grundkurs bzw. Erweiterungskurs nimmt die Zeugniskonferenz am Ende der Klassenstufe 6 vor. b) Wahl einer 1. Fremdsprache und Weiterführung der anderen Fremdsprache als Sprachkurs in Kombination mit dem Fach „Beruf und Wirtschaft“ Die Schülerinnen und Schüler führen in Klassenstufe 7 eine Fremdsprache als 1. Fremdsprache im vierstündigen Unterricht weiter. Die jeweils andere Fremdsprache wird im Wahlpflichtbereich als zweistündiger Sprachkurs in Kombination mit dem Fach „Beruf und Wirtschaft“ weitergeführt. c) Wahl einer 1. Fremdsprache und Abwahl der anderen Fremdsprache Die Schülerinnen und Schüler führen eine der beiden Fremdsprachen als 1. Fremdsprache weiter. Die jeweils andere Fremdsprache wird ab Klassenstufe 7 nicht weitergeführt. 3. Teilnehmende Schulen Voraussetzung für die Teilnahme am Schulversuch sind entsprechende Beschlüsse der Gesamtkonferenz und der Schulkonferenz sowie eine positive Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Antrag. Die bereits ab dem Schuljahr 2016/2017 teilnehmenden Schulen ergeben sich aus der Anlage. 4. Laufzeit des Schulversuchs, Evaluation Der ab dem Schuljahr 2016/2017 für alle teilnehmenden Schulen beginnende Schulversuch wird zunächst bis einschließlich Schuljahr 2019/2020 eingerichtet. Die Aufnahme weiterer Schulen während der Laufzeit des Schulversuchs ist unter den in Nummer 3 genannten Voraussetzungen möglich. 5. Inkrafttreten Dieser Erlass tritt zum 1. August 2016 in Kraft. Saarbrücken, den 10. Mai 2016 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Forster — Anlage — Am Schulversuch zur Erprobung einer abweichenden Gestaltung des Unterrichtsangebotes in den Fremdsprachen in den Klassenstufen 5 und 6 an Gemeinschaftsschulen im Saarland ab dem Schuljahr 2016/2017 teilnehmende Schulen: — Gemeinschaftsschule Merchweiler — Gemeinschaftsschule Wellesweiler — Gemeinschaftsschule Kleinblittersdorf — Gemeinschaftsschule Saarlouis I, „In den Fliesen“