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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturErlass zur Einrichtung von Schulversuchen "Französisch in den Klassenstufen 1 und 2 der Grundschule" vom 14.07.2000

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Erlass zur Einrichtung von Schulversuchen "Französisch in den Klassenstufen 1 und 2 der Grundschule" vom 14.07.2000

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 2000-07-14

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Erlass zur E inr icht ung von Schul versu chen "Französisch in den Klassen stufen 1 und 2 der Gru nds chule" Vom 14. Juli 2000 Az.: B 14 -10.2.1 1. Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geiindert durch das Gesetz vom 7. Juni 2000 (Amtsbl. S. 1018), werden vom Schuljahr 2000/2001 an Schulversuche zur Einführung von Französisch in den Klassenstufen 1 und 2 der Grundschule eingerichtet. Dabei sollen pädagogische und organisatorische Möglichkeiten der frühen Fremdsprachenarbeit in der Primarstufe erkundet werden. Insbesondere dienen die Versuche dazu, den von der Landesfachkonferenz Französisch entwickelten Lehrplan zu erproben und den Fortbildungsbedarf der Lehrkräfte zu ermitteln. Da die Schulbezirke der ausgewählten Schulen im Ein zugsbereich von Kindergärt en liegen, die seit dem Jahr 1998 am Modellprojekt "Zweisprachige Kindergärten im Sa arl a nd - ein bilingual-bikultureller Ansatz" teilnehmen, lassen sich zugleich Erkenntnisse über das Inandergreifen von vorschulischer und schulischer Begegnung mit der Sprache des Nachbarlandes Frankreich gewinnen. 2. Die Schulversuche finden an den Grundschulen Saarbrücken-St. Arnual, Kleinblittersdorf, Altforweiler, Eppelborn, Bubach-Calmesweiler, Ballern-Rech , Freisen, Homburg-Langenäcker und Homburg-Luitpold statt. 3. An diesen Schulen erfolgt die Fremdsprachenbegegnung im Schuljahr 2000/2001 in allen Klassen der Klassenstufe 1, ab dem Schuljahr 2001/2002 auch der Klassenstufe 2, im Umfang von zwei Wochenstunden. Die Schliler und Schlilerinnen der betreffenden Klassen sind zur Teilnahme verpflichtet. Noten werden nicht erteilt. 4. Die französische Spracharbeit soll nach Möglichkeit in kleineren Sequenzen über die Unterrichtswoche verteilt und mit Inhalten des übrigen Unterrichts verknüpft werden. 5. Muttersprachlichkeit der Lehrkräfte ist anzustreben. 6. Von den im Rahmen der Schulversuche unterrichtenden Lehrern und Lehrerinnen wird erwartet, dass sie zur versuchsbegleitenden Fortbildung und zur Zusammenarbeit mit der Landesfachkonferenz Französisch bereit sind. 7. Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse tragen in der Rubrik "Bemerkungen" folgenden Hinweis: "Der Schliler/Die Schlilerin hat im Rahmen eines Schulversuchs am Pflichtunterricht Französisch teilgenommen. ".


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